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BGBl II 18/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Verordnung: Zuteilungsverordnung

18. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Handhabung der Reserve (Zuteilungsverordnung)

Auf Grund des § 11 Abs. 4 und des § 13 Abs. 4 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 i.d.g.F., wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Gesamtzahl der Emissionszertifikate

§ 1. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate für die Periode 2005 bis 2007 wird mit 99 014 864 festgelegt. Das entspricht den erwarteten Emissionen der betroffenen Anlagen (Business as usual) abzüglich eines Klimaschutzbeitrags von in Summe 1 650 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Gemäß § 11 Abs. 4 EZG wird 1% der Gesamtzahl an Emissionszertifikaten als Reserve für neue Marktteilnehmer vorgesehen, das entspricht 990 149 Emissionszertifikaten. Es werden somit für die Periode 2005 bis 2007 insgesamt 98 024 715 Emissionszertifikate zugeteilt.

Aufteilung auf Sektoren

§ 2. (1) Die jährliche Zuteilung an Zertifikaten für den Sektor Energiewirtschaft hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Sektorzuteilung Energie = (Business as usual Sektor Energie - 1 050 000) * 0,99.

Die von den erwarteten Emissionen des Sektors Energiewirtschaft abzuziehende Zahl von 1 050 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr entspricht dem Klimaschutzbeitrag für den Sektor Energiewirtschaft (Elektrizitätswirtschaft, Fernwärmewirtschaft, Mineralölverarbeitung). Der Faktor von 0,99 dient der Aufbringung der Reserve in Höhe von 1% der Gesamtzahl an Zertifikaten gemäß § 11 Abs. 4 EZG.

(2) Die jährliche Zuteilung an Zertifikaten für den Sektor Industrie hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Sektorzuteilung Industrie = (Business as usual Sektor Industrie - 600 000) * 0,99.

Die von den erwarteten Emissionen des Sektors Industrie abzuziehende Zahl von 600 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr entspricht dem Klimaschutzbeitrag für den Sektor Industrie (Sachgütererzeugung). Der Faktor von 0,99 dient der Aufbringung der Reserve in Höhe von 1% der Gesamtzahl an Zertifikaten gemäß § 11 Abs. 4 EZG.

Aufteilung auf Tätigkeiten und Branchen

§ 3. (1) Die Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG sind in den in Abs. 3 angeführten Branchen erfasst.

(2) Die Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Branchen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Zuteilung (05-07) für die Branche i = Allokationsbasis i * WF i * PF i * EF Sektor .

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

  1. 1. Die Allokationsbasis für die Branche entspricht der Summe der Allokationsbasiswerte für die einzelnen Anlagen innerhalb der Branche, welche gemäß § 4 Z 1 ermittelt wurden.
  1. 2. Der Wachstumsfaktor der Branche (WF i) ergibt sich aus dem Business as usual-Szenario für die jeweilige Branche und wird nach der folgenden Formel berechnet:

WF Branche = Business as usual Branche / Allokationsbasis Branche .

  1. 3. Als Business as usual-Szenario einer Branche gilt die in einem objektiv nachvollziehbaren Prognoseverfahren ermittelte erwartbare Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2007. Liegen für eine Branche keine entsprechenden Prognoseergebnisse vor, so wird alternativ ein Wachstumsfaktor von 1,051 zugrunde gelegt.
  1. 4. Der Potentialfaktor der Branche (PF i) ergibt sich aus der über die fossilen Kohlenstoffdioxid-Emissionen gewichteten Summe der Anlagenpotentialfaktoren.
  1. 5. Der Erfüllungsfaktor des Sektors (EF Sektor) dient dazu, die Zahl der auf Branchenebene zugeteilten Zertifikate mit den für den Sektor zur Verfügung stehenden Zertifikaten in Übereinstimmung zu bringen. Der Erfüllungsfaktor wird nach folgender Formel berechnet:
    1. a) Elektrizitätswirtschaft 27 093 420
    1. b) Fernwärme 1 813 998
    1. c) Mineralölverarbeitung 8 301 975
    1. a) Eisen- und Stahlindustrie (voest) 33 734 961
    1. b) Sonstige Eisen- und Stahlindustrie 205 197
    1. c) Zementindustrie 7 720 068
    1. d) Papierindustrie 7 125 045
    1. e) Kalkindustrie 2 464 737
    1. f) Ziegelindustrie 1 041 000
    1. g) Glasindustrie 873 180
    1. h) Feuerfesterzeugnisse 1 744 041
    1. i) Chemische Industrie 2 945 100
    1. j) Lebensmittelindustrie 1 119 975
    1. k) Holzindustrie 730 884
    1. l) Maschinen- und Stahlbau-, Fahrzeugindustrie 292 263
    1. m) Sonstige Anlagen 707 010
    1. n) Textilindustrie 111 861

(3) Aus den Berechnungen unter Zugrundelegung der Formeln gemäß § 2 und § 3 Abs. 2 ergibt sich folgende Aufteilung der Zuteilungsmenge gemäß § 1 auf die einzelnen Branchen für die Periode 2005 bis 2007:

1. Sektor Energiewirtschaft 37 209 393

2. Sektor Industrie 60 815 322

Aufteilung auf Anlagen

§ 4. Die Aufteilung der den Branchen jährlich zugeteilten Emissionszertifikate auf die Anlagen gemäß Anhang 1 EZG hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Zuteilung (05-07) = Allokationsbasis * PF A * EF A.

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

  1. 1. Die Allokationsbasis der Anlage entspricht grundsätzlich dem Durchschnitt der Emissionen im Zeitraum 1998 - 2001 gemäß den Ergebnissen der Datenerhebung von Umweltbundesamt und Institut für Industrielle Ökologie. Sollten diese Emissionsdaten nicht repräsentativ im Sinne des § 12 EZG sein, wird eine abweichende Basisperiode herangezogen. Eine Anpassung der Basisperiode erfolgt auf Grund der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes für Kondensationsstrom erzeugende Anlagen, für die als Basisperiode die Jahre 1999 - 2002 herangezogen werden. Es erfolgt zudem jedenfalls eine Anpassung der Basisperiode für einzelne Anlagen, wenn die Emissionen der letzten beiden mit historischen Emissionsdaten belegbaren Jahre um zumindest 20% vom Mittelwert der Jahre 1998 - 2001 (1999 - 2002 für Kondensationsstrom erzeugende Anlagen) abweichen. In diesen Fällen werden nicht repräsentative - da weiter zurückliegende - Jahre außer Betracht gelassen bzw. jüngere Jahre (2002, in begründeten Fällen auch 2003) in die Mittelwertbildung mit einbezogen. Dabei erfolgt im Bereich der Fernwärmewirtschaft bei Vorliegen mehrerer, in einem Leitungsverbund stehender, Anlagen desselben Inhabers, sowie im Bereich der Elektrizitätswirtschaft bei Vorliegen mehrerer Anlagen desselben Inhabers eine gemeinsame Betrachtung der historischen Emissionsdaten. Im Fall von genehmigten Neuanlagen oder Anlagenerweiterungen, für die keine repräsentativen historischen Emissionsdaten verfügbar sind, erfolgt die Festlegung der Allokationsbasis im Sinne von § 11 Abs. 7 EZG.
  1. 2. Der in Anhang 2 näher spezifizierte Potentialfaktor der Anlage (PFA) berücksichtigt die Prozessemissionen, die Kohlenstoffdioxid-Intensität des Brennstoffeinsatzes, Zuschläge für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die Auskopplung von Fernwärme und für die Auskopplung von Abwärme sowie einen Abschlag für Anlagen, die von den Standards der im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26ff, erstellten BVT-Referenzdokumente (BREFs) erheblich abweichen.
  1. 3. Der Erfüllungsfaktor der Anlage (EFA) dient dazu, die Zahl der auf Anlagenebene zugeteilten Zertifikate mit den der Branche zugeteilten Zertifikaten in Übereinstimmung zu bringen. Der Erfüllungsfaktor der Anlage wird nach folgender Formel berechnet:

§ 5. Die Zuteilung erfolgt per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jene Anlagen, die in Anhang 1 angeführt sind.

Sektorale Widmung der Reserve

§ 6. (1) Die Aufteilung der Reserve auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie hat im Verhältnis der Aufbringung zu erfolgen. Zuteilungen aus der Reserve gemäß § 7 sind aus jenem Teil der Reserve zu bedecken, der dem Sektor, dem die Anlage angehört, zur Verfügung steht.

(2) Emissionszertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 nach einer Anlagenstilllegung in die Reserve einfließen, sind jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die stillgelegte Anlage angehört hat.

Zuteilung aus der Reserve

§ 7. (1) Die Behandlung der Anträge auf Zuteilung von Emissionszertifikaten mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an jene Anlagen, die nach dem 24. März 2004 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, hat in der Reihenfolge des Datums der Zustellung oder der Verkündung dieser Genehmigungen zu erfolgen.

(2) Der Anlageninhaber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Wochen nach Genehmigung einen Antrag auf Zuteilung aus der Reserve unter Beifügung des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheids vorzulegen. Der Antrag hat Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 EZG sowie § 11 Abs. 7 Z 1, 3 und 4 EZG zu umfassen. Bei Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung genehmigt wurden, beginnt der Fristenlauf mit dem Tag des In-Kraft-Tretens. Die Erteilung des Zuteilungsbescheids erfordert das Vorliegen der Genehmigung nach § 4 EZG.

(3) Die Berechnung der Menge der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Anlage jährlich ab dem Jahr der voraussichtlichen Inbetriebnahme zugeteilt werden, hat nach den Vorgaben des § 11 Abs. 7 EZG zu erfolgen. Es ist dabei folgende Formel anzuwenden:

Zuteilung (05-07) = Allokationsbasis * PF A.

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

  1. 1. Die Allokationsbasis der Anlage ist analog zu § 11 Abs. 7 EZG festzulegen.
  1. 2. Zur Festlegung des Potentialfaktors der Anlage (PFA) sind § 4 Z 2 und Anhang 2 analog anzuwenden.

(4) Nicht vollständige Betriebsjahre sind aliquot zu berücksichtigen, wobei aus der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung der erwartbare Zeitpunkt der Inbetriebnahme einzuschätzen ist.

(5) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres oder für das Jahr 2007 bis 30. Oktober heraus, dass eine Zuteilung aus der Reserve vorgenommen, die Anlage jedoch nicht in Betrieb gesetzt wurde, so sind die Emissionszertifikate wieder jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die nicht in Betrieb gegangene Anlage angehören würde.

(6) Emissionszertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 und Abs. 4 EZG und Abs. 5 der Reserve zuzuführen sind, sind an jene Anlageninhaber, deren Antrag auf Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve mangels verfügbarer Emissionszertifikate nicht oder nicht zur Gänze entsprochen werden konnte, ebenfalls in der Reihenfolge des Datums der Zustellung oder der Verkündung des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheids zuzuteilen.

(7) Anträge auf Zuteilung aus der Reserve können bis längstens 30. September 2007 gestellt werden. Anträge, die bis dahin beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, sind bis längstens 20. November 2007 mit Bescheid zu erledigen.

(8) Als Stichtag für die Verwertung der in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate gemäß § 11 Abs. 4 EZG wird der 30. November 2007 festgelegt. Allenfalls in der Reserve verbliebene Emissionszertifikate sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am Markt zu verwerten.

Pröll

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