VwGH 2005/10/0038

VwGH2005/10/003826.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Mag. Dr. MN in L, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Rektorates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 7. Jänner 2005, Zl. 31/51/Be ex 2003/04, Dek.Zl.: R 1298 ex 2003/04, betreffend Lehrbefugnis als Universitätsdozent, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z33;
UniversitätsG 2002 §123;
UniversitätsG 2002 §46 Abs1;
UOG 1993 §28 Abs4;
UOG 1993 §28 Abs5;
UOG 1993 §28 Abs6;
UOG 1993 §9;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z33;
UniversitätsG 2002 §123;
UniversitätsG 2002 §46 Abs1;
UOG 1993 §28 Abs4;
UOG 1993 §28 Abs5;
UOG 1993 §28 Abs6;
UOG 1993 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Rektorates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 7. Jänner 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent für das Fach "Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Hochschulrechts" abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes die Universitätsprofessoren CB, TÖ und HM zu Gutachtern bestellt worden. Vom Beschwerdeführer seien Gutachten der Universitätsprofessoren PP, BF und PR vorgelegt worden.

Universitätsprofessor CG (Mitglied der Habilitationskommission)

habe eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Dem "Gutachten B"

zufolge zeigten die Arbeiten des Beschwerdeführers "insgesamt eine

gründliche Vertrautheit mit den Rechtsmaterien des

Hochschulrechts, insbesondere des Universitäts- und des

Fachhochschulrechts ... Dabei befasst sich N naturgemäß immer

wieder auch mit verwaltungsrechtlichen, an manchen Stellen auch

mit verfassungsrechtlichen Problemstellungen ... Durch die

Einbettung einer konkreten Rechtsfrage in systematische

Zusammenhänge zeigt sich - einer Sammelhabilitation entsprechend -

puzzlehaft, die Fähigkeit zur systematischen Durchdringung des

Stoffes ... In Summe belegen die Arbeiten des Habilitationswerbers

MN einen professionellen Umgang mit der wissenschaftlichen Methodik. Viele seiner Arbeiten betreten rechtliches Neuland, wobei N versucht, innovative Lösungen oft diffiziler Problemstellungen zu entwickeln. Insofern enthalten seien Arbeiten auch neue wissenschaftliche Ergebnisse, und auch dies belegt die Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit seiner Förderung." B verstehe den Zusatz "unter besonderer Berücksichtigung" allerdings als Einschränkung des Faches "Verwaltungsrecht", ebenso Ö, der zu folgendem Ergebnis gelangt sei: "N legt eine Reihe von thematisch zusammenhängenden Artikeln vor, die im Prinzip methodisch einwandfrei durchgeführt sind, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des österreichischen Hochschulrechts sowie die Fähigkeit zur Förderung dieses Faches belegen. ..." Demgegenüber komme M in der Beurteilung der genannten Kriterien zu folgendem Schluss: "Seine Gedankenführung ist in überwiegendem Maße nicht stringent und rational oft nur sehr schwer nachvollziehbar. Zur Begründung seiner Positionen bezieht er sich meist auf Standardliteratur ohne die aufgetretenen Probleme tief schürfend zu analysieren; die methodische Mangelhaftigkeit führt dazu, dass die vom Habilitationswerber erzielten Ergebnisse zwar zT. als neu qualifiziert werden können, allerdings fehlt ihnen die wissenschaftliche Fundierung. Für diese ist nicht ausreichend, dass ein Ergebnis mit Lehrbuchliteratur belegt wird. Tieferschürfende Problemanalyse und wissenschaftliche konsequente Schlussfolgerung mangeln den vom Habilitationswerber vorgelegten Arbeiten ganz überwiegend; der Habilitationswerber zeigt zwar eine gewisse Vertrautheit mit dem Hochschulrecht zT. auch mit dem Dienstrecht der Hochschullehrer sowie mit dem Fachhochschulrecht. Eine Vertrautheit mit dem Fach Verwaltungsrecht wird durch die vom Habilitationswerber vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten nicht belegt. ..."

Von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten sei jenes

von P zur Auffassung gelangt, die Arbeiten des Beschwerdeführers

zu den Fachhochschulen, zur Universitätsreform und zum

Studienförderungsrecht würden besonders hervorragen, "weil sie

neuartige Rechtsmaterien im Lichte des Verfassungsrechts und des

Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens

dogmatisch aufbereiten. Sie enthalten daher wissenschaftliche neue

Ergebnisse von besonderer Bedeutung und Originalität. Diese und

alle anderen begutachteten Einzeluntersuchungen sind mit den

anerkannten Methoden der Rechtswissenschaft, insbesondere der

Interpretation und wissenschaftlichen Systematisierung,

erarbeitet. Sie erweisen, dass der Autor mit besonderer Sorgfalt

und Fachkenntnis das positive Recht der Universitäten und

Fachhochschulen untersucht und dabei die Literatur und

Rechtsprechung zu den behandelten Rechtsproblemen kritisch und

selbständig verarbeitet hat." P sei daher zur Auffassung gelangt,

dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Kriterien für die

beantragte Lehrbefugnis erfülle. Auch F habe die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Verleihung der beantragten Lehrbefugnis

als erfüllt angesehen: Der Beschwerdeführer habe sich in seinen

dogmatischen Arbeiten durchwegs analytischer Methoden bedient,

"wie sie in der traditionellen juristischen Dogmatik gebräuchlich

sind. Er formuliert Probleme an Hand von gesetzlichen Regelungen,

der Rechtsprechung und Lehre und entwickelt Lösungen mit den

Mitteln juristischer Argumentationsstandards. ... Die Arbeiten

sind durchwegs methodisch einwandfrei durchgeführt. ... Die vom

Gesetz geforderten neuen wissenschaftlichen Ergebnisse erfließen

nicht aus methodisch-theoretischen Pionierleistungen, sondern sind

Früchte traditioneller dogmatischer Analytik. ... Neue

wissenschaftliche Ergebnisse müssen nicht glamouröse Innovationen sein, sondern können auch in Handwerksprodukten herkömmlichen Arbeitens bestehen, mit denen Probleme sichtbar gemacht und elaboriert und Lösungen argumentativ entwickelt und belegt werden ... Die dogmatischen Analysen haben insgesamt eine große Streubreite für das Fach Verwaltungsrecht im Zugang vom Hochschulrecht her. Verwaltungsrechtliche Denk- und Argumentationsmuster dogmatischen und theoretischen Zuschnitts werden in verschiedensten Arrangements bemüht, zB. Fragen der Rechtsquellen, des Legalitätsprinzips, der Staatsorganisation, der Beleihung, des Rechtsschutzes, der Handlungsformen und der Handlungsmodalitäten der Verwaltung." R schließlich sei in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, das Schrifttum des Beschwerdeführers weise zwar eine Konzentration im besonderen Verwaltungsrecht, nämlich im Hochschulrecht auf, es bestehe aber kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich "im gesamten Bereich des Verwaltungsrechts, vor allem auch im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsrechts, sehr gewandt zu bewegen weiß". Er habe insbesondere im Hochschulrecht namhafte Beiträge zur Fortentwicklung des Fachgebietes geleistet.

G habe in einer Stellungnahme dargelegt, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers, soweit sie eigenständige wissenschaftliche Leistungen enthielten, "in der überwiegenden Zahl methodische Mängel aufweisen, die den Habilitationswerber häufiger zu unvertretbaren oder nicht begründeten Ergebnissen führen". Was neue wissenschaftliche Ergebnisse betreffe, müsse festgehalten werden, dass ein Teil dieser Ergebnisse nicht oder nicht methodisch einwandfrei begründet sei und ein anderer Teil schlicht falsch sei. Im Übrigen sei aber davon auszugehen, dass dieses gesetzliche Kriterium wenigstens teilweise erfüllt sei. Was die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit des Beschwerdeführers anlange, dieses zu fördern, würden jedoch, "die gravierenden Mängel, die sich bei zentralen verwaltungsrechtlichen Fragestellungen, wie etwa jener der Beleihung, aber auch Fragen des rechtlichen Schicksals von Durchführungsverordnungen oder des Zugangs zu Interpretationsmethoden allgemein zeigen", die Annahme ausschließen, die Arbeiten würden die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches beweisen.

Nach eingehender Diskussion der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen sei mit dem Beschwerdeführer ein öffentlich zugängliches Habilitationskolloquium durchgeführt worden, in dem auch zentrale Einwände der Amtsgutachten bei einzelnen Schriften, insbesondere die Frage der Beleihung, der Inländerdiskriminierung und der Interpretationsmethoden behandelt worden seien. In der anschließenden Diskussion über die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers habe die Mehrheit der Kommissionsmitglieder die Auffassung vertreten, dass die mündliche Aussprache den Eindruck der schriftlichen Arbeiten bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer nämlich in Fragen des Hochschulrechts über Detailkenntnisse verfüge, aber bei Institutionen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts und bei rechtsdogmatischen Fragestellungen seine Schwierigkeiten habe. In der folgenden Abstimmung hätten sich zehn Stimmen, davon acht von Habilitierten gegen das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation und vier für deren Vorliegen ausgesprochen. Die Mehrheit, die das Vorliegen der Qualifikation des Beschwerdeführers für das beantragte Fach als nicht gegeben erachtet habe, habe dem "Gutachten M" im Hinblick auf die Begründung und Schlüssigkeit im Großen und Ganzen das größere Gewicht und dem Beisatz "unter besonderer Berücksichtigung" auch keine das Fach "Verwaltungsrecht" einschränkende Bedeutung beigemessen. Damit sei von der Kommission mehrheitlich festgestellt worden, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten seine wissenschaftliche Qualifikation für die Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu dessen Förderung nicht gegeben sei. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 123 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) haben u. a. Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität (d.h. gemäß § 121 Abs. 25 UG 2002 vor dem 1. Jänner 2004) konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

Da die Habilitationskommission nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten vor dem 1. Jänner 2004 konstituiert wurde und vor diesem Datum (in Form der 2. Sitzung am 17. Dezember 2003) ihre Tätigkeit aufgenommen hat, sind im Sinne des § 123 UG 2002 die Bestimmungen des § 28 Universitätsorganisationsgesetz 1993 (UOG 1993) anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 4 UOG 1993 hat die Habilitationskommission ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist neben den allgemeinen Voraussetzungen (Doktorat des Habilitationswerbers, das für das Habilitationsfach in Frage kommt, und Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird) die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Abschnitt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen.

Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt gemäß § 28 Abs. 5 UOG 1993 auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen

  1. 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
  2. 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
  3. 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten würden seine wissenschaftliche Qualifikation für die Beherrschung des Habilitationsfaches "Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Hochschulrechts" nicht beweisen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar in Fragen des Hochschulrechts über Detailkenntnisse, er weise aber - wie dem "Gutachten M" zu entnehmen sei - insbesondere bei rechtsdogmatischen Fragestellungen entscheidende Mängel auf.

    Der Beschwerdeführer hält dagegen, die der Habilitationskommission vorliegenden Gutachten seien "mit klarer Mehrheit" (5:1) zum Ergebnis gelangt, dass er die Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 UOG 1993 erfülle. Fünf Gutachten würden bescheinigen, dass er die für die beantragte Habilitation erforderliche wissenschaftliche Qualifikation aufweise. Dennoch habe die belangte Behörde eine Entscheidung gegen die Mehrheit der Gutachten getroffen, ohne eine nachprüfbare Abwägung der Argumentationslinien auch nur ansatzweise zu liefern. Eine Gutachtenswürdigung, die nicht darlege, warum negative Gutachten positiven vorgezogen würden, sei mangelhaft. Von der Verpflichtung, eine nachprüfbare Abwägung vorzunehmen, könne auch ein Verweis auf die Aussprache im Habilitationskolloquium nicht entbinden. Im Übrigen habe eine eingehende Diskussion sämtlicher vorliegender Gutachten in der Aussprache tatsächlich gar nicht stattgefunden, obwohl § 28 Abs. 6 UOG 1993 verlange, dass im Habilitationskolloquium insbesondere auf die Gutachten einzugehen sei. Vor allem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten seien gar nicht zur Sprache gekommen, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf alle im Habilitationskolloquium gestellten Fragen Antworten gegeben habe. Vielmehr sei die Aussprache im Wesentlichen auf die Standpunkte des einzigen "Negativ-Gutachters" Universitätsprofessor M fokussiert gewesen. Schließlich sei fraglich, ob die Einbeziehung der Stellungnahme von Universitätsprofessor G rechtens sei. Da § 28 Abs. 6 UOG 1993 eine genaue Aufzählung der Beweismittel und Entscheidungsgrundlagen vornehme, sei davon auszugehen, dass neben diesen Beweismitteln und Entscheidungsgrundlagen schriftliche Stellungnahmen nicht zulässig seien, um eine vorzeitige Festlegung der Mitglieder der Habilitationskommission zu vermeiden. Die Stellungnahme von Universitätsprofessor G sei aus eigenen Stücken eingebracht worden und nicht etwa im Auftrag der Habilitationskommission. Sie genüge auch nicht den Anforderungen, die an ein Gutachten zu stellen seien.

    Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG aufgezeigt:

    Zunächst besagt der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers im Sinn des § 28 Abs. 5 UOG 1993 erweisen, während nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Behörde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr hat die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. II Abs. 2 lit. C Z. 33 EGVG, § 9 UOG 1993, § 46 Abs. 1 UG 2002) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Maßgeblich ist daher der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998), S. 650 f, dargestellte Judikatur), wobei die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind (§ 60 AVG).

    Zu Recht ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es müsse in der Bescheidbegründung dargelegt werden, aus welchen Erwägungen einem Gutachten gegenüber einem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde (zu den an die Begründung eines Bescheides zu stellenden Anforderungen vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2003/10/0020, und die dort verwiesene Vorjudikatur). Der darauf gestützte Vorwurf des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid besteht aber nicht zu Recht:

    Die belangte Behörde hat nämlich zum einen die Erwägungen, aus denen dem "Gutachten M" der Vorzug zu geben sei, dargelegt. Diesem Gutachten komme "im Hinblick auf die Begründung und Schlüssigkeit im Großen und Ganzen das größere Gewicht" zu. Dieses Gutachten sei im Ergebnis auch durch die Aussprache im Zuge des Habilitationskolloquiums bestätigt worden.

    Diese Erwägungen sind zum anderen auch nicht als unschlüssig zu beanstanden. Im "Gutachten M" werden nämlich - wie dargelegt - Mängel der vorgelegten Arbeiten, die vor allem in methodischer Hinsicht die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers im Sinne des § 28 Abs. 5 UOG 1993 berühren, konkret aufgezeigt. Demgegenüber weisen zwar die übrigen Amtsgutachten ("B" und "Ö") ebenso wie die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Gutachten nicht auf entsprechende Mängel hin. Sie gehen vielmehr von einem "professionellen Umgang" des Beschwerdeführers mit der wissenschaftlichen Methodik bzw. davon aus, dass die vorgelegten Arbeiten "im Prinzip methodisch einwandfrei durchgeführt" seien. Aussagen, aus denen konkret und begründet gefolgert werden könnte, die im "Gutachten M" aufgezeigten Mängel seien in Wahrheit gar keine Mängel oder lägen nicht vor, finden sich jedoch nicht. Derartiges hat auch die Aussprache im Rahmen des Habilitationskolloquiums nicht aufgezeigt. Diese hat vielmehr ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar über detaillierte Kenntnisse des Hochschulrechts verfüge, bei Institutionen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts sowie bei rechtsdogmatischen Fragestellungen aber "seine Schwierigkeiten" habe.

    Wenn die belangte Behörde daher auf Grund des "Gutachtens M" unter entsprechender Würdigung des Habilitationskolloquiums das Vorliegen schwer wiegender Mängel als erwiesen ansah, so ist diese Auffassung unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

    Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe im Habilitationskolloquium auf alle gestellten Fragen eine Antwort gegeben, ist ihm zu entgegnen, dass der Umstand, "Antworten gegeben" zu haben, noch nichts über die - aus deren Inhalt erst zu gewinnende - Qualifikation des Antwortenden besagt. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Darlegungen, denen die Relevanz dieses Vorbringens für das Verfahrensergebnis zu entnehmen wäre. Gleiches gilt für das Vorbringen, es seien im Habilitationskolloquium nicht sämtliche vorliegenden Gutachten erörtert worden. Was jedoch die Rüge angeht, die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme durch Universitätsprofessor G sei nicht rechtens gewesen, übersieht der Beschwerdeführer, dass es Mitgliedern der Habilitationskommission nicht verwehrt ist, aus Anlass der Beratung des Verfahrensgegenstandes ihre Auffassung auch schriftlich darzulegen. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer hier gleichfalls unterlassen, die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels für das Verfahrensergebnis konkret darzulegen.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 MRK einem Absehen von der Verhandlung entgegensteht, zumal zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung nicht berührt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2002/10/0217, und die dort zit. Judikatur).

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 26. Februar 2007

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