Normen
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl Nr 12/1997 (WaffG), die ihm von der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 2 entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nach der Teilnahme bei der Bezirksmeisterschaft im Tontaubenschiessen seine - in der Folge samt dem Waffenkoffer aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen Waffenkoffer gegeben. Diesen Koffer habe er sodann im Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Beim Weggehen habe der Beschwerdeführer mittels Fernbedienung die Zentralverriegelung bedient und so das Fahrzeug vermeintlich abgeschlossen. Absolute Gewissheit, ob das Fahrzeug abgeschlossen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, da er nicht an den Türen überprüft habe, ob diese tatsächlich geschlossen seien. Dies wäre ein geringer Aufwand gewesen und hätte ihm absolute Sicherheit gebracht, ob das Fahrzeug gänzlich abgeschlossen sei. Obwohl sich die Waffe in einem Koffer befunden habe, sei ersichtlich gewesen, dass sich darin eine Waffe befinden könnte, da mehrere Teilnehmer des Tontaubenschiessens in diesem Bereich geparkt hätten. Für Dritte sei daher zu vermuten gewesen, dass sich innerhalb des Fahrzeuges bzw der dort befindlichen Behälter Waffen befänden. Wäre der Koffer mit einer Decke oder ähnlichem abgedeckt gewesen, so wäre das Risiko eines Diebstahles unter Umständen vermindert gewesen. Auch sei die Verwahrung der Waffe in unbeaufsichtigtem Zustand von 19.00 bis 22.00 Uhr zeitlich nicht vertretbar. Die Summe dieser Umstände stelle für die belangte Behörde aus waffenrechtlicher Sicht Grund genug dar, die Verlässlichkeit zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Gemäß § 3 Abs 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV) ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 der 2. WaffV ist für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit maßgeblich.
2. Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl. 2005/03/0017, mwN).
3. Ausgehend von dieser Rechtslage ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt vor, das Fahrzeug, in dem die Schusswaffe zurückgelassen worden sei, sei versperrt gewesen und führt in diesem Zusammenhang an, die Behörde habe seine Beweisanträge zur Frage, ob sein Fahrzeug tatsächlich versperrt gewesen sei, nicht beachtet.
Diesem solcherart behaupteten Verfahrensfehler fehlt die gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG erforderliche Relevanz. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht, dass der Waffenkoffer im abgestellten Fahrzeug gegen Erkennbarkeit von außen geschützt gewesen sei, sondern bringt lediglich vor, dass derartige Schrotflinten nicht in einem Stück in einem länglichen Koffer, sondern zerlegt in einem kleinen Koffer verwahrt würden, sodass ein solcher Koffer für Dritte nicht als Waffenkoffer identifizierbar sei und somit die Waffe selbst ausreichend gegen Erkennbarkeit von außen geschützt worden sei. Diesem Vorbringen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen: Gerade weil der Beschwerdeführer vorbringt, derartige Schrotflinten würden in der Regel zerlegt in einem Koffer aufbewahrt werden, kann die Annahme der belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei einem Tontaubenschießen abgestellten Fahrzeuges zu vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer Schusswaffen befinden könnten, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte das Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG dar.
4. Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 22. November 2005
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