VwGH 99/12/0242

VwGH99/12/02429.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte und Dr. Riedinger, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Dr. S in S, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in 1220 Wien, St. Wendelinplatz 6, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 9. Juli 1999, Zl. 82/41-1997/98, betreffend Habilitation, zu Recht erkannt:

Normen

UOG 1975 §15;
UOG 1975 §21;
UOG 1975 §35 Abs1;
UOG 1975 §35 Abs2;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §37 Abs1 lita;
UOG 1975 §37 Abs1 litb;
UOG 1975 §37 Abs2;
VwRallg;
UOG 1975 §15;
UOG 1975 §21;
UOG 1975 §35 Abs1;
UOG 1975 §35 Abs2;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §37 Abs1 lita;
UOG 1975 §37 Abs1 litb;
UOG 1975 §37 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit an das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Wien gerichtetem Schreiben vom 6. März 1995 suchte der Beschwerdeführer um die Verleihung der venia docendi für das Fachgebiet "Management des Gesundheits- und Seniorenwesens" an. Die in dieses Fachgebiet fallende (inklusive Inhaltsverzeichnis und Bibliographie 155 Seiten umfassende) vorgelegte Habilitationsschrift habe den Titel "Die Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen - Bestimmung von Preis, Quantität und Qualität durch die Demokratie einer Sozialen Marktwirtschaft" (Hervorhebung im Original). Im Falle einer positiven Beendigung des Verfahrens ersuche der Beschwerdeführer um Zuweisung an das "Institut für Biomedizinische Technik und Physik - Abteilung: Einsatz Ökonomie". Derzeit halte er Vorlesungen (Betriebswirtschaftslehre I, Betriebswirtschaftslehre II und Wirtschaftspraxis) und eine Übung (Wirtschaftspraxis) mit Lehraufträgen am Institut für Geographie und Wirtschaftskunde der "GRUWI-Fakultät der Universität Wien".

Aus dem dem Ansuchen beigelegten Lebenslauf geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der Universität Wien in den Jahren 1968 bis 1975 Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaft) studierte und am 5. April 1979 zum Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften promovierte. Weiters legte der Beschwerdeführer seinem Ansuchen eine 36 Titel umfassende Publikationsliste und einen mit einem Fachverlag abgeschlossenen "Verlagsvertrag", in welchem der Verleger garantierte, dass die Habilitationsschrift Anfang Oktober 1995 im Druck erscheinen werde, bei. Nach einem vom Beschwerdeführer erstellten Verzeichnis hielt er im Laufe seiner wissenschaftlichen Laufbahn Lehrveranstaltungen vorwiegend an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sowie an der Grundwissenschaftlichen, der Juridischen und an der Medizinischen Fakultät ab.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Habilitationskommission nach entsprechender Sichtung der Unterlagen festgestellt habe, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Habilitationstitel nicht adäquat sei und vorgeschlagen habe, die von ihm angestrebte Habilitation entweder unter der Bezeichnung "Krankenhausökonomie" oder "Sozialmedizin" weiterzubearbeiten; der Beschwerdeführer wurde um Bekanntgabe ersucht, für welches der beiden möglichen Habilitationsfächer er sich entscheide.

Mit Bescheid vom 21. November 1996 wurde, nachdem der Beschwerdeführer dazu ausdrücklich seine Zustimmung erklärt hatte, sein Ansuchen vom 6. März 1995 auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent für Management des Gesundheits- und Seniorenwesens auf das Habilitationsfach "Krankenhausökonomie" abgeändert und dem Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 7 UOG mitgeteilt, dass "nunmehr in den zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens eingegangen" werde.

In der Folge erstattete der Rektor der Universität Innsbruck gemeinsam mit Univ. Doz. Dr. T ein Habilitationsgutachten, in dem die Gutachter zusammenfassend ausführten, dass der Beschwerdeführer die in Abschnitt 2 des Habilitationsverfahrens nach § 36 Abs. 3 festgelegten Anforderungen nicht erfülle. Weder sei die Arbeit methodisch einwandfrei durchgeführt, noch enthalte sie neue wissenschaftliche Ergebnisse, noch weise sie die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit seiner Förderung aus.

In einem weiteren Gutachten vom 29. Jänner 1998 stellte

o. Univ. Prof. Dr. K fest, dass es ihm als Begutachter aus dem Bereiche der Sozialmedizin nicht möglich sei, die inhaltliche Beurteilung des Werkes im Detail vorzunehmen. Dazu sei in erster Linie aus dem Bereiche der Wirtschaftswissenschaften Stellung zu nehmen. Vor allem könne er nicht unmittelbar erkennen, ob und mit welchen Methoden und Verfahren der Beschwerdeführer zu eigenen wissenschaftlichen Erkenntnissen gelangt sei, oder ob es sich bei der Habilitationsschrift in erster Linie um eine didaktisch durchaus gelungene Zusammenstellung bekannter Tatsachen handle. Aus Sicht der Sozialmedizin, aus welcher nur begrenzt Stellung bezogen werden könne, und unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen könne das Habilitationsansuchen des Beschwerdeführers nicht positiv bewertet werden.

Der Beschwerdeführer gab zu diesen Gutachten am 20. Februar 1998 eine umfangreiche Stellungnahme ab, und führte aus, dass Univ. Doz. Dr. T, der den Gutachtensauftrag an sich gezogen habe, sein potentieller Konkurrent bei Bewerbungen um Professuren sei und zumindest durch seinen Stil gegen das Gebot des "äußeren Anscheins fairer Gutachtertätigkeit" verstoßen habe. Der Beschwerdeführer lehne daher Univ. Doz. Dr. T als offensichtlich befangen ab. Dieser habe für sich selbst Fragestellungen konstruiert, die eine Bevormundung bei der Erbringung ärztlicher Leistungen durch die Ökonomie bedeuteten. Dabei habe er auch die angeblich wörtlich zitierte Problemstellung der Habilitationsschrift in seinem Sinne manipuliert. Ständig werde sodann im Gutachten bemängelt und darauf verwiesen, dass die Ausführungen in der Habilitationsschrift keinen Zusammenhang mit den zu beantwortenden Fragestellungen habe. Tatsächlich beschäftige sich die Habilitationsschrift mit der Einflussnahme auf die Wirtschaftlichkeit bei der Handhabung der Heilkunst und nicht mit der Einflussnahme auf die Handhabung der Heilkunst selbst. Der Gutachter Dr. K bescheinige dem Beschwerdeführer eine didaktische Gelungenheit der Habilitationsschrift, lasse aber die Schrift und die sonstigen Arbeiten unbeurteilt. Hingegen werde das Habilitationsansuchen an sich nicht positiv bewertet, was jedoch schon aus rein rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben müsse.

Es liege daher trotz Überlänge der Verfahrensdauer kein gemäß § 36 Abs. 2 und Abs. 3 UOG 1975 handhabbares Gutachten vor. Die Wirtschaftswissenschaften gliederten sich in die Volkswirtschaftslehre und die Betriebswirtschaftslehre. Das Erkenntnisobjekt des Beschwerdeführers "Krankenhausökonomie" falle in den Bereich der Betriebswirtschaftslehre und zwar in den Fachbereich "BWL der Öffentlichen Wirtschaft und Verwaltung" - auch Public Management genannt. Der Beschwerdeführer schlage daher zunächst zwei international ausgewiesene Vertreter dieses Faches als Gutachter vor. Darüber hinaus gebe es volkswirtschaftspolitische Rahmenbedingungen für den Betrieb Krankenhaus, die mit berücksichtigt werden müssten und den Wissenschaftsbereich Volkswirtschaftslehre - Fachbereich Volkswirtschaftstheorie und -politik beträfen. Der Beschwerdeführer schlage daher drei Ordinarien vor, die fachlich ausgewiesen seien und seine Arbeiten zumindest teilweise kennen würden. Dies lasse erwarten, dass es zu keinen fachlichen Missverständnissen kommen werde und die Gutachten in relativ kurzer Zeit vorgelegt werden könnten.

Mit Schreiben vom 12./13. März 1998 übersandte der Beschwerdeführer dem Dekan der Medizinischen Fakultät Gutachten zweier in seiner Stellungnahme vorgeschlagener in Deutschland lehrender Ordinarien. Im ersten Gutachten wird festgehalten, dass die Gesamteinschätzung der Habilitationsleistungen des Beschwerdeführers ohne Zweifel ganz entscheidend davon abhänge, inwieweit als Bewertungskriterien ausschließlich rein ökonomische Grundkonzepte herangezogen würden, die die derzeitige Diskussion um Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen prägten. Hiezu zählten etwa der Methodologische Individualismus, Public Choice Ansätze und die Ansätze der Neuen Institutionenökonomie. Akzeptiere man hingegen im Sinne von Popper einen Methoden- und Theorienpluralismus sowie eine umfassendere und integrierende Vorgangsweise und die dadurch erzielbaren Ergebnisse, so hätten die Arbeiten des Beschwerdeführers wissenschaftliche Substanz. Sie lieferten eine Reihe neuer und diskussionswürdiger Erkenntnisse, insbesondere für das Gesundheitswesen. Vor diesem Hintergrund empfehle der Gutachter der Kommission, das Habilitationsansuchen des Beschwerdeführers positiv zu bewerten.

Das zweite Gutachten kommt in der zusammenfassenden Beurteilung zum Schluss, dass die Habilitationsschrift des Beschwerdeführers nicht nur methodisch einwandfrei durchgeführt (durch die durchgängige Anwendung der Methode der Reduktion), sondern sich vielmehr im Kern mit methodologischen und sonstigen erkenntnistheoretischen Problemen beschäftige, die für eine fundierte Diskussion von Wirtschaftlichkeitsfragen im Gesundheitswesen wesentlich seien. Die Arbeit enthalte zahlreiche neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Derartige Erkenntnisse erlaubten unter anderem, eine kritische Beurteilung der herrschenden Gesundheitspolitik und Wege für eine Reform zu eröffnen. Damit sei nicht nur die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches "Krankenhausökonomie" durch den Beschwerdeführer nachgewiesen, sondern auch seine Fähigkeit zur Förderung des Faches.

In weiterer Folge beschloss die Habilitationskommission im Umlaufverfahren, die vorliegenden Gutachten durch zwei weitere Gutachter ergänzen zu lassen, und hiefür Prof. Dr. P von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Statistik der Universität Konstanz und Prof. Dr. L von der Abteilung für Gesundheitsökonomie der Universität Ulm als Gutachter zu bestellen.

Mit Schreiben vom 17. November 1998 wandte sich der Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien an den Dekan der Medizinischen Fakultät und vertrat die Ansicht, dass "Krankenhausökonomie" ein Teilbereich der Wirtschaftswissenschaften und nicht der Medizin sei; medizinische Aspekte könnten nur als Umfeldfaktoren einer zweifelsfrei ökonomischen Fragestellung einfließen. Er ersuche daher nachdrücklich zu überprüfen, ob die medizinische Habilitationskommission im Beschwerdefall zu Recht eingesetzt worden sei. Zur grundsätzlichen Problematik komme noch die unerfreuliche Tatsache, dass die Fakultät als betroffenes Institut über einen Ordinarius verfüge, der Krankenhausmanagement vertrete (das auch in verschiedenen Studienplänen verankert sei), nicht über den Antrag des Beschwerdeführers informiert und auch nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sei.

In dem am 30. Dezember 1998 erstellten Gutachten kam Prof. Dr. L von der Universität Ulm zum Ergebnis, dass auf der formalen und inhaltlichen Seite der Habilitationsschrift eine Reihe von deutlichen Verbesserungen möglich seien.

Mit Bescheid vom 5. Februar 1999 wurde gemäß Beschluss der Habilitationskommission vom 1. Dezember 1998 das Ansuchen des Beschwerdeführers nach Durchführung des II. Abschnittes des Habilitationsverfahrens wegen Nichterfüllung der § 36 Abs. 3 UOG 1975 genannten Voraussetzungen abgewiesen und begründend ausgeführt, dass auf Grund der von der Kommission bestellten und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten festgestellt werde, dass der Habilitationsschrift eine klar definierte Fragestellung, eine klar herausgearbeitete wissenschaftliche Methode sowie ein Referenzmaßstab und eine differenzierte Beschreibung des Österreichischen Gesundheitssystems zur Beantwortung der gestellten Frage der Wirtschaftlichkeit des Österreichischen Gesundheitssystems fehlten. Es seien lediglich bruchstückhafte und weitgehend anekdotische Beschreibungen und Beurteilungen des Österreichischen Gesundheitswesens in der Habilitationsschrift enthalten. Die reichhaltig vorliegende gesundheitsökonomische Literatur sei für die Darstellung der betriebswirtschaftlichen und philosophischen Konzepte nicht herangezogen worden. Zudem werde sechs seiner (näher genannten) Arbeiten der Charakter einer wissenschaftlichen Publikation abgesprochen und der Beschwerdeführer könne auch keine einzige in der "Medline" abrufbare Originalarbeit aufweisen. Im Gegensatz zu den beiden von der Habilitationskommission bestellten Gutachtern, die das Ansuchen des Beschwerdeführers als negativ bewertet hätten, hätten die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten empfohlen, die Habilitation auszusprechen. Die Kommission habe nach Diskussion für die Ablehnung des Habilitationsansuchen votiert. Es seien daher die § 36 Abs. 2 und 3 UOG 1975 genannten Erfordernisse durch die Habilitationsschrift nicht erfüllt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen und der III. und IV. Abschnitt des Habilitationsverfahrens nicht mehr durchzuführen sei.

Am 8. Februar 1999 richtete der Dekan der Medizinischen Fakultät ein Schreiben an den Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftslehre und teilte mit, dass das Fakultätskollegium in der Sitzung vom 27. Jänner 1999 einen Beschluss gefasst habe, das wissenschaftliche Fach "Krankenhausökonomie" bzw. jedes andere diesem Fach nahe stehende oder verwandte wissenschaftliche Fach aus der Sicht der Medizinischen Fakultät als ein interfakultäres Fach zu betrachten, dessen Schwerpunkt zu einer Fakultät oder Universität gehöre, die den Bereich der Wirtschaftswissenschaft abdecke. Wenn in Hinkunft ein Habilitationsansuchen für das Fach "Krankenhausökonomie" bei der Medizinischen Fakultät der Universität Wien eingereicht werde, werde dieser Antrag zurückgewiesen werden. Wenn umgekehrt ein Habilitationsansuchen für das genannte Fach bei einer Fakultät oder Universität eingereicht werde, die für Wirtschaftwissenschaft zuständig sei, müssten auch Fachvertreter der Medizinischen Fakultät in die Habilitationskommission aufgenommen werden.

Dieses Schreiben beantwortete der Vorstand für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Wien am 15. Februar 1999 dahin, dass er sich mit der vorgeschlagenen Modalität betreffend Habilitationsansuchen im Fach "Krankenhausökonomie" identifizieren könne und sich im Rahmen seiner Fakultät dafür einsetzen werde, dass eine etwaige Kommission interfakultär besetzt werde.

Am 22. Februar 1999 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 5. Februar 1999 Berufung und beantragte die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in einen "Positiv-Bescheid".

Mit Schreiben vom 12. April 1999 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie in ihrer Sitzung vom 25. März 1999 beschlossen habe, eine Besondere Habilitationskommission zur Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens einzusetzen, wobei die Größe der Kommission mit 4:2:2 festgelegt worden sei und je zur Hälfte aus "Medizinern" und "Sozialwissenschaftern" bestehen solle.

Am 17. April 1999 richtete der Beschwerdeführer an den Rektor der Universität Wien ein Schreiben, in welchem er um möglichste Berücksichtigung der bisherigen rechtlich relevanten Verfahrensergebnisse ersuchte. Seitens der Fakultät für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Wien hätten sich bereits einige Professoren (die teilweise dem "Roten Börsenkrach" nahe stünden) vor der Erarbeitung seiner Habilitationsschrift bezüglich seiner Habilitationsqualifikation schriftlich negativ geäußert. Er ersuche daher bei der Zusammensetzung der Professoren-Kurie innerhalb der Besonderen Habilitationskommission auf derartige Ausschließungsgründe zu achten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in ihrer Sitzung vom 24. Juni 1999 auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1999 gegen den Bescheid der Habilitationskommission der Medizinischen Fakultät vom 5. Februar 1999 wegen Abweisung des Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Krankenhausökonomie" nach einstimmiger Aufhebung ihres Beschlusses vom 25. März 1999 betreffend die Einsetzung einer Besonderen Habilitationskommission entschieden wie folgt:

"Der Bescheid der Habilitationskommission der Medizinischen Fakultät vom 21. November 1996 wird nach § 68 Abs. 4 Z 1 AVG und der Bescheid der Habilitationskommission vom 5. Februar 1999 wird gemäß § 37 Abs. 1 lit. b UOG 1975 aufgehoben. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. März 1995 auf Verleihung der venia docendi für das Fach "Management des Gesundheits- und Seniorenwesens" wird zuständigkeitshalber gemäß § 35 Abs. 4 UOG 1975 an das Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät weitergeleitet."

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sie von Amts wegen die Zuständigkeit der durch das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät eingesetzten Habilitationskommission überprüft und dabei festgestellt habe, dass diese zur Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers nicht zuständig gewesen sei, weil das von diesem angestrebte Habilitationsfach "Krankenhausökonomie" ein fakultätsübergreifendes Fach darstelle, welches dem Schwerpunkt nach nicht zum Wirkungsbereich der Medizinischen, sondern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gehöre. Die belangte Behörde habe daher bei Fassung ihres Beschlusses vom 25. März 1999 übersehen, dass zur Neudurchführung eines Verfahrens zunächst die bereits erlassenen Bescheide behoben werden müssten und dass bei Vorliegen der Entscheidung einer unzuständigen Behörde das Verfahren von der zuständigen erstinstanzlichen Behörde (Habilitationskommission des Fakultätskollegiums) und nicht von der zweitinstanzlichen Behörde (Besondere Habilitationskommission des Akademischen Senates) durchzuführen sei. Die belangte Behörde habe daher in ihrer Sitzung vom 24. Juni 1999 den Beschluss vom 25. März 1999 aufgehoben und in weiterer Folge auch die Bescheide der Habilitationskommission des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides der Habilitationskommission vom 21. November 1996 habe die belangte Behörde § 68 Abs. 4 Z 1 AVG herangezogen und für die Aufhebung des Bescheides der Habilitationskommission vom 5. Februar 1999 § 37 Abs. 1 lit. b UOG 1975. In der Folge habe die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 35 Abs. 4 UOG 1975 zuständigkeitshalber an das Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät weitergeleitet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entscheidung über seine Berufung in der Sache selbst, auf gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmungen des AVG und des UOG 1975 über die amtswegige Behebung von Bescheiden, auf gesetzeskonforme Anwendungen der Bestimmungen des UOG 1975 über die Weiterleitung von Anträgen an eine andere Fakultät sowie auf Gewährung von Parteiengehör und auf Durchführung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 MRK verletzt.

Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des UOG 1975, BGBl. Nr. 258/1975 idF 364/1990, lauten:

§ 35. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erworben.

(2) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird von einer Kommission mit Entscheidungsvollmacht (§ 65 Abs. 1 lit. d) die vom zuständigen Kollegialorgan zu bestellen ist, auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Die Verleihung der Lehrbefugnis ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;

b) Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers;

  1. c) Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers;
  2. d) Aussprache über die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten (Habilitationskolloquium).

(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet der Bestimmung des § 65 Abs. 1 lit. d eine Habilitationskommission einzusetzen, sofern das beantragte Habilitationsfach seinem Schwerpunkt nach zum Wirkungsbereich der Fakultät (der nicht in Fakultäten gegliederten Universität) gehört. Anderenfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission (§ 15 Abs. 9) sind im Falle eines fakultätsübergreifenden Habilitationsfaches auch Fachvertreter der betreffenden anderen Fakultät (Universität oder Hochschule) beizuziehen. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu verstehen. § 26 Abs. 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Zusammensetzung der Habilitationskommission ist dem Bewerber bekanntzugeben.

§ 36. (1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob

(...)

d) das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 entspricht. ...

Liegen die Voraussetzungen gemäß lit. b bis e nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen.

(2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die Habilitationsschrift sowie die anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu begutachten. Vom Bewerber ist eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu bezeichnende Arbeit vorzulegen, die unter seinem Namen bereits im Druck veröffentlicht ist. Eine noch nicht im Druck veröffentlichte Arbeit ist anzunehmen, wenn die Drucklegung nur wegen technischer Schwierigkeiten noch nicht möglich war und wenigstens andere durch Druck veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers vorliegen. (...)

(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten

  1. a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind
  2. b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
  3. c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

    Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige Gutachten einzuholen, eines von einem der Habilitationskommission angehörenden Universitätsprofessor, eines von einem im Ausland tätigen Wissenschafter. Ist die Einholung eines ausländischen Gutachtens unmöglich, so kann es durch ein Gutachten eines fachzuständigen habilitierten Universitätslehrers einer inländischen Fakultät (Universität) ersetzt werden. Bei dieser Prüfung ist auch das Ergebnis der Begutachtung der anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen. Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten über die Habilitationsschrift, seine anderen wissenschaftlichen Arbeiten oder seine sonstige wissenschaftliche Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten sind vor Beschlussfassung der Kommission durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission, des zuständigen Kollegialorgans und den Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion, aufzulegen.

    (...)

(7) Unbeschadet des Abs. 6 hat am Schluß des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent als erteilt. § 30 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(...)

(9) Gegenstand der Abstimmung am Schluß der einzelnen Abschnitte des Habilitationsverfahrens ist die Frage, ob der Habilitationswerber die jeweils zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt. Erachtet die Mehrheit der Habilitationskommission die Voraussetzungen als erfüllt, so ist ein positiver Bescheid im Sinne des Abs. 7 zu erlassen. Im zweiten und vierten Abschnitt sowie nach Abs. 8 ist ein positiver Bescheid nur zu erlassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) die Voraussetzungen als erfüllt erachtet. In allen anderen Fällen ist ein negativer Bescheid zu erlassen.

§ 37. (1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den Bescheid zu beheben, wenn

a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens mit der Begutachtung des betreffenden Abschnittes in Widerspruch steht ;

b) der Bescheid von einem unzuständigen Organ herrührt;

(...)

(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen. (...)

§ 71. Oberste Organe der Universitäten mit Fakultätsgliederung sind:

  1. a) der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan;
  2. b) der Rektor.

§ 73. (1) ...

(3) Vom akademischen Senat sind im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen:

  1. a) ....
  2. e) die Koordinierung und Kontrolle der Tätigkeit der Institute , der Studienkommissionen, der Fakultäten ....

§ 7. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, endet in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der administrative Instanzenzug beim obersten Kollegialorgan, im staatlichen Wirkungsbereich beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. ....

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Berufungsbehörde der letzten Rechtsstufe das Thema des Berufungsantrages überschritten habe. Gemäß § 36 Abs. 3 UOG 1975 seien im II. Abschnitt des Habilitationsverfahrens die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschriften geltenden wissenschaftlichen Arbeiten zu prüfen. Gemäß § 36 Abs. 7 UOG 1975 habe am Schluss des I., II. und III. Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen werde. Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens stehe die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen. Da die Habilitationskommission nach dem Bescheid des Dekans der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 5. Februar 1999 sein Ansuchen auf Verleihung der venia docendi nach Durchführung des II. Abschnittes des Habilitationsverfahrens wegen Nichterfüllung der in § 36 Abs. 3 UOG 1975 genannten Kriterien abgewiesen habe, habe er beantragt, den Bescheid dahin abzuändern, dass auch der II. Abschnitt des Habilitationsverfahrens positiv beurteilt werde. Der angefochtene Bescheid lasse eine Entscheidung der belangten Behörde über seine Berufung völlig vermissen. Nach dem Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides werde seine Berufung weder zurück- noch abgewiesen. Allerdings folge aus der von ihm nicht beantragten Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide und der von ihm ebenfalls nicht gewünschten Weiterleitung seines Antrages an eine andere Fakultät sowie dem "Einleitungssatz", dass es sich hiebei um eine Entscheidung über seine Berufung gehandelt habe.

Die Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide sei nicht zu Recht erfolgt. Die Entscheidung der belangten Behörde nehme eine unzulässige Bewertung der Einordnung des angestrebten Habilitationsfaches vor. Es könne der Habilitationskommission der Medizinischen Fakultät keinesfalls abgesprochen werden, für die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Habilitationsfaches "Krankenhausökonomie" zuständig zu sein. Durch den Bescheid des Dekans vom 21. November 1996 sei zulässiger Weise eine Sachentscheidung über den positiven Abschluss des I. Abschnittes des Habilitationsverfahrens erlassen worden. Der angefochtene Bescheid versuche nunmehr, diese Sachentscheidung dadurch zu korrigieren, dass der erstinstanzlichen Behörde die Zuständigkeit abgesprochen werde. Diese Vorgangsweise erweise sich jedoch als nicht dem Gesetz entsprechend. Durch § 68 Abs. 4 Z 1 AVG seien solche Fälle erfasst, in denen beispielsweise die Verwaltung unzuständig sei, weil eine Kompetenz der Gerichtsbarkeit bestehe oder eine Landes- an Stelle einer Bundesbehörde oder umgekehrt entschieden oder eine staatliche Behörde in den Kompetenzbereich der Gemeinde eingegriffen habe. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Weiters sei in diesem Zusammenhang der rechtspolitische Hintergrund der Regelung des § 68 AVG zu berücksichtigen, welcher in der Abwägung zwischen dem Schutz des Vertrauens auf den Bestand eines rechtskräftigen Bescheides einerseits und dem möglichen Erfordernis, von einem rechtskräftigen Bescheid abzugehen, andererseits liege. Ein Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides erweise sich nur dann als zulässig, wenn besonders schwer wiegende im öffentlichen Interesse liegende Gründe für eine Aufhebung sprächen. Im Beschwerdefall seien solche Gründe nicht ersichtlich; es stehe vielmehr der ihm zustehende Schutz seines Vertrauens auf die Fortführung des bereits seit vier Jahren anhängigen Habilitationsverfahrens an der Medizinischen Fakultät im Vordergrund, weshalb die Aufhebung des Bescheides der Habilitationskommission der Medizinischen Fakultät vom 21. November 1996 unzulässig sei.

Auch sei die Habilitationskommission der Medizinischen Fakultät nicht als unzuständiges Organ im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. b UOG anzusehen. Gemäß § 36 Abs. 1 lit. e UOG 1975 sei im I. Abschnitt des Habilitationsverfahrens insbesondere zu prüfen, ob das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt werde, zum Wirkungsbereich der Fakultät gehöre, bei der das Ansuchen eingebracht worden sei. Dies bedeute, dass die Habilitationskommission im I. Abschnitt eine Sachentscheidung (Hervorhebung im Original) darüber zu treffen habe, ob das Fach zum Wirkungsbereich ihrer Fakultät gehöre oder nicht. Die Habilitationskommission sei sohin zweifelsfrei zur Entscheidung dieser Fragen zuständig. Eine Aufhebung dieser Sachentscheidung im Wege des Aufsichtsrechtes oder unter Berufung auf § 37 Abs. 1 lit. b UOG 1975 komme sohin nicht in Betracht. Ein Anwendungsfall des § 37 Abs. 1 UOG 1975 würde lediglich dann vorliegen, wenn nicht die hiefür zuständige Habilitationskommission, sondern ein nicht befugtes Organ entschieden hätte.

Der Beschwerdeführer habe auch niemals die Weiterleitung seines Antrages begehrt, weil er der Auffassung sei, dass die Zuständigkeit der Medizinischen Fakultät gegeben sei. Ebenso wenig biete die von der belangten Behörde angeführte Gesetzesbestimmung des § 35 Abs. 4 UOG 1975 eine Grundlage für eine Weiterleitung seines Antrages an eine andere Fakultät. Die belangte Behörde habe durch die Weiterleitung seines Antrages an eine andere Fakultät ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukomme.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm zwar Akteneinsicht gewährt, er aber im Glauben gelassen worden sei, dass eine Sachentscheidung über seine Berufung gefällt werde. Völlig überraschend habe die belangte Behörde einen verfahrenstechnischen Ausweg gesucht. Hätte die belangte Behörde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu ihrer Auffassung, dass das angestrebte Habilitationsfach "Krankenhausökonomie" ein fakultätsübergreifendes Fach sei, Stellung zu nehmen, so wäre er dieser Argumentation entgegentreten und hätte die Gründe darlegen können, die insbesondere in Ansehung anderer, vergleichbarer Habilitationsfächer auf der Medizinischen Fakultät dafür sprächen, dass das von ihm angestrebte Habilitationsfach dem Wirkungsbereich der Medizinischen Fakultät angehöre (wird näher ausgeführt).

Die Beschwerde ist begründet.

Auf Grund der Berufung des Habilitationswerbers im Sinne des § 37 Abs. 2 UOG gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung hat die Berufungsbehörde, um die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens zu ermöglichen, den bekämpften Bescheid der Habilitationskommission, der eine Abweisung des Habilitationsansuchens des Beschwerdeführers zum Inhalt hat, zu beheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0228). Für die Neudurchführung des weiteren Habilitationsverfahren ist nach dieser Bestimmung sodann ausschließlich die besondere Habilitationskommission zuständig, jedoch erstreckt sich ihre Zuständigkeit nicht auf Entscheidungen, die vom obersten Kollegialorgan (im Beschwerdefall: von der belangten Behörde) im Vorfeld (vgl. § 37 Abs. 1 lit. a und b UOG) der Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission zu treffen sind. Aus diesem Grunde hatte die belangte Behörde zunächst die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Organe zu prüfen:

Die Habilitationskommission ist ein Kollegialorgan, auf das alle Bestimmungen des UOG, die sich mit den Organen und ihrer Tätigkeit befassen, insbesondere alle Bestimmungen, die sich mit den Kollegialorganen befassen (§ 15, § 21 leg. cit.), anzuwenden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0023). Gemäß § 35 Abs. 2 wird die Lehrbefugnis als Universitätsdozent von einer Kommission mit Entscheidungsvollmacht, die vom zuständigen Kollegialorgan zu bestellen ist, auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Die Zuständigkeit des Kollegialorgans ergibt sich, wie § 35 Abs. 4 UOG 1975 zu entnehmen ist, aus dem Habilitationsfach, welches schwerpunktmäßig zum Wirkungsbereich der Fakultät gehören muss. Im Falle eines fakultätsübergreifenden Habilitationsfaches sind auch Vertreter der betreffenden anderen Fakultät beizuziehen.

Der für die Verleihung der Lehrbefugnis nach § 35 Abs. 1 UOG als maßgebend bestimmte Begriff des "wissenschaftlichen Faches" ist für das gesamte Hochschulrecht wesentlich und nur objektiv zu erfassen. Dabei ist, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 1992, Zl. 89/12/0031, unter Hinweis auf Strasser, Zum Begriff "wissenschaftliches Fach" im Universitätsrecht, im Besonderen im Habilitationsverfahren, in der FS Klecatsky zum

60. Geburtstag, S. 957 ff insbesondere S 963 ff, ausgesprochen hat, von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Nach der zitierten Literatur ist bei dem sehr wichtigen Abstellen auf das Selbstverständnis der berührten Fachwissenschaften jedenfalls das konkrete subjektive Selbstverständnis der jeweils im konkreten Verwaltungsverfahren involvierten Wissenschaftsvertreter "völlig außer Acht" zu lassen. Sie sind regelmäßig zumindest im weiten Sinn, wenngleich nicht im rechtstechnischen Sinn Partei und daher nicht in der Lage, ein objektives sachverständiges Urteil abzugeben. Auf was es ankommt, ist die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter. Im Wesentlichen wird es dabei um die Feststellung des unangefochtenen bisherigen Gebrauchs im Wissenschaftsbetrieb und in der Wissenschaftsverwaltungspraxis gehen.

Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den objektiven Bereich des Fachgebietes "Management des Gesundheits- und Seniorenwesens" - allenfalls auch unter Beiziehung eines international anerkannten Wissenschaftlers auf diesem Fachgebiet - zu ermitteln und darüber (nach Gewährung des Parteiengehörs) ebenso Feststellungen zu treffen wie über die in diesem Fachgebiet anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden. Erst auf Grund solcher Feststellungen wären die Kriterien zu gewinnen, auf Grund derer zunächst die zur Durchführung des gegenständlichen Habilitationsverfahrens zuständige Fakultät festzustellen ist und sodann die Überprüfung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre gemessen und beurteilt werden können.

Die vorher angestellten Überlegungen zeigen, dass die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsauffassung bei der Feststellung des maßgebenden Begriffes des wissenschaftlichen Faches ausgegangen ist; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weil Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzuerkennen.

Wien, am 9. Juli 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte