VwGH 2004/10/0108

VwGH2004/10/01082.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Dr. CP in W, vertreten durch Dr. Rainer Pallas, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen den Bescheid der Vizerektorin der Universität W vom 7. Mai 2004, Zl. 82/18 - 2001/2002, betreffend Verleihung der Lehrbefugnis, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Vizerektorin der Universität W vom 17. August 2004, Zl. 82/18 - 2001/2002, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
UniversitätsG 2002 §123;
UOG 1975 §36 Abs3;
UOG 1975 §36 Abs5;
UOG 1975 §36 Abs6;
UOG 1975 §36 Abs7;
UOG 1993 §14 Abs5;
UOG 1993 §28 Abs5;
UOG 1993 §28 Abs6a idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs7 idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs7a idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs9 idF 2001/I/013;
UOG 1993 §28 idF 2001/I/013;
UOG 1993 §87 Abs18;
UOG 1993 §88 Abs2 Z5;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
UniversitätsG 2002 §123;
UOG 1975 §36 Abs3;
UOG 1975 §36 Abs5;
UOG 1975 §36 Abs6;
UOG 1975 §36 Abs7;
UOG 1993 §14 Abs5;
UOG 1993 §28 Abs5;
UOG 1993 §28 Abs6a idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs7 idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs7a idF 1997/I/099;
UOG 1993 §28 Abs9 idF 2001/I/013;
UOG 1993 §28 idF 2001/I/013;
UOG 1993 §87 Abs18;
UOG 1993 §88 Abs2 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Universität W Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 23. September 1997 beantragte die Beschwerdeführerin beim Fakultätskollegium der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität W die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen". Am 18. November 1997 erklärte sie, sie wolle "nach reiflicher Überlegung und fachlicher Rücksprache das Ansuchen um die Verleihung der Venia legendi abändern und die Fachbezeichnung Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte vorschlagen". Diese Erklärung wiederholte sie mit geringfügigen Modifikationen am 20. November 1997.

Das Fakultätskollegium setzte eine Habilitationskommission ein, deren konstituierende und erste Sitzung am 3. Dezember 1997 stattfand.

Mit Bescheid des Dekans der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität W vom 20. Dezember 1999 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission vom 26. Mai 1999 gemäß § 36 Abs. 4 UOG 1975 zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen. Eingangs des Bescheides wurde auf das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen" und die Änderung des Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" hingewiesen. Nach der Begründung des Bescheides "konnte der Abschnitt zwei gemäß § 36 Abs. 3 UOG 1975 auf Grund der eingeholten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen und der in der Kommission geführten Diskussion darüber positiv abgeschlossen werden".

Mit Bescheid des Dekans vom 25. Juni 2002 wurde - nach Vorbemerkungen betreffend den "positiven Abschluss von Abschnitten zwei und drei des Habilitationsverfahrens" und die "negative Beurteilung von Schritt drei nach ausführlicher Diskussion der didaktischen Gutachten in der Sitzung am 16. Mai 2000" - unter der Überschrift "Spruch" ausgesprochen, "die Kommission hat in ihrer Sitzung beschlossen, die beantragte Venia zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 4 UOG 1975 nicht gegeben sind". Begründend wurde dargelegt, nach ausführlicher Diskussion der didaktischen Gutachten und geheimer Abstimmung sei die Mehrheit der Kommissionsmitglieder zum Schluss gekommen, dass die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für die weitere universitäre Lehre nicht ausreichend seien. Im Zuge der von ihr abgehaltenen Lehrveranstaltung seien folgende Mängel festgestellt worden:

Während des Vortrages würden keine Quellen angegeben, was ein Nachvollziehen der Argumentation maßgeblich erschwere. Der Aufbau der Lehrveranstaltung sei verwirrend. So werde zwischen den Ausführungen zur Odyssee und zu den Argonauten ohne nachvollziehbaren Grund die Besiedlungsgeschichte Ozeaniens eingefügt. Das theoretische Grundgerüst der Thematik werde nicht, wie sonst üblich, an den Beginn, sondern erst an den Schluss der Lehrveranstaltung gestellt. Die Teilnehmer an der Lehrveranstaltung hätten den Eindruck gewonnen, dass große methodische Mängel bestünden. Was den didaktischen Stil betreffe, so werde der Beschwerdeführerin vor allem von studentischer Seite vorgeworfen, dass sie sich bei Fragen persönlich angegriffen fühle und unsachlich in die Entstehungsgeschichte ihrer Arbeit abschweife. Bei Verständnisfragen reagiere sie noch höflich und zuvorkommend, auf inhaltliche Fragen aber werde sie meist belehrend und reagiere beleidigt. Die Lehrveranstaltung werde zum Frontalvortrag, obwohl vorher mit der Kommission vereinbart worden sei, auch Zeit für Diskussionen einzuplanen. Es bestünden spezifisch wissenschaftliche Defizite. An der Universität W sei eine fundierte theoretische Ausbildung Basis für jedes wissenschaftliche Arbeiten. Dazu zähle, dass bestimmte große wissenschaftliche Werke (wie z.B. das vierbändige Werk "Mythologica" von Levi-Strauss) als Grundrüstzeug für jeden Studierenden dieser Studienrichtung betrachtet werden könnten. Die studentische Kurie werfe der Beschwerdeführerin aber in ihrem Gutachten vor, dass sie für die vergleichende Forschung Theorie für nicht notwendig betrachte. Es seien Bedenken zu äußern, dass in der Forschungsrichtung Ethnohistorie, der die Arbeiten der Beschwerdeführerin im weiteren Sinn zugerechnet werden könnten, die unreflektierte Verwendung von Oraltraditionen leicht als unseriös bezeichnet werden könne und dies von der Beschwerdeführerin damit gerechtfertigt werde, dass "sowieso alles auf die Ägypter zurückzuführen" sei.

Mit an den Dekan gerichtetem Schriftsatz vom 10. Juli 2002 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch gegen den negativen Bescheid meines Habilitationsverfahrens im dritten Abschnitt vom 25. Juni 2002, in eventu Berufung" mit dem Antrag, "meinem Einspruch stattzugeben". Begründend wird den Darlegungen des bekämpften Bescheides im Einzelnen entgegen getreten.

Die konstituierende und erste Sitzung der vom Rektor eingesetzten besonderen Habilitationskommission fand am 21. Oktober 2003 statt.

Die Kommission fasste in dieser Sitzung einstimmig den Beschluss, zur Begutachtung im Sinne des § 28 Abs. 9 iVm Abs. 6 UOG 1993 betreffend die wissenschaftliche Qualifikation aus dem Kreis der Kommission O. Univ. Prof. Dr. A., Prof. Dr. K. (Frankfurt) und Univ. Prof. Dr. E. sowie als weiteren Gutachter Univ. Prof. Dr. P. (Innsbruck) zu bestellen.

Auf Grund eines näher dargelegten Befundes gelangte Univ. Prof. Dr. E. zum "Gesamturteil des Gutachters", dass "die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift methodisch nicht einwandfrei durchgeführt sind, zwar vielleicht 'Ergebnisse' enthalten, aber keine wissenschaftlichen, und daher auch nicht geeignet sind, die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung zu beweisen". Darüber hinaus dürfte die angestrebte Lehrbefugnis nicht der Forderung des § 28 Abs. 1 UOG 1993 zu entsprechen, dass eine Lehrbefugnis nur für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang erteilt werden kann. "Frühe Seereisen" sei sicher kein wissenschaftliches Fach; "Völkerkunde der Antike" könnte als ein solches angesehen werden, doch fehlten hier wesentliche Bereiche, die nach Meinung des Gutachters für eine Beherrschung des Habilitationsfaches unabdingbar wären, wie die Frage der Ethnogenese antiker Völkerschaften (Kelten, Etrusker), eine Beschäftigung mit der antiken Ethnographie (Herodot, der bei der Habilitationswerberin nur eine relativ unbedeutende Rolle spiele, oder Poseidonios) oder eine Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen wissenschaftlichen Kultur zu kulturanthropologischen Fragen oder Einzelerscheinungen der antiken Ethnologie. Schon aus diesem Grund sei (nach Meinung des Gutachters) das Habilitationsansuchen zurückzuweisen.

Univ. Prof. Dr. P. legte auf Grund eines detaillierten, zahlreiche Belegstellen anführenden Befundes dar, die methodische Vorgangsweise der Habilitationswerberin werde in keiner Weise wissenschaftlichen Maßstäben insgesamt und erst recht nicht solchen gerecht, die für eine Habilitation zu gelten hätten. Es werde keine argumentative Auseinandersetzung mit den bisherigen thematisch einschlägigen Lehrmeinungen geboten, ja nicht einmal annäherungsweise die Kenntnis dieser Literatur unter Beweis gestellt. Die Arbeiten der Habilitationswerberin wiesen über weite Strecken auch keine Belege für die im Text getroffenen Aussagen bzw. Behauptungen aus. Vielmehr folge die Verfasserin kritiklos den Hypothesen einiger weniger Autoren, die ihrerseits von einer vorgefassten Auffassung bestimmt wären, in den Augen der Habilitationswerberin jedoch als erwiesene Tatsachen qualifiziert seien. Es fehle jedes kritische Hinterfragen von vorgegebenen Auffassungen und Schlussfolgerungen, welche sie über Hunderte von Seiten wörtlich zitierend mit kurzen eigenen überleitenden Sätzen verbunden wiedergebe. Die Art ihrer methodischen Vorgangsweise sei geprägt von einer völlig unhistorischen Denkweise. Zum Gravierendsten zähle der Umstand, dass mythische und sagenhafte Erzählungen als Tatsachenberichte über historische Ereignisse gewertet würden. Um diese, wie z.B. archaische Glaubensvorstellungen, wieder in glaubwürdige Fakten zu verwandeln, bediene sich die Habilitationswerberin stets einer stupiden Rationalisierung. In einer anachronistischen, den historischen Wandel negierenden Weise würden Schlussfolgerungen gezogen, die zeitliche wie geographische Lücken im Belegmaterial völlig negierten, um damit die vorgefasste Meinung zu untermauern. Die vorgelegten Arbeiten entsprächen in keiner Weise den wissenschaftlichen Anforderungen, nicht einmal denen, die an eine Dissertation zu richten wären.

Univ. Prof. Dr. A. legte - ohne einen ins Einzelne gehenden Befund vorzulegen - dar, die Habilitationswerberin vertrete in dem Expertenstreit, ob es entscheidende Kulturkontakte Ägyptens und der europäischen Antike über verschiedene Zwischenstationen mit dem präkolumbianischen Amerika gegeben habe, die "heutige Minderheitenmeinung", dass es solche Kontakte gegeben habe. An diesem Expertenstreit sei die Völkerkunde als eine unter vielen Vorläufern der heutigen Kultur- und Sozialanthropologie über viele Jahrzehnte hinweg in einem gewissen Ausmaß beteiligt gewesen. Seit den 60-er Jahren werde der Völkerkunde international jedoch keinerlei wesentliche Kompetenz zur Lösung dieses speziellen Expertenstreits zugesprochen. Die Habilitationswerberin sei somit heute eine "sehr einsame völkerkundliche Stimme im einem immer noch nicht zufriedenstellend gelösten Expertenstreit". Das Fach des Gutachters, die Kultur- und Sozialanthropologie, sei seit gut 40 Jahren an diesem Expertenstreit in keiner irgendwie relevanten Weise beteiligt. Daher sei selbst in der extensiven Auslegung sein Fach für die Lösung dieser Streitfrage heute nicht zuständig. Sein Gutachten könne auch keineswegs als "Fachexpertise" eingestuft werden. Er stütze sich ausschließlich auf trans- und interdisziplinäre Kriterien eines redlichen, zeitgemäßen und innovationsorientierten Forschungsbetriebes. Aus dieser Sicht sei heute nicht einwandfrei zu klären, ob das Werk der Habilitationswerberin in der Hauptsache einen unangebrachten und unzeitgemäßen völkerkundlichen Nachzügler zu einer interdisziplinären Debatte darstelle, die innerhalb des Faches vor mindestens 40 Jahren beendet wurde, außerhalb des Faches aber sicherlich anhalte, oder ob das Werk der Habilitationswerberin mit der erfrischenden Sicht der völkerkundlichen Außenseiterin neue und innovative Perspektiven in die Debatte einbringe, wodurch ihr Werk sich in der Hauptsache einmal als Vorbote größerer Veränderungen und neuer Einsichten im Wissensstand rund um diesen Expertenstreit erweisen könnte. Die Grundhaltung des Gutachters in solchen Fragen folge dem Prinzip "in dubio pro reo". Daher laute sein Fazit, der Habilitationskommission zu empfehlen, nicht davon auszugehen, dass das vorliegende Werk einen verspäteten Nachzügler zu einer wissenschaftlichen Sackgasse der alten Völkerkunde darstelle. Vielmehr werde der Habilitationskommission empfohlen, davon auszugehen, dass das begutachtete Werk möglicherweise innovatives Potenzial für eine interessante und relevante interdisziplinäre Debatte enthalte, an deren praktisch-empirischer Lösung aber die heutige internationale Kultur- und Sozialanthropologie nicht beteiligt sein werde, weil es dafür kompetente Spezialdisziplinen gebe. Daher werde der Kommission empfohlen, das Werk der Habilitationswerberin als im Wesentlichen kompetente Minderheiten-Auffassung in einem interdisziplinären Expertenstreit zu bewerten. Als Nichtexperte beurteile er unter den ihm zur Verfügung stehenden interdisziplinären und spezifischen kultur/sozialanthropologischen Kriterien die gemäß § 28 Abs. 5 UOG 1993 zu prüfenden Gesichtspunkte wie folgt:

Die Habilitationswerberin wende allgemein-wissenschaftliche Methoden sowie speziell-wissenschaftshistorische und speziellmythenanalytische Methoden an. Aus rein interdisziplinärer Sicht sei die methodisch einwandfreie Durchführung allgemein gegeben, und ebenso im speziell wissenschaftshistorischen Bereich, einschließlich der Wissenschaftsgeschichte der alten Völkerkunde. Im Bereich der speziell-mythenanalytischen Methoden hingegen kämen die heutigen Methoden der Völkerkunde (Kultur- und Sozialanthropologie) nirgends zur Anwendung (symbolische, strukturale, oder interpretative Anthropologie mit ihrem jeweils recht strengen Methodenkanon). Die Habilitationswerberin verwende also keinerlei etablierte und international akzeptierte Methoden jenes Faches, für das sie um die venia legendi ansuche. Allerdings verwende sie literaturgeschichtliche, philologische und kunsthistorische Methoden der Mythenanalyse, die ebenso legitim seien wie jene der Kultur- und Sozialanthropologie. Das Kriterium der methodisch einwandfreien Durchführung sei somit in jeder Hinsicht mit Ausnahme der mythenanalytischen Methodik des Fachbereiches Kultur- und Sozialanthropologie ("Völkerkunde") erfüllt. Das Kriterium, nach dem neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzuliegen haben, könne der Gutachter aus der fachlichen Sicht der Kultur- und Sozialanthropologie nicht beurteilen, weil diesem Fach dazu "heute international jegliche Kompetenz fehlt". Aus interdisziplinärer Sicht meine der Gutachter, es wäre in Teilbereichen denkbar und möglich, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. Olmekische Stelen und Schriftzeichen aus der Shang-Dynastie könnten sich als Evidenz herausstellen, welche die pazifische These anhaltender asiatischamerikanischer Kulturkontakte im Gefolge der ursprünglichen Besiedlung über die Beringstraße weiter erhärte. Ähnliches könnte für die vorgelegten linguistischen Evidenzen zur Osterinsel gelten. Dass Scylla und Charybdis mit den Regionen Torres Straight und Great Barrier Riff gleichzusetzen wären, halte der Gutachter hingegen "derzeit für eher unwahrscheinlich". "Größte Zweifel" hege er noch bei der Interpretation der Odyssee. Fachspezifisch sei das Kriterium "Neue wissenschaftliche Erkenntnisse" als "nicht beurteilbar" auszuweisen. Interdisziplinär gelte hingegen: "Es ist nicht auszuschließen und daher möglich". Zur Frage, ob die vorliegenden Arbeiten die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeiten zu seiner Förderung bewiesen, weise der Gutachter darauf hin, dass das beantragte Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen" laute. Die Bezeichnung des Faches und der Studienrichtung Kultur- und Sozialanthropologie als "Völkerkunde" sei im gesamten deutschen Sprachraum längst im Absterben begriffen und aus internationaler Sicht derart obsolet und anrüchig, dass der Gutachter der Habilitationskommission dringend empfehle, schon aus diesem Grund eine "Abänderung der beantragten venia" vorzunehmen, in der im Jahr 2003 jedenfalls das Wort "Völkerkunde" nicht mehr vorkommen dürfe. Seine gutachterliche Schlussfolgerung laute daher, die Kommission möge dem Antrag stattgeben, indem die venia legendi für "Ethnographie der Antike und frühe Seereisen" zuerkannt und die Habilitationswerberin "einer für die Antike zuständigen Fachrichtung zugewiesen" werde.

Univ. Prof. Dr. K. (Frankfurt) legte auf der Grundlage eines ins Einzelnen gehenden Befundes dar, die Habilitationswerberin stelle in ihren zur Zuerkennung der Lehrbefähigung eingereichten Arbeiten Behauptungen allgemeiner und spezifischer Art auf. Die allgemeine Behauptung sei die, dass es zu transatlantischen und transpazifischen Kulturkontakten schon seit der früheren Antike gekommen sei. Diese Hypothese entspreche zwar nicht den heute gültigen Lehrmeinungen, doch könne sie nicht grundsätzlich widerlegt werden. Die von der Habilitationswerberin zum Beleg herangezogenen Auffassungen älterer Autoren und empirischen Daten überzeugten jedoch nicht, weil sie entweder in einem hohen Grad spekulativer Natur oder allzu disparat und wissenschaftlich alles Andere als abgesichert seien. Insbesondere sei der methodische Umgang mit den Quellen, der Sekundärliteratur und den zur Beweisführung herangezogenen materiellen Zeugnissen zu bemängeln. Die spezifischen Thesen der eingereichten Arbeiten bezögen sich auf die Odyssee und die Argonautensage. Die Autorin glaube nachgewiesen zu haben, dass das zweite homerische Epos auf eine reale Weltumseglung der Phönizier zurückgehe und einerseits von ägyptischer, andererseits von griechischer Mythologie doppelt ummantelt sei (Kulturdiffusionismus, Seite 11). In ähnlicher Weise meine sie auch, das Argonautenepos des Apollonius von Rhodos als einen Bericht über frühantike Weltumseglungen dechiffrieren zu können. Ihre zum Beleg dieser beiden spezifischen Behauptungen vorgelegten Argumentationen beruhten auf einem methodisch noch entschieden fragwürdigeren Verfahren. Die Ergebnisse, zu denen sie auf diese Weise gelange, seien nach dem Erachten des Gutachters wissenschaftlich nicht haltbar. Wenn eine Universität einer Bewerberin die venia legendi zuerkenne, erkenne sie damit faktisch auch die wissenschaftliche Validität der Resultate der von der Bewerberin zum Zweck der Erlangung der Habilitation vorgelegten Arbeiten an. Es werde daher dringend davon abgeraten, dem Ansuchen zu entsprechen.

Die Beschwerdeführerin nahm (jeweils unter Vorlage umfangreicher Konvolute von Beilagen) mit Eingabe vom 4. Februar 2004 zu den Gutachten Univ. Prof. Dr. E. und Dr. P. und mit Eingabe vom 10. März 2004 zum Gutachten Univ. Prof. Dr. K. Stellung. Betreffend Befund und Gutachten von Univ. Prof. Dr. E. führte sie mit ins Einzelnen gehender Begründung aus, das Gutachten sei inhaltlich falsch und könne auch aus formalen Gründen der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Gutachter einräume, dass er die Habilitationsschrift nicht vollständig gelesen habe und weil sich das Gutachten "zum großen Teil durch polemische und beleidigende Äußerungen gegenüber meiner Person, der von mir eingereichten Habilitationsschrift sowie der anderen eingereichten Werke auszeichnet, mit dem Ziel, mich der Lächerlichkeit preis zu geben".

Auch das Gutachten von Prof. P. könne nicht zur Beurteilung ihrer Arbeit herangezogen werden. Der Gutachter setze sich mit der zu beurteilenden Materie gar nicht auseinander. Es sei daher nicht schlüssig. Es habe jedoch auch eine Herabsetzung ihrer Person und ihrer Werke zum Inhalt. Der Gutachter greife der Entscheidung der Kommission vor, indem er eine rechtliche Beurteilung treffe und selbst das Ansuchen um Habilitierung abweise. Das Gutachten weise auch schwere inhaltliche Mängel auf, die in der Stellungnahme der Habilitationswerberin unter Hinweis auf insgesamt 20 Anlagen im Einzelnen bezeichnet werden.

Auch Befund und Gutachten Univ. Prof. Dr. K. seien, wie im Einzelnen unter Hinweis auf zahlreiche Anlagen dargelegt wird, inhaltlich verfehlt und abwertend, polemisch, oft zynisch. Inhaltlich sei der Position von Prof. K. vor allem entgegen zu setzen, man müsse die Tatsache anerkennen, dass die Wanderungstheorien der Habilitationswerberin, die sie auf den großen Epen habe aufbauen können, bereits genetisch bewiesen seien.

Ausweislich der darüber von der besonderen Habilitationskommission aufgenommenen Niederschrift fand am 21. April 2004 in der Zeit von 15.30 Uhr bis 17 Uhr das Habilitationskolloquium und anschließend (in der Zeit von 17 Uhr bis 17.28 Uhr) die zweite Sitzung der besonderen Habilitationskommission statt. Nach Ausweis der Niederschrift hat die Habilitationswerberin eine "Vorrede" gehalten, in der sie verlangte, dass ein Protokoll angefertigt und ihr binnen 14 Tagen übermittelt werden möge. Sie habe kritisiert, dass sie kein Antwortschreiben auf ihre Stellungnahmen erhalten habe und dass die Vorbereitungszeit für das Kolloquium zu kurz gewesen sei.

In der in Anwesenheit von sieben Kommissionsmitgliedern (entschuldigt: Univ. Prof. Dr. A.) abgehaltenen zweiten Sitzung fasste die Kommission einstimmig den Beschluss, der Antrag werde mangels wissenschaftlicher Qualifikation (auf Grund der schriftlichen Arbeiten und der Aussprache im Rahmen des Kolloquiums) gemäß § 28 Abs. 5 iVm Abs. 6 UOG 1993 abgelehnt.

Mit dem auf Grund des Beschlusses der besonderen Habilitationskommission vom 21. April 2004 erlassenen Bescheid der Vizerektorin vom 7. Mai 2004 (dem angefochtenen Bescheid) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach 'Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen' nach Durchführung des ersten Abschnittes des Habilitationsverfahrens wegen Nichterfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 28 Abs. 9 und Abs. 6a UOG 1993 i.V.m. § 123 und 22 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen". Begründend wird dargelegt, die vom Rektor auf Grund des Einspruchs der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 9 UOG 1993 eingesetzte besondere Habilitationskommission habe zur Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Habilitationsschrift mit dem Titel "Die ersten Entdecker Amerikas - der Kulturdiffusionismus" sowie der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 drei Gutachten von Mitgliedern der Kommission und ein externes Gutachten eingeholt. Nach zusammenfassender Wiedergabe der oben dargestellten Gutachten legte die belangte Behörde dar, gemäß § 28 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 UOG 1993 sei mit der Beschwerdeführerin eine öffentlich zugängliche Aussprache zu führen gewesen, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen sei. Mit Schreiben vom 18. März 2004 sei die Beschwerdeführerin für den 21. April 2004 zu einem Habilitationskolloquium eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin habe die kurze Vorbereitungszeit kritisiert und beantragt, dass ein Protokoll geführt und ihr binnen 14 Tagen zugestellt werde. Die Kommission sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin eine ausreichende Vorbereitungszeit für das Kolloquium zur Verfügung gestanden sei, zumal von einer Habilitationswerberin erwartet werden müsse, dass sie jederzeit in der Lage sei, auf Einwände gegen ihre Habilitationsschrift einzugehen. Im Kolloquium habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, auf die gestellten Fragen einzugehen, sondern diese lediglich zum Anlass genommen habe, ihre Ideen erneut zu präsentieren. Im Anschluss an das Kolloquium habe die besondere Habilitationskommission nach Erörterung des Gutachtens und des Kolloquiums den Beschluss gefasst, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" abzuweisen, weil die gemäß § 28 Abs. 5 UOG 1993 geforderten Kriterien einer Habilitationsschrift, nämlich methodisch einwandfrei durchgeführt zu sein und neue wissenschaftliche Ergebnisse zu enthalten, nicht vorlägen und die Habilitationswerberin damit die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsverfahrens und die Fähigkeit zu seiner Förderung nicht belegt habe.

Mit Bescheid der Vizerektorin vom 17. August 2004 wurde der Bescheid des Rektors vom 7. März 2004 dahin berichtigt, dass der Spruch laute:

"Der Antrag von Dr. C. auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach 'Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte' wird nach Durchführung des ersten Abschnittes des Habilitationsverfahrens wegen Nichterfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 28 Abs. 9 und Abs. 6a UOG 1993 iVm §§ 123 und 22 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen.

Auf Seite 4, Zeile 16, wird das Wort 'Habilitationsverfahrens' durch 'Habilitationsfachs' ersetzt."

Begründend wurde dargelegt, in der Einleitung und im Spruch des Bescheides vom 7. Mai 2004 sei der Wortlaut des beantragten Habilitationsfachs aus Versehen ungenau wiedergegeben worden. Aus der Begründung des Bescheides gehe jedoch klar hervor, dass der Antrag für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" und nicht für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen" geprüft worden sei. Auch der Beschluss der besonderen Habilitationskommission beziehe sich auf das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte". Die Fachbezeichnung sei daher spruchgemäß zu berichtigen.

Der Bescheid wurde ausweislich des vom Rektorat der Universität W vorgelegten Rückscheines am 20. August 2004 der Habilitationswerberin zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 123 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, (die Bestimmung trat gemäß § 143 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober 2002 in Kraft), haben besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2006, Zl. 2003/10/0020 mwN).

Gemäß § 121 Abs. 25 Universitätsgesetz 2002 werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll wirksam.

§ 88 Abs. 2 Z. 5 UOG 1993 bestimmt, dass bei Universitätsorganen gemäß UOG anhängig gemachte Habilitationsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 35 bis 37 UOG (dies ist das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, Universitätsorganisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 804/1993) durchzuführen sind. Nach § 87 Abs. 18 UOG 1993 haben Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

Im Beschwerdefall hat die besondere Habilitationskommission ihre Tätigkeit am 21. Oktober 2003 und somit nach dem Inkrafttreten des UOG 1993 für die Universität W am 1. Jänner 2000 (vgl. hiezu zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143), jedoch vor dem vollem Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 aufgenommen. Sie hatte - unter Bedachtnahme auf §§ 87 Abs. 18, 88 Abs. 2 Z. 5 UOG 1993, § 123 Universitätsgesetz 2002 - ihr Verfahren somit nach den Vorschriften des UOG 1993 durchzuführen (vgl. zum Übergang vom UOG 1975 zum UOG 1993 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2001 insbesondere das Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0181).

§ 28 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, lautete in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 99/1997 und BGBl. I Nr. 13/2001:

"Habilitationsverfahren

"§ 28. (1) Der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Habilitation) für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang an den Dekan jener Fakultät zu stellen, in deren Wirkungsbereich das betreffende Habilitationsfach fällt.

(2) Der Dekan hat eine Habilitationskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:

  1. 1. Vertreter der Universitätsprofessoren;
  2. 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen

    Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

    3. Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß

    Z 1.

    Der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.

(3) Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der in Abs. 2 Z 2 genannten Personengruppe muss Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.

(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist neben den allgemeinen Voraussetzungen (Doktorat des Habilitationswerbers, das für das Habilitationsfach in Frage kommt, und Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird) die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Abschnitt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen.

(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muss bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen

  1. 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
  2. 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
  3. 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und

    die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei von einander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der vom Dekan bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.

(6a) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (Venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.

(7) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluss, ob dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.

(7a) Ein Beschluss über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Kommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers einzuholen und eine Beschlussfassung nach neuerlicher Beratung durchzuführen. Gegen diesen Beschluss ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.

(8) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Dekan bekannt zu geben. Der Dekan hat einen Beschluss der Habilitationskommission aufzuheben, wenn

  1. 1. die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
  2. 2. wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden. Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Dekans neuerlich zu entscheiden.

(9) Im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans hat der Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, wobei die Mitglieder mit Venia docendi in der Mehrheit sein müssen. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7a durchzuführen."

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zunächst "im Recht auf Rechtssicherheit und Schutz vor neuerlicher Entscheidung in derselben Sache" bzw. im "gemäß § 68 Abs. 2 AVG bestehenden Recht, dass die beiden jeweils durch positive Teilbescheide erledigten Verfahrensabschnitte zu meinen Gunsten erledigt sind", verletzt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen, gemäß § 36 Abs. 3 lit. a bis c UOG 1975 erlassenen Bescheid vom 20. Dezember 1999 habe der Dekan "die methodisch einwandfreie Durchführung meiner Habilitationsschrift und sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten, das Vorliegen neuer wissenschaftlicher Ergebnisse in meiner Habilitationsschrift sowie meine wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfachs und meine Fähigkeit zu dessen Förderung bestätigt". Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis "wegen Nichterfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 28 Abs. 9 und Abs. 6a UOG" abgewiesen worden. Damit habe "das Rektorat" über eine rechtskräftig entschiedene Sache abgesprochen, weil die in § 28 Abs. 5 UOG 1993 genannten inhaltlichen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Qualifikation voll inhaltlich den in § 36 Abs. 3 lit. a bis c UOG 1975 genannten, über die mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 rechtskräftig entschieden sei, entsprächen.

Dazu ist festzuhalten, dass mit dem in der Beschwerde bezogenen Bescheid des Dekans vom 20. Dezember 1999 ausgesprochen wurde, die Beschwerdeführerin werde zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen. Dieser Bescheid gründete sich auf § 36 Abs. 7 erster Satz UOG 1975, wonach unbeschadet des Abs. 6 am Schluss des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden hat, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens, der mit dem in Rede stehenden Bescheid abgeschlossen wurde, war im Sinne des § 36 Abs. 3 UOG 1975 zu beurteilen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Die Erlassung solcher Bescheide ist nach den Vorschriften des UOG 1993 nicht vorgesehen. Nach § 28 Abs. 9 erster Satz UOG 1993 hat der Rektor im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Nach § 28 Abs. 9 letzter Satz UOG 1993 ist das Verfahren der besonderen Habilitationskommission in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7a durchzuführen. Aus der letztgenannten Regelung in Verbindung mit den verwiesenen Vorschriften folgt, dass die besondere Habilitationskommission das Vorliegen der Voraussetzungen der Verleihung der Lehrbefugnis unter denselben Gesichtspunkten zu prüfen hat wie die Habilitationskommission im Verfahren "erster Instanz".

Das UOG 1993 kennt nicht den dem UOG 1975 immanenten Abschluss getrennter Verfahrensabschnitte des Habilitationsverfahrens durch Erlassung von Bescheiden, mit denen der Bewerber zum nächsten Abschnitt zugelassen wird, und somit auch nicht die "obligatorische" Aufhebung von die Zulassung zum nächsten Abschnitt verweigernden Bescheiden im Falle der Erhebung der Berufung (vgl. dazu im Einzelnen die Erkenntnisse vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0228, mwN, und vom 9. Juli 2003, Zl. 99/12/0242) vor der neuerlichen Sachentscheidung.

Gegenstand des Verfahrens der besonderen Habilitationskommission war im vorliegenden Fall somit - schon im Hinblick auf die durch § 28 UOG 1993 geschaffene Rechtslage - die Verleihung der Lehrbefugnis, über die die besondere Habilitationskommission im selben Rahmen wie die Habilitationskommission und somit ohne Bindung durch Bescheide, die auf Grund der früheren Rechtslage ergangen waren, zu befinden hatte. Schon im Hinblick auf die dargelegte maßgebliche Änderung der Rechtslage kann im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis eine unzulässige Abänderung des die Beschwerdeführerin zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zulassenden Bescheides darstelle. Es trifft somit die Auffassung der Beschwerde nicht zu, dass der angefochtene Bescheid in rechtswidriger Weise in ein der Beschwerdeführerin aus dem Bescheid vom 20. Dezember 1999 erwachsenes, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch bestehendes Recht eingreife.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiters "im Recht darauf, dass die Berufungsbehörde lediglich über die in meiner Berufung angeführten Vorbringen entscheidet" sowie im "Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde" verletzt. Sie vertritt dazu die Auffassung, sie habe nur "den Bescheid vom 25. Juni 2002, mit dem die von mir beantragte Venia zurückgewiesen wurde", angefochten, nicht aber die Bescheide, mit denen die ersten beiden Abschnitte des Habilitationsverfahrens abgeschlossen wurden. Dennoch habe die besondere Habilitationskommission "überschießend erneut den zweiten Verfahrensabschnitt gemäß UOG 1975 beurteilt". Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch im Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0228, ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde bei Vorliegen einer "Berufung gegen einen Verfahrensabschnitt lediglich den angefochtenen Abschnitt neu durchführen und davon ausgehen muss, dass die früheren Abschnitte erfolgreich abgeschlossen sind". Die belangte Behörde sei daher nicht berufen, die bereits positiv beurteilte, rechtskräftig beschiedene Habilitationsschrift neuerlich einer Beurteilung zu unterziehen. Aus dem Gesagten folge auch die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, weil die Behörde eine "neuerliche Entscheidung über einen rechtskräftigen Bescheid der Vorinstanz getroffen" habe.

Auch diese - wiederum an der Behauptung einer Bindungswirkung des Bescheides vom 20. Dezember 1999 in der Frage der "wissenschaftlichen Qualifikation" ansetzenden - Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Oben wurde bereits dargelegt, dass der - im Hinblick auf die gegen den Bescheid des Dekans vom 25. Juni 2002, mit dem die beantragte Verleihung der Lehrbefugnis abgelehnt worden war, gerichtete und ohne Einschränkung auf einen trennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes die "Stattgebung" beantragende Berufung zuständig gewordene - Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen hatte und eingesetzt hat, die über den Habilitationsantrag der Beschwerdeführerin ohne Bindung an Bescheide, die auf Grund der früheren Rechtslage (UOG 1975) ergangen waren, in sinngemäßer Anwendung von § 28 Abs. 5 bis 7a UOG 1993 zu befinden hatte. Der Hinweis der Beschwerde auf die zum UOG 1975 ergangene Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend. Im Übrigen ist der zitierten Entscheidung (vgl. dazu weiters die Erkenntnisse vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0147, sowie vom 9. Juli 2003, Zl. 99/12/0242), die sich auf das Habilitationsverfahren nach dem UOG 1975 bezieht, zwar zu entnehmen, dass "die belangte Behörde lediglich den vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens neu durchzuführen und somit davon auszugehen hatte, dass der Beschwerdeführer die früheren Abschnitte erfolgreich abgeschlossen hatte"; zugleich wurde jedoch dargelegt, dass "der Umstand, dass ein Habilitationswerber den zweiten Abschnitt des Verfahrens erfolgreich abgeschlossen hat, noch nicht bedeutet, dass er (schon deshalb) auch diese Kriterien" (nämlich: die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches) "erfüllt hätte". Daraus folgt, dass selbst nach der (hier aber nicht anzuwendenden) Rechtslage des UOG 1975 die Behörde selbst nach bescheidmäßiger Zulassung zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens nach UOG 1975 nicht gehindert war, unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches in die Beurteilung der weiteren Abschnitte einzubeziehen.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, sie sei im Recht auf antragsgemäße Entscheidung verletzt, weil die belangte Behörde nicht über ihren mit Schriftsatz vom 18. November 1997 abgeänderten Antrag, die Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" zu erteilen, sondern über ihren ursprünglichen, die Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Seereisen" betreffenden Antrag abgesprochen hätte. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Berichtigungsbescheid vom 17. August 2004, der der Beschwerdeführerin nach Ausweis des Rückscheines am 20. August 2004 zugestellt wurde, dahin berichtigte, dass der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" zu verleihen, abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides zu prüfen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2002/13/0112), im vorliegenden Fall somit in der den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Völkerkunde der Antike und frühe Kulturkontakte" abweisenden Fassung. Die geltend gemachte Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich ferner im Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde verletzt. Der Rektor habe mit Schreiben vom 17. Juli 2003 mitgeteilt, dass die Österreichische Hochschülerschaft trotz Aufforderung und Nachfristsetzung keine Kommissionsmitglieder nominiert habe. Die besondere Habilitationskommission sei somit "ohne Vertreter der Studierendenkurie gesetzmäßig zusammengesetzt". "Spätestens im Zeitpunkt des Schreibens vom 4. August 2003 mit der Information über die Mitglieder der berufenen besonderen Habilitationskommission" sei die Zusammensetzung dieser Kommission fixiert und die Kommission vom Rektor gemäß § 28 Abs. 9 UOG 1993 eingesetzt worden. Wie aus dem Protokoll der Kommissionssitzung vom 21. April 2004 ersichtlich, hätten als anwesende Kommissionsmitglieder auch die Studenten S. und M. an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt. Diese seien jedoch nicht Kommissionsmitglieder gewesen. In der Teilnahme von Personen, die zur Teilnahme nicht berechtigt gewesen seien, an der nichtöffentlichen Kommissionssitzung liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG.

Zwar trifft es zu, dass der Rektor der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2003 mitteilte, die Österreichische Hochschülerschaft habe trotz mehrmaliger Nachfrage und Setzung einer Nachfrist keine Vertreter für die besondere Habilitationskommission nominiert. Nach Verstreichen der Nachfrist gelte die Kommission jedoch auch ohne die Vertreter der Studierenden Kurie als gesetzmäßig zusammengesetzt. Es trifft auch zu, dass der Rektor der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. August 2003 die Zusammensetzung der Kommission mitteilte und unter den angeführten Mitgliedern Vertreter der Studierendenkurie nicht genannt waren.

§ 14 Abs. 5 erster und zweiter Satz UOG 1993 bestimmen Folgendes:

"Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt."

Aus dem zweiten Satz der soeben zitierten Vorschrift folgt, dass ein Kollegialorgan auch dann als gesetzmäßig zusammengesetzt gilt, wenn ihm Vertreter einer zur Nominierung befugten Personengruppe nicht angehören, weil diese ihr Nominierungsrecht trotz Nachfristsetzung nicht ausgeübt hat. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, wonach das Nominierungsrecht mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist präkludiert wäre. Das betreffende Kollegialorgan ist somit auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn die Vertreter einer zur Nominierung befugten Personengruppe nach Ablauf bereits gesetzter Nachfrist, jedoch vor der Konstituierung und Aufnahme der Tätigkeit des Kollegialorgans zu dessen Mitgliedern bestellt werden. Auch das lediglich informativen Charakter tragende Schreiben des Rektors, mit dem - gegebenenfalls - dem Habilitationswerber die Zusammensetzung der Kommission mitgeteilt wird, hat keine eine "Nachnominierung" präkludierende Wirkung. Im vorliegenden Fall hat die Österreichische Hochschülerschaft mit Schreiben vom 16. September 2003 vom Nominierungsrecht Gebrauch gemacht. Die namhaft gemachten Vertreter wurden mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 in die Kommission berufen und nahmen ab der konstituierenden und ersten Sitzung an den Sitzungen der Kommission, am Habilitationskolloquium sowie an Beratung und Abstimmung der Kommission teil. Darin liegt nach dem Gesagten keine Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiters im "Recht, gemäß § 36 Abs. 6 UOG 1975 meine Lehrtätigkeit im Rahmen des dritten Verfahrensabschnittes meines Habilitationsverfahrens zu wiederholen", verletzt. Dazu genügt der Hinweis, dass die besondere Habilitationskommission das Verfahren nach dem UOG 1993 durchzuführen hatte, das eine dem § 36 Abs. 6 UOG 1975 (wonach der Habilitationswerber zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit bzw. des Habilitationskolloquiums frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen ist, wenn auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Abs. 4) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums (Abs. 5) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet erscheint) entsprechende Regelung nicht kennt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiters im "Recht auf Erörterung der gutachterlichen Ergebnisse im Rahmen des Habilitationskolloquiums gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 und im Recht auf Parteiengehör verletzt". Die zitierte Vorschrift sehe die Abhaltung einer öffentlich zugänglichen Aussprache vor, bei der insbesondere auf die erstatteten Gutachten einzugehen sei. Anlässlich des Habilitationskolloquiums habe sie einen halbstündigen Vortrag über ihre Habilitationsschrift gehalten und sei im Anschluss daran einer einstündigen mündlichen Prüfung auf Basis ihrer Habilitationsschrift und ihrer sonstigen wissenschaftlichen Werke unterzogen worden. Weder im Rahmen dieses Kolloquiums noch sonst sei eine Aussprache über die im Verfahren erstatteten Gutachten erfolgt. Auch die im Kolloquium gestellten Fragen hätten keinen Bezug zu den Gutachten gehabt. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keine entgegenstehende Stellungnahme zu den negativen Gutachten abgeben können, sodass diese unreflektiert Grundlage des negativen Bescheides geworden seien. Hätte die Habilitationskommission eine Aussprache ermöglicht, hätte die Beschwerdeführerin jene inhaltlichen Mängel der negativen Gutachten aufzeigen können, auf Grund deren die Habilitationskommission zu einer Nichtanwendung der Gutachten und folglich zur Erlassung eines positiven Bescheides gelangt wäre bzw. sich zumindest hätte veranlasst sehen müssen, zusätzliche Gutachten bezüglich einer Habilitationsschrift einzuholen.

Nach § 28 Abs. 6 UOG 1993 sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.

Der Beschwerdeführerin wurden die von der besonderen Habilitationskommission entsprechend § 28 Abs. 6 iVm § 28 Abs. 9 letzter Satz UOG eingeholten schriftlichen Gutachten zur Kenntnis gebracht. Sie hat dazu umfangreich und detailliert Stellung genommen (Stellungnahme vom 4. Februar 2004 zu den Gutachten Univ. Prof. Dr. E. und Dr. P. samt 20 Anlagen; Stellungnahme vom 10. März 2004 zum Gutachten Prof. K. mit 10 Anlagen). Ferner ist dem Protokoll über das am 21. April 2004 in der Zeit von 15.30 Uhr bis 17 Uhr abgehaltene Kolloquium zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, einen zusammenhängenden Vortrag zu halten und nach diesem Vortrag in Rede und Gegenrede zwischen der Beschwerdeführerin und den Kommissionsmitgliedern Themen der Arbeit und des Vortrages der Beschwerdeführerin erörtert wurden. Es wird nicht bestritten, dass die eingeholten Gutachten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten zum Gegenstand hatten, und dass deren Inhalt sowohl Gegenstand des Vortrages der Beschwerdeführerin im Habilitationskolloquium als auch der daran anschließenden Erörterungen mit der Kommission war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätte "keine entgegenstehende Stellungnahme zu den negativen Gutachten abgeben" können bzw. es sei ihr - im Zusammenhang mit den Gutachten - kein Gehör eingeräumt worden.

Die Beschwerde macht weiters Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, mangelnde inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen und mangelhafte Feststellung des Sachverhalts geltend. Die in diese Richtung gehenden, weitwendigen Darlegungen der Beschwerde sind wie folgt zusammenzufassen:

Die Beschwerdeführerin habe die Gutachten der Professoren E., P. und K. "methodisch und inhaltlich kritisiert", "gravierende Fehler" der Gutachter hervorgehoben und aufgezeigt. Sie habe mitgeteilt, dass sie nicht nachvollziehen könne, wie es zur Einsetzung der besonderen Habilitationskommission gekommen sei. Es sei ihr nicht mitgeteilt worden, welche rechtlichen Wirkungen die Einsetzung der besonderen Habilitationskommission habe und auf welcher rechtlichen Grundlage ihr Habilitationsverfahren weiter geführt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Einspruch in eventu Berufung unterblieben sei. Sie habe die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission, die Verletzung der Manuduktionspflicht, die überlange Verfahrensdauer bemängelt. Sie habe mitgeteilt, dass sie die Polemik der Gutachter als unzulässig erachte und dass Zweifel an der Objektivität der Gutachter bestünden. Sie habe zu "Schreiben abseits des Habilitationsverfahrens" Stellung genommen, auf die "bisherigen Mängel des Habilitationsverfahrens" aufmerksam gemacht und inhaltliche Fragen an die Kommission gerichtet. Mit all dem habe sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht auseinander gesetzt. Hätte sie dies getan, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt, dies insbesondere deshalb, weil sie die Befangenheit einzelner Mitglieder festgestellt und die Gutachten nicht ihrer Beschlussfassung zu Grunde gelegt hätte.

Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Verfahrensfehler der Behörde führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 22. März 1999, Zl. 98/10/0041, und vom 26. April 1999, Zl. 99/10/0024, jeweils mwN).

Begründungsmängel eines Bescheides wiederum können zu dessen Aufhebung nur dann führen, wenn solche Mängel die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder diesen an der Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf deren Gesetzmäßigkeit hinderten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/07/0006, mwN).

Lediglich im Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit der Gutachter deutet die Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels an, indem vorgetragen wird, die belangte Behörde wäre zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn sie die Befangenheit einzelner Mitglieder festgestellt und die Gutachten nicht ihrer Beschlussfassung zu Grunde gelegt hätte. Weder an dieser Stelle noch mit ihren gesondert der behaupteten Befangenheit der Gutachter gewidmeten Darlegungen (auf die noch näher einzugehen sein wird) gelingt es der Beschwerde, aufzuzeigen, dass die belangte Behörde die Befangenheit der Gutachter annehmen und diese somit ihrer Entscheidung nicht hätte zu Grunde legen dürfen. Insoweit liegt somit der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Im Übrigen unternimmt die Beschwerde keinen Versuch, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können bzw. inwieweit die behauptete Unterlassung der Auseinandersetzung mit Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gehindert hätte.

Auch mit ihren gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung gerichteten Darlegungen zeigt die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Sie wendet sich gegen den Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die Beschwerdeführerin im Kolloquium nicht bereit gewesen sei, auf die gestellten Fragen einzugehen, sondern diese lediglich zum Anlass genommen hätte, ihre Ideen erneut zu präsentieren. Sie betont mehrfach, dass sie alle Fragen, die ihr gestellt wurden, "beantwortet" bzw. "auf die mir gestellten Fragen geantwortet" habe. Hätte die belangte Behörde dies richtig gewertet, hätte sie zu einer positiven Bewertung des Habilitationskolloquiums gelangen und einen "positiven Bescheid" erlassen müssen.

Zu einem ähnlichen Vorbringen eines Habilitationswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich dargelegt, dass der Umstand, "Antworten gegeben" zu haben, noch nichts über die - aus deren Inhalt erst zu gewinnende - Qualifikation des Antwortenden besagt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0038). Darauf ist auch die Beschwerdeführerin hinzuweisen, die offenbar verkennt, dass die belangte Behörde nicht etwa davon ausgeht, sie habe geschwiegen oder Antworten ausdrücklich verweigert, sondern mit ihrer zusammenfassenden inhaltlichen Bewertung das Fehlen eines einen sachbezogenen Diskurs einleitenden Eingehens auf die Position des Fragenden gemeint hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass angesichts der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Behörde zur Verleihung der Lehrbefugnis hätte gelangen können, wäre die angegriffene Begründungsaussage unterblieben.

Die Beschwerde trägt weiters vor, die besondere Habilitationskommission hätte die Prof. E., K. und P. wegen Befangenheit aus der Kommission ausschließen und Ergänzungsgutachten in Auftrag geben müssen. Unbefangene Gutachter hätten positive Gutachten über die Wissenschaftlichkeit der Arbeiten der Beschwerdeführerin erstellt, was in der Folge zur Stattgebung ihres Antrags auf Erteilung der Lehrbefugnis bzw. zur Zulassung zum nächsten Abschnitt des Habilitationsverfahrens geführt hätte. Die begründeten Zweifel an der Unbefangenheit von Prof. E. ergäben sich aus in der Beschwerde wörtlich wiedergegebenen Teilen von Befund und Gutachten. So habe der Gutachter die Arbeiten der Beschwerdeführerin mit "sogenannten Fach- oder Sachbüchern, die mit dem gesamten Aufwand des wissenschaftlichen Instrumentariums irgend welche originellen oder absurden Theorien verkünden", gleichgesetzt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Odyssee mit Kommentaren versehen, die die Arbeit abwerteten und die Beschwerdeführerin der Lächerlichkeit Preis gäben. Schon dies begründe mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit von Prof. E. Darüber hinaus habe Prof. E. auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu seinem Gutachten persönlich beleidigt und angegriffen reagiert. Auch Prof. K. habe die Fähigkeiten und die Person der Beschwerdeführerin durch in der Beschwerde wörtlich wiedergegebene Darlegungen ironisiert und damit ins Lächerliche gezogen. Dies lasse sich nur durch seine Befangenheit erklären. Die Befangenheit der Prof. K. und P. ergebe sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass beide Gutachter das Buch der Beschwerdeführerin "Die Odyssee - Eine antike Weltumsegelung" fälschlich für die Dissertation der Beschwerdeführerin gehalten hätten.

Die Beschwerde bezieht sich mit diesem Vorbringen auf die gemäß § 9 Abs. 1 UOG 1993 anzuwendende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 7 AVG, E 10, 11, referierte Rechtsprechung). Das oben zusammenfassend wiedergegebene Vorbringen der Beschwerde enthält keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Beurteilung der Arbeiten der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Kommissionsmitglieder durch außerhalb der Sache gelegene Motive beeinflusst gewesen wäre. Die von der Beschwerde herausgegriffenen Darlegungen von Prof. E. mögen zugespitzt und zum Teil ironisierend sein; dies bildet jedoch keinen Hinweis darauf, dass sie durch andere als sachbezogene Motive und somit durch einen Mangel an objektiver Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin geprägt wären. Dies trifft auch auf die weiteren von der Beschwerde angegriffenen Kommissionsmitglieder zu, denen nicht mehr vorgeworfen wird als die Wiedergabe einer Voltaire zugeschriebenen Äußerung über den "frühen Kulturdiffusionisten" Lafiteau und die fehlerhafte Annahme, dass es sich bei der Arbeit der Beschwerdeführerin um deren Dissertation handle. Auch damit zeigt die Beschwerde nicht nachvollziehbar auf, dass die Beurteilung der Frage der wissenschaftlichen Qualifikation durch die betreffenden Kommissionsmitglieder durch andere als sachbezogene Überlegungen veranlasst wäre. Auch insoweit liegt die geltend gemacht Rechtswidrigkeit somit nicht vor.

Die Beschwerde trägt weiters vor, entgegen dem Antrag sei ihr die Niederschrift über das Habilitationskolloquium erst drei Wochen nach dessen Durchführung zugestellt worden. Es stimme mit den tatsächlichen Ereignissen nicht überein, gebe den Verlauf des Kolloquiums nur bruchstückhaft wieder. Die an die Beschwerdeführerin gerichteten Fragen sowie ihre Antworten seien unrichtig und "willkürlich zusammengesetzt" wiedergegeben. Zum Beweis für den tatsächlichen Ablauf des Kolloquiums werde eine detaillierte und richtige Niederschrift vorgelegt.

Auch diesen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, von welchen von den tatsächlich getroffenen Feststellungen in der Frage der wissenschaftlichen Qualifikation abweichenden Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte gelangen können. Auch insoweit wird somit von der Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe auf die im Verfahren "erster Instanz" erstatteten Gutachten nicht Bedacht genommen und ihrem Bescheid unrichtige Gutachten zu Grunde gelegt. Damit sei auch die Begründung des Bescheides verfehlt. Die Behörde hätte zu einer positiven Erledigung des Antrages auf Erteilung der Lehrbefugnis kommen müssen, zumal erhebliche Mängel bei den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Prof. E., K. und P. vorlägen. Dies gehe aus "polemischen und sarkastischen Äußerungen und der Herabwürdigung meiner Werke sowie meiner Person" im Gutachten Prof. E., das nicht nach Befund und Gutachten getrennt sei, und die Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Lächerliche ziehe, hervor. Prof. E. räume ein, eines der Bücher der Beschwerdeführerin gar nicht gelesen zu haben. Er ziehe - wie näher ausgeführt wird - verfehlte Schlussfolgerungen und gehe von einem unvollständigen Befund aus. Auch Prof. P. seien bei der Tatsachenfeststellung wesentliche Fehler unterlaufen. Sein Gutachten weise schwere inhaltliche Unrichtigkeiten auf. Die Bezeichnung der Methode der Beschwerdeführerin mit "stupide Rationalisierung" sei beleidigend. Auch bei Prof. K. scheine keine nachvollziehbare Gliederung im Befund und Gutachten auf. Auf Seite 7 Unterabsatz 2 habe er die Beschwerdeführerin nicht nur hinsichtlich ihrer Arbeiten, sondern auch persönlich angegriffen. Ebenso wie Prof. P. habe er ein Buch der Beschwerdeführerin fälschlich mit deren Dissertation gleich gesetzt.

Auch diese Vorwürfe der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bestehen nicht zu Recht. Diesem liegt die auf dem oben zusammenfassend dargestellten Gutachten und den Ergebnissen des Habilitationskolloquiums beruhende Auffassung zu Grunde, die eine Voraussetzung der Verleihung der Lehrbefugnis bildende wissenschaftliche Qualifikation sei - unter Bedachtnahme auf den in § 28 Abs. 5 UOG 1993 festgelegten Beurteilungsmaßstab - nicht gegeben. Die besondere Habilitationskommission hatte offenbar keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Gutachten. Die Beschwerde zeigt mit den oben wiedergegebenen Darlegungen nicht auf, dass darin eine Rechtswidrigkeit liege. Sie wiederholt in der Beschwerde zusammenfassend das, was die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der besonderen Habilitationskommission in ihrer Stellungnahme zu den Gutachten vorgetragen hatte. Diese Darlegungen bringen vor allem zum Ausdruck, inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch die Wortwahl insbesondere eines der Gutachters gekränkt und beleidigt fühlte; mit der Frage der wissenschaftlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin können diese Darlegungen nicht im Einzelnen in Beziehung gesetzt werden. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der besonderen Habilitationskommission nicht im Sinne des § 28 Abs. 6 UOG 1993 durch Vorlage eines Gutachtens ihre Auffassung von der Unrichtigkeit einzelner Aussagen der Gutachter untermauert; es kann daher auf sich beruhen, ob die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn die Beschwerdeführerin insoweit die Richtigkeit ihrer Standpunkte hätte unter Beweis stellen können. Diese Darlegungen sind somit ebenfalls nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation im Sinne des § 28 Abs. 5 UOG 1993 mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzuzeigenden Rechtswidrigkeit behaftet wäre.

Es gelingt der Beschwerde somit nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 2. Oktober 2007

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