Unaufgeklärter Vermögenszuwachs und Schätzung des Vermögens
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Mag. Hannes Bogner und Manfred Obermüller über die Berufung der NP, 1190 Wien, ADR, vertreten durch Dr. Thomas Keppert, 1060 Wien, Theobaldgasse 17/11, vom 12. Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20. Dezember 2000 betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993 nach der am 24. Oktober 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 20. Dezember 2000 einen an ANP gerichteten Bescheid über die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993, im Rahmen dessen ein steuerpflichtiges Vermögen in Höhe von 25.000.000 S festgestellt wurde und demnach Vermögensteuer in Höhe von 250.000 S zur Vorschreibung gelangte. Begründend wurde auf den Betriebsprüfungsbericht (GBP 119012/98) vom 14. Dezember 2000 bzw. die Niederschrift vom 7. November 2000 verwiesen.
Auf den besagten Prüfungsbericht, die erfolgte Buch- und Betriebsprüfung für die Jahre 1992 und 1993 bei AP betreffend und die entsprechende Niederschrift wird der Kürze halber verwiesen.
Der besagte Prüfungsbericht und die entsprechende Niederschrift gelten als integrierende Bestandteile der vorliegenden Berufungsentscheidung.
NP erhob gegen den besagten Vermögensteuerbescheid am 12. Jänner 2001 das Rechtsmittel der Berufung, worin sie gegen die vom Finanzamt gewählte Bescheidadressierung (PAN ) einwendete, diese Bescheidadressierung sowie die Zustellung an den steuerlichen Vertreter des AP stellten keinen ordnungsgemäß an sie gerichteten bzw. wirksam zugestellten Abgaben- oder Haftungsbescheid dar.
Die Berufungswerberin (Bw.) wendete weiters ein, der bekämpfte Vermögensteuerbescheid sei allein schon wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung (§ 207 Abs. 2 BAO) rechtswidrig, da wirksame Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO nicht vorlägen. In diesem Zusammenhang bemerkte die Einschreiterin, der Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 21. Juli 1998 sei ihr weder zugestellt worden noch scheine sie in diesem Auftrag als Abgabepflichtige auf.
NP wendete gegen den Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner 1993 auch ein, dass dieser dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 115 BAO) widerspreche und jedenfalls dann nicht ergehen hätte dürfen, hätte die Finanzbehörde diesen Grundsatz hinlänglich beachtet. Dies deshalb, weil Forderungen in Ansatz gebracht worden seien, die bislang nicht erfüllt wurden und als uneinbringlich anzusehen werden müssten (I, B, IC) und Forderungen der PI der Bw. und deren Gatten zugerechnet wurden, was eine augenscheinliche Verletzung zentraler steuer- und handelsrechtlicher Grundsätze darstelle.
Zudem habe es die Abgabenbehörde unterlassen sich auch nur andeutungsweise mit den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 9 und 10 VStG auseinanderzusetzen, wiewohl die "fast gänzlichen Auslandsbeziehungen" und der im Juli 1992 erfolgte Zuzug dies erforderlich gemacht hätten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. wendet in der besagten Berufungsschrift vorerst ein, die vom Finanzamt gewählte Bescheidadressierung "PAN " sei keine korrekte Bescheidadressierung, wie sie für einen ordnungsmäßigen an die Einschreiterin gerichteten bzw. wirksam zugestellten Abgaben- oder Haftungsbescheid gefordert werde.
Gem. § 6 Abs. 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner.
Gem. § 11 Abs. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) sind unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, die in dauernde Haushaltsgemeinschaft leben, zusammen zu veranlagen.
Gem. § 11 Abs. 5 Vermögensteuergesetz sind zusammen veranlagte Personen Gesamtschuldner.
Gem. § 199 BAO kann dann, wenn zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, gegen diese ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
Gem. § 101 Abs. 1 BAO gilt, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und die der Abgabenbehörde keine gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Gem. § 101 Abs. 2 EStG gilt dann, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die zusammen zu veranlagen sind, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen.
Die im § 101 Abs. 2 geregelte Zustelldefinition setzt (im Unterschied zu § 101 Abs. 1 und Abs. 3) nicht den Hinweis auf die Rechtsfolgen (nämlich die Zustellwirkung) in der Ausfertigung voraus (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Aufl., § 101, RZ 6).
Im vorliegenden Fall ist die vom Finanzamt gewählte Bescheidadressierung deshalb nicht zu beanstanden, weil ANP im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbeschränkt steuerpflichtig waren und in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebten, weshalb sie zusammen veranlagt werden mussten, was die Nennung beider Personen in der Bescheidadressierung erforderlich machte. Diesfalls lag aber auch eine rechtskonforme Zustellung vor, da gem. § 101 Abs. 2 BAO bei zusammen zu veranlagenden Personen mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt.
Die Einschreiterin machte weiters gegen den besagten Vermögensteuerbescheid den bereits erfolgten Eintritt der Verjährung geltend. Dies deshalb, weil wirksame Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO nicht vorlägen, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 21. Juli 1998 weder der Bw. zugestellt worden sei noch diese darin als Abgabepflichtige aufscheine.
Hiezu ist festzuhalten, dass ANP im berufungsgegenständlichen Zeitraum unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten waren, die gem. § 11 Abs. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) deshalb zusammen veranlagt werden mussten, weil sie in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebten. Zusammen veranlagte Personen sind aber gem. § 11 Abs. 5 VStG Gesamtschuldner.
Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Unterbrechungshandlungen grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner (VwGH vom 2. Juli 1992, 91/16/0071-0073). Dies gilt auch für lediglich
gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Amtshandlungen (VwGH vom 14. Jänner 1988,
86/16/0154). Begründet wird diese Auffassung mit dem Grundgedanken der Einheitlichkeit des Abgabenanspruchs. Reeger/Stoll, BAO § 209 Tz 3, Stoll, BAO, 2198).
Zudem muss eine Unterbrechungshandlung nicht gegen den Abgabenschuldner gerichtet sein.
Die behördlichen Schritte müssen auch der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen
Person nicht zur Kenntnis gelangt sein (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Aufl., § 209 RZ 4).
Gem. § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch dann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Gem. § 4 Abs. 2 lit c BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der Vermögensteuer mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird.
Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die in diesem Absatz nicht gesondert genannten "übrigen" Abgaben fünf Jahre.
Gem. § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Hieraus folgt, bezogen auf den konkreten Fall, dass die Verjährungsfrist für die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 mit Ablauf des Jahres 1993 begann, weshalb von Bemessungsverjährung nur dann gesprochen werden könnte, wenn bis zum 31. Dezember 1998 eine Unterbrechungshandlung nicht erfolgt wäre.
Nun hat aber der steuerliche Vertreter des AP den Prüfungsauftrag vom 21. Juli 1998 am 20. August 1998 ausgehändigt erhalten und denselben auch unterschrieben. Gegenstand dieses Prüfungsauftrages war auch die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993, weshalb in dieser Übergabe des Prüfungsauftrages eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nach außen erkennbare Amtshandlung zu erblicken ist, die vor Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist erfolgte und nicht nur Wirksamkeit gegenüber AP entfaltete, sondern auch gegenüber NP , da diese, wie oben dargestellt, Gesamtschuldnerin der Vermögensteuer war.
Ein einem Abgabepflichtigen bekannt gegebener Prüfungsauftrag unterbricht aber für diesen und einen allfälligen Gesamtschuldner die Verjährung (vgl. Reeger/Stoll, BAO, § 209, Tz 2), weshalb eine Unterbrechung der Bemessungsverjährungsfrist spätestens am 20. August 1998 erfolgte. Der Berufungsbehauptung, hinsichtlich der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 sei Verjährung eingetreten, kommt somit Berechtigung nicht zu.
Weiters wird die Rechtsmäßigkeit des bekämpften Vermögensteuerbescheides auch aus sachlichen Gründen, insbesondere dem Ansatz uneinbringlicher Forderungen und dem Ansatz von Forderungen der PI-MAS HandelsgesmbH, in Abrede gestellt.
Hiezu ist vorerst zu bemerken, dass Nachweise der Einschreiterin (des Einschreiters) über eine zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 1993 bestandene Uneinbringlichkeit, dies musste zum Zeitpunkt der Verfassung der Berufungsschrift (12. Jänner 2001) schon möglich sein, nicht vorliegen und bis zum heutigen Tage eine Vermögensteuererklärung zum besagten Stichtag nicht vorgelegt wurde. Eine derartige Nachweispflicht bzw. eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung oblag jedoch der Bw. im Hinblick auf die behauptete Uneinbringlichkeit schon deshalb, weil hier außergewöhnliche eine erhöhte Mitwirkungspflicht auslösende Umstände behauptet werden (vgl. Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom 14. Dezember 2000), die ohne Zutun des Abgabepflichtigen nicht verifiziert werden können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Uneinbringlichkeit von Forderungen den Nachweis entsprechender erfolgloser Eintreibungsversuche erforderlich macht.
Zudem ergibt allein schon die Heranziehung des Wertes der Beteiligung des AP an der PI , der seit dem am 25. März 1992 erfolgten Erwerb eines 25 %igen Anteils von der MI 50 % betrug, einen Betrag von über 22 Mio S, wurde für den besagten Beteiligungserwerb (25 %) doch ein Kaufpreis von 11,155.900 S (1.000 $) gezahlt und kann der dem Gatten der Bw. bereits gehörende Anteil in gleicher Höhe nicht anders bewertet werden, als der erworbene Anteil. Umstände, die eine zum 1. Jänner 1993 geringere Bewertung dieser Beteiligung bedingt hätten, sind aber im Verfahren nicht hervorgetreten.
Darüber hinaus betragen die nicht geklärten Bankkontostände zum Ende des Jahres 1992 (Tz 13.2.9 des BPB) allein 726.290,92 S. Dazu kommen noch die am 28. Juni und 2. Juli 1993 an die Fa. A gewährten Darlehen in Höhe von 3.000.000 S und 1.600.000 S, denen fraglos entsprechende Vermögenswerte, die bereits zum 1. Jänner 1993 bestanden haben mussten, gegenüberstehen, weshalb schon insoweit das seitens der BP in Ansatz gebrachte Vermögen von 25.000.000 S hinlänglich begründet ist.
Berücksichtigt man weiters, dass AP im Zuge seiner Aussage am 7. Juni 1995 beim Hauptzollamt Innsbruck sein Gesamtvermögen mit 75.000.000 S angegeben hat, so scheint das zum 1. Jänner 1993 im Schätzungsweg angesetzte Vermögen tatsächlich geeignet die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zum besagten Stichtag widerzuspiegeln. Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit ist aber hinzunehmen, da bislang der gegebenen (erhöhten) Mitwirkungspflicht nicht entsprochen und bis zum heutigen Tag, trotz wiederholter Aufforderungen, das Vermögen zum 1. Jänner 1993 nicht deklariert wurde.
Zum weiteren Einwand der Bw., die Abgabenbehörde habe es unterlassen den Sachverhalt unter dem Blickwinkel der §§ 9 und 10 VStG zu prüfen, ist festzuhalten, dass diese Regelungen dem Bundesministerium für Finanzen die Möglichkeit einer Pauschbesteuerung und einer von den Regelungen des VStG abweichenden Besteuerung einräumen, ein Tätigwerden nachgeordneter Dienststellen aber keinesfalls vorsehen.
Weiters ist zu bemerken, dass der Pauschbetrag nach § 9 VStG niemals niedriger sein kann, als die nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzende Vermögensteuer (vgl. Rupp-Twaroch, Die Vermögensbesteuerung, 5. Aufl., Seite 33), weshalb die Bw. durch die Nichtanwendung dieser Regelung nicht beschwert sein kann.
§ 10 VStG kann aber allein schon deshalb nicht Anwendung finden, weil AP fraglos seit seinem Zuzug im Jahre 1992 nach Österreich erwerbswirtschaftlich tätig geworden ist, was auch für die Besteuerung der Gesamtschuldernierin beachtet werden muss, die genannte Gesetzesbestimmung aber nur auf Fälle angewendet werden kann, in denen eine Erwerbstätigkeit im Inland nicht vorliegt (vgl. § 10 Abs. 1 erster Satz VStG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. November 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Schätzung, unaufgeklärter Vermögenszuwachs, Gesamtschuldner, Verjährung, Unterbrechungshandlung |