VwGH 2005/13/0064

VwGH2005/13/006421.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der E H in K, vertreten durch DDr. Christa Fries, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23, gegen den unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
BAO §50 Abs1;
B-VG Art132;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §62 Abs1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §6 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
BAO §50 Abs1;
B-VG Art132;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §62 Abs1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betrieb eine Handelsagentur, bezog als Handelsvertreterin von der R GesmbH Provisionen und erzielte damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Weiters erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzamt setzte unter Verweis auf den Bericht der Prüferin vom 5. August 1998 über eine für die Jahre 1993 bis 1995 vorgenommene Buch- und Betriebsprüfung die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1993 sowie die Umsatz- und Einkommensteuer für 1994 und 1995 mit Bescheiden vom

7. und 8. September 1998 fest.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche das Finanzamt mit Bescheid vom 27. Jänner 1999 als gegenstandslos erklärte, weil die Beschwerdeführerin einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe und die Berufung damit als zurückgenommen gelte.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Verbesserungsauftrages wies das Finanzamt mit Bescheid vom 26. Februar 1999 ab, wogegen die Beschwerdeführerin berief.

Das Finanzamt erklärte mit Bescheid vom 6. Februar 2001 die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages betreffend Umsatzsteuer 1994 sowie Einkommensteuer 1994 und 1995 infolge Zurücknahme der Berufung als gegenstandslos, wogegen die Beschwerdeführerin ebenfalls berief.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hob mit Bescheid vom 10. August 1999, GZ RV/666- 15/08/99, den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 sowie Umsatzsteuer 1995 auf.

Mit Bescheid vom 3. September 1999, GZ RV/720-15/08/99, RV/720-15/08/99, RV/721-15/08/99 hob die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) den Gewerbesteuerbescheid 1993 ersatzlos auf und gab der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1993 teilweise Folge.

Das Finanzamt erklärte mit Bescheid vom 14. September 1999 die Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 infolge Zurücknahme der Berufung als gegenstandslos.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 24. September 2003, 99/13/0213-13, den erwähnten Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 3. September 1999 im Umfang der Anfechtung, nämlich betreffend Umsatzsteuer 1993, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, setzte mit Bescheid vom 20. Februar 2004, GZ RV/1661-W/03, die Umsatzsteuer 1993 im Instanzenzug fest.

Mit dem an den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, zu Handen der Präsidentin, gerichteten Schriftsatz vom 4. März 2004, welcher im Betreff mit "Beschwerde als Partei wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" bezeichnet ist, erhob die Beschwerdeführerin "eine Beschwerde im Sinne des § 67 a (2) AVG gegen den Verwaltungsakt des Senates 2 Außenstelle Wien 1.) GZ RV/1661-W/03 Eva Hauser ...."

In der in diesem Schriftsatz enthaltenen, als "Sachverhalt" bezeichneten Schilderung kommt zum Ausdruck, im Abgabenverfahren sei von einer Beamtin des Finanzamtes "unsachgemäß gehandelt" worden und diese sei dafür verantwortlich, dass es zu einer "Zurücknahme von Berufungen mit Bescheid vom 14. September 1999" habe kommen können.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von ihr mit Vollmacht ausgestattet worden, habe am 6. Februar 2004 bei Dr. G im unabhängigen Finanzsenat vorgesprochen und Akteneinsicht in die bestehenden Akten begehrt. Die Einsichtnahme in das Protokoll über eine Senatssitzung vom 25. August 1999 sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin "absolut verweigert" worden. Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion sei mit 3. September 1999 datiert gewesen, jedoch bereits am 25. August 1999 gefällt worden.

Ohne Reaktion hierauf sei am 19. Februar 2004 eine Berufungsentscheidung gefällt worden, ohne die Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann anzuhören oder "eine öffentliche Verhandlung vorzuschreiben". Die Erlassung des Bescheides sei nicht wie gesetzlich vorgesehen zugleich nach dem Schluss der Verhandlung am 19. Februar 2004, sondern erst einen Tag später am 20. Februar 2004 erfolgt. Es bestehe der Verdacht, dass die beschließenden Senatsmitglieder bei Ausfertigung des Bescheides nicht zugegen gewesen seien.

Das mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl jenes vom 24. September 2003) beendete Verwaltungsverfahren sei durch Frau Dr. G durch arglistige Täuschung erzwungen worden. Die Zwangsgewalt der Frau Dr. G sei in der Berufungsentscheidung (sc. der Finanzlandesdirektion) vom 3. September 1999 "ausgedrückt". Die "Arglist" der Frau Dr. G habe darin bestanden, dass sie an Stelle des Originalwortlautes der Berufung in das Dokument der Berufungsentscheidung wörtlich eingesetzt habe "Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes für ....., betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1993". Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 22. September 1998 das Rechtsmittel der Berufung gegen "die Steuerbescheide 1993, 94 und 95" erhoben.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2005 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG und erachtet sich im Recht verletzt, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate nicht über ihre Beschwerde vom 4. März 2004 entschieden hat.

Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin ein mit 28. Juli 2005 datiertes Schreiben, worin sie ihr mitteilte, dass für die Entscheidung über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der unabhängige Finanzsenat (UFS) unzuständig sei und dafür grundsätzlich der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) zuständig sei. Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht am 6. Februar 2004 habe es sich keineswegs um einen beim UFS bekämpfbaren Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern um eine verfahrensleitende Verfügung gehandelt. Auch andere Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gesetzt worden, weshalb die Beschwerde auch nicht an den UVS weiterzuleiten gewesen sei. Im Übrigen sei lediglich in das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll über die Senatsverhandlung betreffend die nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 24. September 2003, 2000/13/0071, aufgehobene und somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Berufungsentscheidung der vormaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. September 1999 hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin tatsächlich Akteneinsicht beantragt und verweigert worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht Partei in diesem Verfahren und daher auch nicht befugt, Beschwerden oder sonstige Eingaben zu erstatten. Einwendungen gegen diese verfahrensleitende Verfügung betreffend teilweise Verweigerung der Akteneinsicht hätten vom Sohn der Beschwerdeführerin innerhalb von sechs Wochen nach Bescheidzustellung in einer Beschwerde gegen den dieses Verfahren abschließenden Bescheid vorgebracht werden können. Daher sei auch kein Bescheid zu erlassen gewesen und komme dieser Mitteilung kein Bescheidcharakter zu.

Dem Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde Verwaltungsakten vor; sie kam der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2005, 2005/13/0064-2, ergangenen Aufforderung nicht nach, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen, sondern führte in einer Stellungnahme aus, dass keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, weil es sich bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht um eine verfahrensleitende Verfügung gehandelt habe. Daher sei auch die Beschwerde nicht an den UVS weiter zu leiten gewesen.

Der in Rede stehende Schriftsatz vom 4. März 2004 ist ausdrücklich als Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und enthält auch an mehreren Stellen Ausführungen, dass sich die Beschwerdeführerin durch eine behördliche Zwangsgewalt beschwert fühle.

Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig, über welches gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit. der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz entscheidet.

Dass sich die Beschwerde gegen eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Zwangsgewalt richten würde, ist der Beschwerde, der erhobenen Säumnisbeschwerde und auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Lediglich in einem an einen Anwalt gerichteten Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2004 im Zusammenhang mit einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft gegen Finanzbeamte, welches der Ehemann der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zukommen ließ, ist beiläufig von einem Finanzstrafverfahren neben den Abgabenverfahren die Rede.

Gemäß § 85a Abs. 1 Z 2 ZollR-DG steht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a Zollkodex) die Berufung wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan zu. Eine solche Berufung ist gemäß § 85a Abs. 2 ZollR-DG beim örtlich zuständigen Zollamt einzubringen, welches gemäß § 85b Abs. 2 leg.cit. über eine solche Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden hat, wogegen wiederum gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist.

Dafür, dass eine Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan angesprochen würde, bieten die Beschwerde, die erhobene Säumnisbeschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten ebenfalls keinen Hinweis.

Gemäß § 67a Abs. 2 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 50 Abs. 1 BAO ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

In der mit der Vorlage von Verwaltungsakten an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, weil es sich bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht um eine verfahrensleitende Verfügung gehandelt habe. Daher sei auch die Beschwerde nicht an den UVS weiterzuleiten gewesen.

Die Beantwortung der Frage, ob eine in der Beschwerde an den UFS behauptete Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt tatsächlich erfolgt ist, obliegt ausschließlich der für eine Entscheidung über eine solche Beschwerde zuständigen Behörde, dem unabhängigen Verwaltungssenat. Solcherart war die belangte Behörde nicht befugt, über die bei ihr unstrittig eingelangte Beschwerde in Untätigkeit zu verharren. Der belangten Behörde lag ein im Gesetz grundsätzlich vorgesehenes Anbringen vor, nämlich eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu deren Behandlung sie nicht zuständig war und welche sie - ohne die Beschwerde auf die Erfordernisse des § 67c Abs. 2 AVG zu prüfen - gemäß § 50 Abs. 1 BAO hätte weiterleiten müssen.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG idF des BG BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungsfrist eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht nicht nur dann, wenn sie über ein Rechtsmittel nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung des Rechtsmittels verabsäumt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9.458/A, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Februar 1990, 89/14/0150, vom 22. November 1996, 92/17/0207, und vom 22. April 1999, 98/07/0107).

Allerdings hat eine Behörde, bei der ein Rechtsmittel nach ihrer Auffassung zu Unrecht einlangt, dieses an die ihrer Auffassung nach zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie ist nicht berechtigt, ein an sich zulässiges Rechtsmittel wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. das zu dem mit § 50 Abs. 1 BAO insoweit vergleichbaren § 6 AVG ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, 94/05/0370, VwSlg 14.475/A).

Die Entscheidungspflicht trifft demnach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 50 Abs. 1 BAO nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 2000/13/0195). Eine Säumnisbeschwerde ist somit nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (vgl. den zu § 6 AVG ergangenen hg. Beschluss vom 25. September 2002, 2002/12/0235, VwSlg 15.914/A). Diese Verpflichtung traf die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2005

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