VwGH 2006/07/0132

VwGH2006/07/013224.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und den Senatspräsidenten Dr. Bumberger, sowie die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden der B-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 1. (zu hg. Zl. 2006/07/0132) vom 17. Februar 2005, Zl. BMLFUW-UW.1.3.2/0082-V/4/2005 und 2. (zu hg. Zl. 2006/07/0139) vom 8. März 2005, Zl. BMLFUW-UW.1.3.2/0269-V/4/2005, jeweils betreffend Zuteilung von Emissionszertifikaten, zu Recht erkannt:

Normen

EmissionszertifikateG 2004 §13 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EmissionszertifikateG 2004 §13 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2005 wurden der beschwerdeführenden Partei auf Grund des § 13 Abs. 4 letzter Satz des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2004 (EZG) sowie des § 4 der Verordnung über die Zuteilung von Emissionszertifikaten, BGBl. II Nr. 18/2005 (Zuteilungsverordnung) für die Anlage F-werk G-gasse W Emissionszertifikate für die Periode 2005 bis 2007 zugeteilt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2005 wurden der beschwerdeführenden Partei für die Anlage T-Werk F Emissionszertifikate für die Periode 2005 bis 2007 zugeteilt.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden vertritt die beschwerdeführende Partei die Auffassung, es hätte ihr eine höhere Anzahl von Emissionszertifikaten zugeteilt werden müssen.

Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 138-142/05, V 97- 101/05-20, G 7/06, V 3/06-16, dem auch ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, hob der Verfassungsgerichtshof § 13 Abs. 4 EZG als verfassungswidrig und die Zuteilungsverordnung als gesetzwidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 in Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG und Art. 139 Abs. 6 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes bzw. die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als rechtswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Die Beschwerdefälle sind Anlassfälle für die Aufhebung des § 13 Abs. 4 EZG und der Zuteilungsverordnung.

Da sich die angefochtenen Bescheide auf § 13 Abs. 4 EZG und die Zuteilungsverordnung stützen, erweisen sie sich nach der Aufhebung dieser Normen als inhaltlich rechtswidrig.

Die beschwerdeführende Partei hat beantragt, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als sie ihr nicht eine höhere Anzahl von Emissionszertifikaten zusprechen.

Die angefochtenen Bescheide teilen der beschwerdeführenden Partei für ihre Anlagen jeweils eine bestimmte Menge von Emissionszertifikaten zu. Sie enthalten keine Abweisung eines "Mehrbegehrens" und können auch nicht in einen "Zuteilungsteil" und einen "Nichtzuteilungsteil" aufgespalten werden. Ein Ausspruch des Inhalts, dass die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben werden, als sie der beschwerdeführenden Partei nicht eine höhere Zahl von Emissionszertifikaten zuteilen, ist daher nicht möglich.

Das führt aber nicht dazu, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Ein Beschwerdeantrag ist im Zweifel derart auszulegen, dass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2002, 2002/14/0071, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, die beschwerdeführende Partei habe einen auf etwas Unmögliches gerichteten Antrag stellen wollen. Ihre Beschwerden sind darauf gerichtet, rechtswidrige Zuteilungsbescheide aus der Rechtsordnung zu beseitigen. Das aber ist nur durch eine (uneingeschränkte) Aufhebung der angefochtenen Bescheide möglich.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Mai 2007

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