Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer am 22. Jänner 2002 ausgestellte Waffenpass gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entzogen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung unter anderem zu Grunde, dass er bei einem Lokalbesuch, etwa Juli 2004, eine Faustfeuerwaffe bei sich in einem Holster getragen und die Waffe beim Betreten des Lokals vorgezeigt habe. Nach Aufforderung durch den Lokalbetreiber, die Waffe aus dem Lokal zu entfernen, habe der Beschwerdeführer abermals seine Waffe im Lokal gezeigt, dieses in der Folge verlassen und die Waffe in seinem vor dem Lokal geparkten PKW BWM Z3 (Cabriolet), in einem verschließbaren Fach im hinteren Bereich des Fahrzeuges verwahrt. Der PKW sei mit offenem Verdeck vor dem Lokal unbeaufsichtigt geparkt gewesen. Nach einem weiteren Besuch dieses Lokals in der Nacht zum 18. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,66 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft) gelenkt und wiederum eine (ungeladene) Schusswaffe samt zwei Magazinen und 28 Stück Munition im versperrten Fach des PKW mit sich geführt.
Die zumindest zweimalige Verwahrung der Waffe in einem wenngleich verschlossenen Fach im PKW, zumindest einmal mit offenem Verdeck, entspreche nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwahrung. In die Beurteilung miteinzubeziehen sei auch die Verwaltungsübertretung wegen Lenkens eines Pkw in alkoholisiertem Zustand, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zustand eine Waffe mit sich geführt habe. Es sei daher von der Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 der 2. Waffenverordnung ist für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit maßgeblich.
2. Bei Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0017, mwN).
3. Die belangte Behörde hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung (die Verfahrensrüge, es sei die Einvernahme des Zeugen O. F. zu Unrecht unterlassen worden, übersieht, dass dieser Zeuge von der belangten Behörde letztlich doch - am 18. Jänner 2005 - einvernommen wurde) festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe, nachdem er sie zuvor in einem Lokal vorgezeigt hatte, in einem versperrbaren Behältnis in seinem Cabriolet verwahrt hat. Es ist also davon auszugehen, dass dritten Personen diese Art der Verwahrung bekannt geworden ist. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Beschwerdefalls stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten Behältnis in einem Cabriolet jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG dar (vgl das hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0036).
Dazu kommt, dass die belangte Behörde zutreffend auch darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verwaltungsübertretung des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine Waffe mit sich geführt hat. Im Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2005/03/0246, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass eine genehmigungspflichtige Schusswaffe nicht sachgemäß, sondern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand mit sich geführt wurde, die Annahme der Verlässlichkeit ausschließt.
Vor diesem Hintergrund kann die Entziehung des Waffenpasses nicht als rechtswidrig erkannt werden, sodass sich ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen erübrigt.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 23. Oktober 2008
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