Normen
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs5;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs5;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) mit Eingabe vom 13. Oktober 2002 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Montage- und Kommissionierungshalle auf zwei Grundstücken im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde beantragte. In der Betriebsbeschreibung (ebenfalls vom 13. Oktober 2002, bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingegangen am 15. Oktober 2002) heißt es dazu u.a., das Betriebsgebäude werde als "ebenerdiger Baukörper zweigeschossig" ausgeführt. Im Erdgeschoss würden "Vorprodukte und Halbfertigungserzeugnisse aus Metall und Kunststoff zu fertigen Produkten, wie Sondermaschinen, Leuchten, Designerprodukten, Systemkomponenten etc. montiert". Im Obergeschoss sei eine Lagerfläche für diese Produkte sowie für Verpackungsmaterial vorgesehen. Betriebszeiten seien von Montag bis Sonntag von jeweils 0 Uhr bis 24 Uhr, Schichtwechsel sei um 6 Uhr und 22 Uhr. Die Zu- und Abfahrten mittels Lkw würden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr getätigt. Es werde damit gerechnet, dass täglich fünf Lkw mit einer Gesamtmasse kleiner als 3,5 t sowie zwei Lkw mit einer Gesamtmasse größer als 3,5 t be- und entladen würden. Die Tätigkeit im Freien beschränke sich auf Be- und Entladungen sowie auf Lagerung von Rohmaterialien unterhalb des überdachten Bereiches. Es sei vorgesehen, im Mehrschichtbetrieb mit ca. fünf Mitarbeitern je Schicht zu produzieren.
Das zu bebauende Areal grenzt an die K-Straße. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines bebauten Grundstückes, welches schräg gegenüber des zu bebauenden Areales auf der anderen Seite der K-Straße liegt.
Am 5. November 2002 wurde von der Baubehörde erster Instanz gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (kurz: BH) als Gewerbebehörde eine Verhandlung durchgeführt. In der Niederschrift heißt es, die zu bebauenden Grundstücke seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baufläche-Betriebsgebiet I ausgewiesen. Nach dem vorgelegten Projekt sei vorgesehen, auf diesen Grundstücken ein neues Betriebsgebäude zu errichten. Dieses Gebäude erhalte eine Länge von (abweichend vom vorgelegten Projekt) 37 m und eine Breite von 16,16 m. Die Ausführung sei in Stahlbauweise mit Sandwichplattenverkleidung geplant. Im Erdgeschoss sei die Montage von Vorprodukt- und Halbfertigungserzeugnissen aus Metall und Kunststoff zu fertigen Produkten, wie Sondermaschinen, Leuchten, Designerprodukten, Systemkomponenten etc., geplant. Im Erdgeschoss erfolge auch die Anlieferung der Vorprodukte sowie die Auslieferung der fertigen Produkte. Im Obergeschoss sei eine Lagerfläche für die Produkte sowie für Verpackungsmaterial vorgesehen. Für die Montage seien zwei Montagetische und für die Verpackung eine Wickelmaschine im Erdgeschoss geplant. Der Transport der Waren (Produkte, Verpackung) zwischen Erd- und Obergeschoss erfolge mittels Hallenlaufkran (5 t) im Bereich einer entsprechenden Öffnung in der Zwischendecke. Im Erdgeschoss sei die Errichtung eines Büros für den Werkmeister sowie ein Umkleideraum mit Sanitäranlage vorgesehen. Ergänzend zum Plan werde festgehalten, dass zwischen Umkleideraum und WC-Anlage ein entsprechender Vorraum eingerichtet werde. Entlang der K-Straße sei ein Pkw-Parkplatz für die Bediensteten des Unternehmens vorgesehen, welcher mit einem Flugdach ausgestattet sei. Zwischen dem bestehenden Betriebsgebäude und dem geplanten neuen Betriebsgebäude solle ein Flugdach errichtet werden. Die damit überdachte Fläche sei als zusätzlicher Parkplatz und als Lagerfläche für diverse Materialien vorgesehen.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte dabei u. a. aus, der gemessene Grundgeräuschpegel liege bei Tag bei 40 dB und in der Nacht bei 35 dB. Dies ergebe eine "Grenze der zumutbaren Störung" (im Original unter Anführungszeichen) gemäß den ÖAL-Richtlinie Nr. 3 von 50 dB am Tag und 45 dB in der Nacht. Für einzelne Schallpegelspitzen sei in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Grenzwert von 75 dB und von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein solcher von 70 dB einzuhalten. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sollte ein Richtwert von 65 dB nicht überschritten werden. Die Annahme eines Geräuschpegels von 80 dB für den Hallen-Innenpegel sei auf Grund von Erfahrungswerten bei ähnlichen Maschinenbaubetrieben erfolgt. Bei diesen Betrieben sei jedoch auch eine maschinelle Ausstattung mit verschiedenen Metallverarbeitungsmaschinen zugrunde gelegt worden. Da im Beschwerdefall jedoch ausschließlich Montagearbeiten mit allenfalls vorhandenen Handmaschinen vorgesehen seien, werde es sicherlich zu einem geringeren Hallen-Innenpegel kommen. Auf Grund der gewünschten Sicherheit bei Immissionsprognosen sei jedoch der höhere Wert zugrunde gelegt worden.
Nach Erstattung der Gutachten durch die verschiedenen beigezogenen Amtssachverständigen führte der Beschwerdevertreter namens der von ihm vertretenen Nachbarn (darunter die Beschwerdeführer) aus, seine Mandanten seien Eigentümer von Liegenschaften auf der anderen Seite der K-Straße und hätten dort ihre Einfamilienhäuser in einem Wohngebiet. Aus den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass in diesem Bereich keine Verkehrszählung durchgeführt worden sei, der Grundgeräuschpegel nicht gemessen, sondern auf Grund eines Rechenmodells ermittelt und dass die zu erwartenden Lärmbelästigungen durch die Produktionshalle ebenfalls nur auf Grund von Erfahrungswerten ermittelt worden seien, nicht aber auf Grund einer vorgelegten Liste über die maschinelle Ausstattung. Dieses Gutachten sei damit unvollständig und in gewissen Teilen auch unrichtig. Es werde den Nachbarn unmöglich sein, einer ungestörten Nachtruhe nachzugehen. Ein medizinisches Gutachten sei einzuholen. Die derzeitige Ausgestaltung der Einfahrt von der K-Straße in das Betriebsgebiet sei so gewählt, dass es immer wieder zu erhöhten Verkehrs-, Lärm- sowie "Emissionsbelästigungen" der Nachbarn komme, weil hier vor allem größere Lkw nur mit mehrmaligem Reversieren unter Benützung der Gehsteige einfahren könnten. Hiezu möge sich der verkehrstechnische Amtssachverständige äußern. Zusammenfassend ergebe sich, dass durch das geplante Vorhaben die Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung unzumutbar belästigt würden und dass im Sinne des Baugesetzes mit Emissionen auf Seiten der Nachbarn zu rechnen sei, die unerträglich und unzumutbar seien. Aus diesen Gründen werde gegen das Vorhaben Einspruch erhoben.
Mit Erledigung vom 7. November 2002 teilte die Baubehörde dem Beschwerdevertreter mit, auf Grund der Ergebnisse der Bauverhaltung habe die Bauwerberin geänderte Planunterlagen vorgelegt, es sei vorgesehen, das Gebäude mit kleineren Ausmaßen und in größerer Entfernung zur K-Straße zu errichten. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser gab mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2003 eine Stellungnahme ab.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Dezember 2002 wurde der Bauwerberin die angestrebte Bewilligung mit zahlreichen Vorschreibungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen.
Zusammenfassend ging die Behörde davon aus, dass auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens die geplante Montage- und Kommissionierungshalle keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder gar Gefährdung der Nachbarn im Sinne des § 8 des Vorarlberger Baugesetzes (kurz: BauG) erwarten ließe.
Dagegen erhoben (ua.) die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie geltend machten, die Bauwerberin sei nicht bereit gewesen, die genaue Ausstattung dieser Halle mit Maschinen darzulegen. Bei einer geplanten Baukostensumme von EUR 363.000,-- und der Installierung eines 5 t-Kranes sei es unglaubwürdig, dass nur zwei Montagetische und eine Wickelmaschine im Erdgeschoss installiert würden. Wie sollten an zwei Tischen und einer Wickelmaschine pro Schicht auch fünf Mitarbeitern beschäftigt werden? Es wäre daher die maschinelle Ausstattung zu hinterfragen gewesen, das Verfahren sei demnach mangelhaft geblieben. Auch von den Parkplätzen seien unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten.
Ergänzend legten die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eine Reihe von Lichtbildern vor und führten dazu aus, aus den "Firmentafeln" ergebe sich, dass auf dem gegenständlichen Gelände drei Unternehmen im Bereich des Stahlbaues und der Aluminiumverarbeitung tätig seien. Es befinde sich auf dem Areal ein umfassendes Materiallager. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass in der geplanten Halle lediglich Montagearbeiten durchgeführt und Produkte verpackt würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Halle der Erweiterung des bestehenden Stahl- und Aluminiumverarbeitungsbetriebes der Bauwerberin dienen werde.
Im Berufungsverfahren erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten vom 28. Jänner 2003 auf Grund einer Lärmmessung vom 8. bis zum 16. Dezember 2002. Er nahm dabei auch darauf Bedacht, dass auf Grund geänderter Planungen ein Abrücken der Produktionshalle von der K-Straße erfolgt sei. Dazu führt er aus, die Emissionssituation werde dadurch nicht verändert, weil sich hinsichtlich der Betriebsbeschreibung und somit der Arbeitsabläufe keine Änderungen ergeben hätten. Die Lärmimmissionen änderten sich auf Grund des geringfügig größeren Abstandes etwas. In Auswertung der Messergebnisse kam er in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer zusammenfassend zum Ergebnis, der energieäquivalente Dauerschallpegel der Umgebung (Verkehrslärm von der K-Straße) habe die Grenze der zumutbaren Störung (10 dB über dem Grundgeräuschpegel) sowohl tags als auch nachts bereits überschritten. Es sei deshalb zu fordern, dass durch den neu hinzutretenden Lärm der energieäquivalente Dauerschallpegel der Umgebung nicht weiter erhöht werde. Um dies zu erreichen, sollten die Schallimmissionen mindestens 6 bis 10 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Umgebung zu liegen kommen. Im Beschwerdefall bedeute dies, dass für den Beurteilungspegel an Werktagen ein Richtwert von 49-51 dB und am Sonntag von 44 dB einzuhalten sei. In der Nacht seien während der maßgeblichen Halbstunden-Intervalle von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr bzw. 5.30-6.00 Uhr Richtwerte von 43 bis 47 dB an Werktagen und von 38-40 dB an Sonntagen einzuhalten. Ein Vergleich der Beurteilungspegel (am Tag 37 dB, in der Nacht 40 dB) mit den anzustrebenden Richtwerten zeige, dass der Beurteilungspegel am Tag und in der Nacht an Werktagen deutlich unter den anzustrebenden Richtwerten liege. Lediglich für den Schichtwechsel am Sonntag Morgen zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr sei mit einer geringfügigen Richtwertüberschreitung von 1 dB zu rechnen, die jedoch noch im Bereich der Mess- und Beurteilungsgenauigkeit liege. Die absoluten Grenzwerte für die Schallpegelspitzen von 65 dB in der Nacht würden nicht überschritten.
Mit Berufungsbescheid vom 12. März 2003 wurde der Berufung (u.a.) der Beschwerdeführer insofern Folge gegeben, dass zwei weitere Vorschreibungen erfolgten, nämlich dahin, dass die Kranbahn gegenüber der tragenden Konstruktion der Halle und somit von luftschallabstrahlenden Gebäudeteilen mittels elastischer Elemente körperschallgedämmt zu entkoppeln sei, sowie dass in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr die Parkplätze an der K-Straße nicht benützt werden dürften. Im Übrigen wurde die Berufung teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund der Empfehlungen der beigezogenen Sachverständigen die beiden weiteren Vorschreibungen erfolgt seien. Damit entspreche das Vorhaben, wie sich aus den schlüssigen Sachverständigengutachten ergebe, den Voraussetzungen des § 8 BauG.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst schloss sich die belangte Behörde der Auffassung der Berufungsbehörde an.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, anzuwenden.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. k BauG ist ein "Nachbar" der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Verhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleich gestellt.
§ 8 BauG regelt den Immissionsschutz. Nach dieser Bestimmung dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, die eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
Diesbezüglich kommt den Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 lit. c BauG ein Mitspracherecht zu, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist.
Gemäß § 14 Abs. 5 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl. Nr. 39/1996 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, sind "Betriebsgebiete Kategorie 1" Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen (die weiteren Sätze dieses Absatzes sind im Beschwerdefall nicht von Belang).
Die von der mitbeteiligten Bauwerberin in ihrer Gegenschrift vertretene Auffassung, das Vorbringen des Beschwerdevertreters in der Bauverhandlung vom 5. November 2002 namens der von ihm Vertretenen könne nicht als Einwendung im Rechtssinn verstanden werden, weshalb schon deshalb die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen sei, trifft nicht zu. Vielmehr kann nicht fraglich sein, wie auch die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben, dass Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 8 BauG erhoben wurden. Ein ergänzendes Vorbringen hiezu im Zuge des Verwaltungsverfahrens war zulässig.
Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens aber auch erkannt, dass es nach § 8 BauG entgegen der Annahme der Beschwerdeführer auf die Flächenwidmung des zu bebauenden Areals ankommt (hier also Betriebsgebiet der Kategorie I) und nicht auf die Widmung der Liegenschaft der Nachbarn. Die Flächenwidmung Betriebsgebiet der Kategorie I im Sinne des § 14 Abs. 5 RPG gewährt den Beschwerdeführern, die auf Grund der Lage ihrer Liegenschaft als Nachbarn anzusehen sind, den dort näher umschriebenen Immissionsschutz.
Um aber beurteilen zu können, ob ein Vorhaben im Hinblick auf die davon zu erwartenden Emissionen den Vorgaben des § 8 BauG in Verbindung mit § 14 Abs. 5 RPG entspricht, muss das Vorhaben ausreichend bestimmt determiniert sein, und zwar unabhängig davon, ob die Beurteilung aus einem betriebstypologischen Gesichtspunkt zu erfolgen hat oder aber (wegen der rechtlichen Festlegung und Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen im Sinne des § 14 Abs. 8 RPG) Grundlage des konkreten Vorhabens (zu diesen Gesichtspunkten siehe das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045). Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass die Projektbeschreibung eine solche abschließende Beurteilung noch nicht zulässt. In der Projektbeschreibung heißt es nämlich, dass in dieser Halle "Vorprodukte und Halbfertigungserzeugnisse aus Metall und Kunststoff zu fertigen Produkten, wie Sondermaschinen, Leuchten, Designerprodukten, Systemkomponenten etc. montiert" werden sollen. Welche Maschinen dabei gegebenenfalls zur Anwendung kommen sollen und welches Ausmaß an Immissionen hiebei zu erwarten ist, bleibt offen, zumal auch ein Rückschluss hierauf durch die unbestimmte Formulierung "etc."
nicht erfolgen kann. Nicht zu Unrecht verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass in dieser Halle ein 5 t-Kran in Verwendung stehen soll, was auch die Montage großer, schwerer Teile möglich erscheinen ließe (woraus die Beschwerdeführer wieder die Besorgnis erhöhter Immissionen ableiten). Andererseits verweist die Bauwerberin nicht unzutreffend darauf, dass eine genaue Festlegung dahingehend, welche Produkte dort im Einzelnen montiert werden könnten, nicht gut möglich ist, weil dies ja von den jeweiligen Auftrags- und Marktverhältnissen abhängt. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es nach dem Schutzzweck des § 8 BauG (die Bestimmung ist ja auch als "Immissionsschutz" überschrieben) aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles nicht entscheidend darauf ankommt, was nun genau in dieser Halle gefertigt werden soll, sondern vielmehr, welche Immissionseinwirkung (hier) auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer aus dieser betrieblichen Tätigkeit zu erwarten ist (und nur aus diesem Blickwinkel die projektierte Tätigkeit in dieser Halle zu hinterfragen ist). Die zuvor dargelegte Problematik der Quantifizierung der zu erwartenden Immissionen, wenn unklar ist, was genau gefertigt werden soll, ist zwar lösbar, bedarf aber einer Verfahrensergänzung. Hiezu müsste mit dem immissionstechnischen Sachverständigen erörtert werden, wie - ungeachtet der Probleme, die mögliche Produktionspalette in dieser Anlage exakt festzulegen - das Vorhaben aus dem Blickwinkel der zu erwartenden Immissionen ausreichend zu determinieren ist. Soweit die Bauwerberin in ihrer Gegenschrift anführt, der humanmedizinische Amtssachverständige habe keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben, wenn der Lkw-Fahrbetrieb wochentags auf den Zeitraum von 7.00 Uhr-12.00 Uhr und von 13.00 Uhr-19.00 Uhr sowie Samstags von 7.00 Uhr-12.00 Uhr eingeschränkt werde (und damit sichtlich darlegen will, dass das Vorhaben den Vorgaben des § 8 BauG entspreche), ist ihr zu erwidern, dass eine derartige Projekteinschränkung oder eine entsprechende Vorschreibung im Bauverfahren nicht ersichtlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren auf Gemeindeebene mangelhaft war. Da die belangte Behörde diesen Mangel nicht erkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2004
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