VwGH 2002/14/0071

VwGH2002/14/007117.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der F GmbH in Innsbruck, vertreten durch Mag. Alexander Gessler, Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Amraserstraße 85, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. April 2002, Zl. I-7428/2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof folgenden Antrag:

"Der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Berufungskommission ....wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abändern als die Nachbemessung für die Kommunalsteuer auf folgender Bemessungsgrundlage festgesetzt wird:

1994

402.274,00

1995

383.271,00

1996

503.286,00

1997

Null"

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2002, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung aufgefordert, die von ihr erhobene Beschwerde durch Stellung eines bestimmten Begehrens im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Z 6 und 42 Abs. 2 VwGG zu verbessern. In ihrem fristgerecht erstatteten Schriftsatz vom 13. August 2002 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren bereits in der Beschwerde gestellten Antrag auf Abänderung lediglich unter Einfügung "gem. § 42 Abs. 2 VwGG".

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof, abgesehen von Säumnisbeschwerden, lediglich die Befugnis zu, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 95/12/0279).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein auf Abänderung des angefochtenen Bescheides lautender Beschwerdeantrag dann nicht zurückzuweisen, wenn aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet; im Zweifel ist ein Beschwerdeantrag derart auszulegen, dass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 251, zitierte hg. Judikatur). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil hier die Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ihr auf Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielendes Begehren - zumal unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42 Abs. 2 VwGG - aufrecht hielt und damit klarstellte, dass es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 1994, 93/03/0304).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2002

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