VwGH 2006/13/0100

VwGH2006/13/010013.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerden 1.) des AP und 2.) der NP, beide in W und beide vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, ad 1.) vom 3. November 2005, Zl. RV/2534-W/02, betreffend Einkommensteuer 1992 bis 1995, Gewerbesteuer 1992 und 1993 sowie Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993 (hg. Zl. 2006/13/0100), und ad 2.) vom 4. November 2005, Zl. RV/0133-W/03, betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993 (hg. Zl. 2006/13/0101), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Ausführungen in dem zur hg. Zl. 2006/13/0100 angefochtenen Bescheid (in der Folge: erstangefochtener Bescheid) fand beim Erstbeschwerdeführer eine u.a. die Jahre 1992 bis 1995 umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt. Nach den Feststellungen dieser Buch- und Betriebsprüfung hätten beim Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes strafrechtlich zu ahndender Vergehen auf gerichtliche Anordnung im November 1994 und im März 1995 sowohl in dessen Wohnung als auch in Geschäftsräumlichkeiten von Unternehmen, an denen der Erstbeschwerdeführer beteiligt gewesen sei, Hausdurchsuchungen stattgefunden. Wegen der dabei sichergestellten Unterlagen habe sich der Verdacht der Abgabenhinterziehung ergeben. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Einsicht in die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen habe im Wesentlichen den Handel mit Erdöl, Autos, Lebensmitteln, Baumwolle, seltenen Erden und Metallen, Sport- und Gaswaffen u.ä. belegt. Die konkrete Abwicklung und der tatsächliche Umfang der einzelnen Geschäfte seien jedoch anhand der nur fragmentarisch vorhandenen Geschäftsunterlagen für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar gewesen. Durch die beschlagnahmten Unterlagen sei eine Beteiligung des Erstbeschwerdeführers an einer liechtensteinischen Anstalt, "einem Sitzunternehmen in Liechtenstein", dokumentiert, wobei sich auch Hinweise für eine weitere Beteiligung an einer "off shore" - Gesellschaft auf Zypern ergeben hätten. Geschäftsbeziehungen über verschiedene in- und ausländische Unternehmen seien ebenfalls nur fragmentarisch dokumentiert, wobei Gelder, die auf Bankkonten einer ebenfalls in Liechtenstein ansässigen Sitzgesellschaft überwiesen worden seien, zum Teil oder zur Gänze an den Erstbeschwerdeführer persönlich ausgezahlt worden seien. Wegen der erheblichen Provisionszuflüsse auf die privaten Bankkonten des Erstbeschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte in beträchtlichem Ausmaß abgewickelt habe.

Bis zum Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich im Juli 1992 seien auf den bekannten Bankkonten des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin), die keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, Beträge zugeflossen, die im Widerspruch zu den im Prüfungszeitraum erklärten Einkünften (1992 insgesamt 511.047 S, 1993 640.539 S, 1994 258.105 S, 1995 25.000 S und 1996 25.000 S) gestanden seien, wobei die Zuflüsse auf den Bankkonten teilweise keinen wirtschaftlichen Vorgängen hätten zugeordnet werden können.

In der Folge werden im erstangefochtenen Bescheid im Wesentlichen die Feststellungen der Tz 13.1 bis 13.2.9 des Betriebsprüfungsberichtes vom 14. Dezember 2000 wiedergegeben. Im Einzelnen wird darin u.a. geschildert, dass in Bezug auf einen von der liechtensteinischen Anstalt abgeschlossenen "Zuckerkontrakt" mangels entsprechender Nachweisführung davon auszugehen sei, dass es sich bei den letztlich dem Erstbeschwerdeführer zugekommenen Beträgen um Gewinne aus nicht offen gelegten Geschäften gehandelt habe, die der Erstbeschwerdeführer unter Zwischenschaltung der liechtensteinischen Anstalt abgewickelt habe. Trotz eines Vorhalteverfahrens habe weiters die Funktion des Erstbeschwerdeführers bei der Abwicklung von über verschiedene in- bzw. ausländische Unternehmen gelaufenen Ölgeschäften nicht geklärt werden können. Diesbezüglich seien daher - "wie im Vorhalt vom 7.7.1999 angekündigt" - Erlöse aus der Finanzierung des Ölgeschäftes in näher angegebener Höhe dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnen gewesen. Vermögenszugänge auf verschiedenen Konten, auf denen der Erstbeschwerdeführer (bzw. auch die Zweitbeschwerdeführerin) zeichnungsberechtigt gewesen seien, seien trotz des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Vorlage von Unterlagen hinsichtlich ihrer Herkunft ungeklärt geblieben. Insgesamt habe sich dadurch (inklusive dem "Zuckergeschäft" sowie der Ölgeschäfte) ein ungeklärter Vermögenszuwachs von (1992) 726.290,92 S, (1993) 28,164.395 S, (1994) 593.338,90 S und (1995) 366.658,10 S ergeben. Dieser ungeklärte Vermögenszuwachs sei lt. Betriebsprüfung um einen Sicherheitszuschlag von 50 % zu erhöhen gewesen, zumal auf Grund der im Rahmen der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen eindeutig nachgewiesen sei, dass der Erstbeschwerdeführer im Prüfungszeitraum eine beachtliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet habe. Die Art und der Umfang der Geschäfte seien auf Grund der Tatsache, dass weder eine Buchhaltung noch Aufzeichnungen geführt worden seien und auch kein vollständiges Belegwesen vorliege, nur ansatzweise abschätzbar. Da der internationale Handel mit Erdölderivaten in Millionenbeträgen belegt sei und dieses Geschäft sowie offensichtlich auch andere Geschäfte zum Teil über Steueroasengesellschaften abgewickelt worden seien, habe sich daraus ein erhebliches Unsicherheitsmoment für die Einschätzung des tatsächlichen Umfanges der im Prüfungszeitraum getätigten Geschäfte ergeben. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer über Bankkonten in Liechtenstein und Frankreich verfüge und die Kontoauszüge trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung sowie ausreichender Frist- bzw. Nachfristsetzung nicht vollständig vorgelegt habe, stelle ebenfalls ein beachtliches Unsicherheitsmoment betreffend Art und Umfang der tatsächlich getätigten Geschäfte dar.

Zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Vermögensteuer wird im erstangefochtenen Bescheid die Tz 13.6. des Betriebsprüfungsberichtes referiert, wonach der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Betriebsprüfung mehrmals schriftlich und mündlich aufgefordert worden sei, die genaue Höhe und konkrete Zusammensetzung seines Vermögens zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Österreich darzulegen und eine Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1993 zu erstellen. Dieser Aufforderung sei der Erstbeschwerdeführer trotz Frist- und Nachfristsetzung nicht nachgekommen. Anlässlich der Besprechung am 6. Dezember 1999 sei an den Erstbeschwerdeführer eine unvollständige Aufstellung einzelner Vermögensbeträge übergeben und mitgeteilt worden, dass diese Beträge für den Fall der Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1993 bei der Schätzung der Vermögensteuer berücksichtigt würden. Da keine Vermögensteuererklärung abgegeben worden sei, sei die Bemessungsgrundlage mit 25 Mio. S geschätzt worden, wobei dies in etwa jenem Betrag entsprochen habe, der in der am 6. Dezember 1999 überreichten Aufstellung von Vermögensbeträgen ausgewiesen sei.

Das Finanzamt habe - so die weiteren Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid - am 18. und 20. Dezember 2000 die Einkommensteuerbescheide für 1992 bis 1995, die Gewerbesteuerbescheide für 1992 und 1993 und den Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner 1993 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung erlassen. Dagegen habe der Erstbeschwerdeführer Berufung eingebracht.

Im Erwägungsteil des erstangefochtenen Bescheides wird ausgeführt, zum Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1993 werde in der Berufung der Eintritt der Verjährung geltend gemacht. Dies deshalb, weil die erste Einvernahme des Beschwerdeführers am 12. Mai 1999, also nach Eintritt der Verjährung, erfolgt sei. An diesem Tag sei der Erstbeschwerdeführer erstmals mit den steuerlichen Verdachtsmomenten in Richtung Vermögensteuer konfrontiert worden; der erste schriftliche Vorhalt im Rahmen der Betriebsprüfung und somit die erste auf den konkreten Abgabenanspruch gerichtete Geltendmachung stamme vom 7. Juli 1999.

Der Berufungsbehauptung, hinsichtlich der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 sei Verjährung eingetreten, komme nach Ansicht der belangten Behörde keine Berechtigung zu, weil der Prüfungsauftrag vom 21. Juli 1998 dem steuerlichen Vertreter des Erstbeschwerdeführers am 20. August 1998 ausgehändigt und von diesem auch unterschrieben worden sei. Gegenstand des Prüfungsauftrages sei auch die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 gewesen, weshalb in dieser Übergabe des Prüfungsauftrages eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nach außen erkennbare Amtshandlung zu erblicken sei, die auch vor Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist (31. Dezember 1998) erfolgt sei.

Soweit in der Berufungsschrift bemängelt werde, dass bei der Vermögensteuer Forderungen in Ansatz gebracht worden seien, welche nach § 14 Abs. 2 BewG als uneinbringlich anzusehen seien, sei anzumerken, dass Nachweise über eine zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 1993 bestandene Uneinbringlichkeit nicht vorgelegt worden seien und dass auch keine Vermögensteuererklärung beigebracht worden sei. Auch ergebe schon allein die Heranziehung des Wertes der Beteiligung des Erstbeschwerdeführers an der P. GmbH einen Betrag von über 22 Mio. S. Darüber hinaus hätten nicht geklärte Bankkontostände zum Ende des Jahres 1992 von rd. 700.000 S bestanden. Weiters seien am 28. Juni und am 2. Juli 1993 Darlehen von 3 bzw. 1,6 Mio. S gegeben worden, denen auch entsprechende Vermögenswerte zum 1. Jänner 1993 gegenübergestanden seien. Berücksichtige man weiters eine Aussage des Erstbeschwerdeführers vom 7. Juni 1995 vor dem Hauptzollamt, wonach sein Gesamtvermögen 75 Mio. S betragen habe, dann erscheine das zum 1. Jänner 1993 im Schätzungsweg angesetzte Vermögen tatsächlich geeignet, die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zu diesem Stichtag widerzuspiegeln. Eine jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit habe der Erstbeschwerdeführer hinzunehmen, weil er bislang jedwede Mitwirkung im Verfahren habe vermissen lassen und trotz wiederholter Aufforderungen sein Vermögen zum 1. Jänner 1993 nicht deklariert habe.

Zum Berufungseinwand, betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993 sei ebenfalls mangels geeigneter Unterbrechungshandlungen Verjährung eingetreten, sei ebenfalls davon auszugehen, dass hier - neben der Erlassung von Erstbescheiden - ebenfalls die Bekanntgabe des Prüfungsauftrages am 20. August 1998 als Unterbrechungshandlung zu werten sei. Da allerdings die Gewerbesteuer für 1992 und 1993 nicht Gegenstand des Prüfungsauftrages gewesen sei und auch ansonsten keine tauglichen Unterbrechungshandlungen betreffend diese Abgaben vorlägen, sei diesbezüglich die Einrede der Verjährung berechtigt, sodass die Gewerbesteuerbescheide für 1992 und 1993 ersatzlos aufzuheben seien. Das Betriebsprüfungsverfahren habe auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass subjektive oder objektive Hinterziehungstatbestandsmerkmale hinsichtlich der Gewerbesteuer vorlägen, weshalb insoweit auch die zehnjährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung kommen könne.

Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung seien die dem Erstbeschwerdeführer "zugekommenen Vermögenszuwächse, seien diese bar oder auf diversen dem Bw. zurechenbaren Bankkonten erfolgt", von diesem nicht aufgeklärt worden, "wiewohl dies von der Abgabenbehörde erster Instanz wiederholt gefordert wurde". Entsprechende Erhebungsschritte der Behörde seien bei der gegebenen Sachlage, "die unten eingehend dargestellt werden wird", nicht möglich, sodass sich das Finanzamt habe darauf beschränken müssen, die Aufklärung der in Rede stehenden Zuflüsse seitens des Erstbeschwerdeführers zu verlangen. Liege somit ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs vor, löse dieser Vermögenszuwachs eine Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 2 BAO aus, die das Finanzamt zu Recht wahrgenommen habe. In weiterer Folge beschäftigte sich die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid auf den Seiten 25 bis 33 mit dem Berufungsvorbringen des Erstbeschwerdeführers zu einzelnen Punkten des Betriebsprüfungsberichtes und stellte auch unter Darlegung ihrer Beweiswürdigung dar, warum ihrer Ansicht nach das Berufungsvorbringen nicht geeignet gewesen sei, zu einer von den Feststellungen der Betriebsprüfung abweichenden Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu kommen. Für das Jahr 1993 gelangte die belangte Behörde dabei auch zu einer Korrektur des ungeklärten Vermögenszuwachses "lt. BP" von 28,164.395 S auf 18,754.802,98 S, weil sie hinsichtlich näher dargestellter Beträge unter Würdigung des Berufungsvorbringens die Voraussetzungen für die Zurechnung dieser Beträge an den Erstbeschwerdeführer nicht mehr als gegeben ansah. Das gewählte Ausmaß des Sicherheitszuschlages von 50 % sei keinesfalls unbegründet. Auch stünden den dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnenden Einnahmen "keine erklärten oder betraglich nur geringfügig erklärte Einnahmen gegenüber", weshalb die Annahme berechtigt sei, dass nicht nur "die nachgewiesenermaßen auf Konten, die dem Bw. zuzurechnen sind, erfassten und im Rechenwerk des Einschreiters nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden".

Im zur hg. Zl. 2006/13/0101 angefochtenen Bescheid (in der Folge: zweitangefochtener Bescheid) wird ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin habe vorgebracht, der Vermögensteuerbescheid sei schon wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig, weil keine wirksamen Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO vorgelegen seien. In diesem Zusammenhang habe die Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht, dass der Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 21. Juli 1998 ihr weder zugestellt worden sei, noch sie darin als Abgabepflichtige aufscheine. Gegen den Vermögensteuerbescheid habe die Zweitbeschwerdeführerin auch eingewendet, die Finanzbehörde habe den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht beachtet und Forderungen zum Ansatz gebracht, die bisher nicht erfüllt worden seien und als uneinbringlich angesehen werden müssten oder zu Unrecht ihr oder ihrem Ehemann zugerechnet worden seien.

Im Erwägungsteil des zweitangefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im berufungsgegenständlichen Zeitraum unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute gewesen seien, die in dauernder Haushaltsgemeinschaft gelebt hätten, weshalb sie nach § 11 Abs. 1 VStG gemeinsam zur Vermögensteuer zu veranlagen gewesen seien. Zusammen zu veranlagende Personen seien nach § 11 Abs. 5 VStG Gesamtschuldner. Bei Gesamtschuldverhältnissen wirkten Unterbrechungshandlungen grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner, wobei dies auch für lediglich gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Amtshandlungen gelte. Der an den steuerlichen Vertreter des Erstbeschwerdeführers am 20. August 1998 ausgehändigte Prüfungsauftrag vom 21. Juli 1998, der auch die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 zum Gegenstand gehabt habe, habe somit auch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin der Vermögensteuer eine vor Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist erfolgte Unterbrechungshandlung dargestellt.

Nachweise der Zweitbeschwerdeführerin über eine zum Stichtag 1. Jänner 1993 bestandene Uneinbringlichkeit von Forderungen seien nicht erbracht worden (auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom 14. Dezember 2000 werde verwiesen). Schon die Heranziehung des Wertes der Beteiligung des Erstbeschwerdeführers an der P. GmbH habe bereits einen Betrag von über 22 Mio. S dargestellt. Die nicht geklärten Bankkontostände Ende des Jahres 1992 hätten allein rd. 700.000 S betragen. Dazu kämen noch am 28. Juni und 2. Juli 1993 gewährte Darlehen in Höhe von 3 bzw. 1,6 Mio. S, denen zum 1. Jänner 1993 bereits entsprechende Vermögenswerte hätten gegenübergestanden sein müssen. Berücksichtige man weiters, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Aussage am 7. Juni 1995 beim Hauptzollamt sein Gesamtvermögen mit 75 Mio. S angegeben habe, dann erscheine das zum 1. Jänner 1993 im Schätzungsweg angesetzte Vermögen tatsächlich den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen zu entsprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach deren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges erfolgter Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Die Beweiswürdigung ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die Erwägungen der Beweiswürdigung den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (vgl. jeweils die bei Ritz, BAO3, § 184 Tz 3 und 18, § 167 Tz 10, wiedergegebenen Nachweise, sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2000/13/0043, 0106).

Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhalts beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht korrespondierend die Offenlegungspflicht des Abgabenpflichtigen gegenüber, wobei eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei u.a. dann besteht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben (siehe die Nachweise bei Ritz, aaO, § 115 Tz 10).

Die belangte Behörde hat sich im erstangefochtenen Bescheid entgegen der in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers vertretenen Ansicht keineswegs damit begnügt, die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes wiederzugeben, sondern hat sich auch unter Darstellung des Berufungsvorbringens mit den Argumenten des Erstbeschwerdeführers auseinander gesetzt und dabei das Schätzungsergebnis sowie die Höhe der angesetzten Sicherheitszuschläge in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise begründet. Die Beschwerde, die in ihrer Gesamtheit nur sehr allgemein gehalten ist und auf die maßgeblichen, die Feststellungen der belangten Behörde stützenden Argumente des erstangefochtenen Bescheides gar nicht eingeht, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Aus dem erstangefochtenen Bescheid geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer, der auch nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Prüfungszeitraum "nachweislich durch beschlagnahmte Unterlagen belegt, eine beachtliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet" hat, im Zusammenhang mit dem Handel von "Erdöl, Autos, Lebensmitteln, Baumwolle, seltenen Erden und Metallen, Sport- und Gaswaffen u.ä." gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Damit durfte die belangte Behörde aber auch, ohne gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze zu verstoßen, davon ausgehen, dass ungeklärte Vermögenszugänge auf den dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnenden Bankkonten Einkünfte aus diesen Betätigungen darstellten. Dass die belangte Behörde nicht "zu Lasten des Beschwerdeführers spekulativ eine Grundlage für die Abgabenverrechnung" herangezogen oder den Berufungsausführungen nicht nur die "floskelhafte Wendung" betreffend "ungeklärte Zuflüsse auf den Bankkonten" entgegengehalten hat, ergibt sich aus den Begründungsausführungen des erstangefochtenen Bescheides, denen die Beschwerde nichts konkret entgegensetzt. Inwiefern die belangte Behörde "ausreichende Ermittlungen unterlassen" hätte, "um die Berechnungsgrundlagen für die Einkommensteuer sowie die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer festzustellen, sodass der angefochtene Bescheid mangelhaft bleiben muss", stellt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, zumal die mehrmaligen Hinweise im erstangefochtenen Bescheid zur mangelhaften bzw. fehlenden Erfüllung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten seitens des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerde unwidersprochen bleiben. Warum die Schätzung den "Charakter einer Strafbesteuerung" gehabt haben sollte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht einsichtig gemacht.

Zur ebenfalls im erstangefochtenen Bescheid behandelten Verjährungsfrage wird in der Beschwerde vorgebracht, eine wirksame Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO sei erst mit der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers am 12. Mai 1999, also nach Eintritt der Verjährung, erfolgt. Auch hier setzt sich die Beschwerde nicht mit den konkreten Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid zur Unterbrechung der Verjährungsfrist, vor allem durch den am 20. August 1998 ausgehändigten Prüfungsauftrag auseinander (zur Verjährungsunterbrechung vgl. etwa Ritz, aaO, § 209 Tz 10 und 18, sowie die hg. Erkenntnisse vom 7. Dezember 1983, 82/13/0092, Slg. Nr. 5840/F, und vom 24. Februar 1999, 98/13/0235). Der Beschwerdeführer behauptet zwar allgemein, dass Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO "entgegen der Ansicht der belangten Behörde" nicht vorlägen, erläutert dies aber nicht näher. Wenn der Erstbeschwerdeführer "bezüglich der Gewerbesteuer 1992 und 1993" darauf verweist, "dass diese nicht einmal Gegenstand des Prüfungsauftrages vom 21. Juli 1998 war", übersieht er, dass mit dem erstangefochtenen Bescheid bezüglich Gewerbesteuer aus eben diesem Grund ohnedies eine stattgebende Berufungserledigung wegen eingetretener Verjährung erfolgt ist.

Was die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin anlangt, ist festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht konkret auf die Ausführungen im zweitangefochtenen Bescheid eingeht. Welche weiteren Erhebungen die belangte Behörde hätte vornehmen müssen, um den Vermögenstand zum 1. Jänner 1993 zu klären, stellt die Zweitbeschwerdeführerin nicht dar. Dass sowohl "die Beschwerdeführerin als insbesondere ihr Ehemann im Zuge des Parteiengehörs umfangreich den Sachverhalt aufgeklärt haben", lässt sich den im Einzelnen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des zweitangefochtenen Bescheides nicht entnehmen (so erfolgte beispielsweise keine Vorlage einer Vermögensteuererklärung trotz wiederholter Aufforderung). Dass die belangte Behörde zur Frage der Verjährung "im Wesentlichen lediglich den Gesetzestext" wiedergegeben hätte, steht mit den Ausführungen im zweitangefochtenen Bescheid nicht im Einklang. Auch hier hat die belangte Behörde nämlich konkret den am 20. August 1998 an den steuerlichen Vertreter des Erstbeschwerdeführers ausgehändigten Prüfungsauftrag vom 21. Juli 1998 als eine auch gegen die Zweitbeschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin der Vermögensteuer wirkende Unterbrechungshandlung gewertet (vgl. dazu auch Ritz, aaO, § 209 Tz 32, sowie z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1992, 91/16/0071, Slg. Nr. 6691/F, und vom 9. November 2000, 2000/16/0336). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass (allfällige) Unterbrechungshandlungen jedenfalls nicht gegen die Zweitbeschwerdeführerin wirkten, "zumal insbesondere kein Gesamtschuldverhältnis vorliegt", kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gesamtschuldverhältnis ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 5 VStG für zusammen veranlagte Personen. Die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (unbeschränkte Steuerpflicht und dauernde Haushaltsgemeinschaft lt. den Ausführungen im zweitangefochtenen Bescheid) werden in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. September 2006

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