Normen
AVG §1;
AVG §18;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §18;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 letzter Satz VwGG iVm § 73 Abs. 2 AVG werden die Anträge der Beschwerdeführer auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gerichteten Anträge vom 18. Dezember 1996 auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zurückgewiesen.
Gemäß § 42 Abs. 4 letzter Satz VwGG iVm § 73 Abs. 2 AVG und § 66 Abs. 4 AVG werden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung je vom 26. Juni 1997, mit der jeweils gleich lautenden
Zahl 3/202-912/12-1997, im Umfang der Bekämpfung der Spruchpunkte I. dieser Bescheide als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen wird den Berufungen dahin Folge gegeben, dass die genannten Bescheide im Umfang ihrer Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos behoben werden.
Der Bund hat den Erst- bis Drittbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,--, den Viert- bis Sechstbeschwerdeführern Aufwendungen von ebenso insgesamt S 15.000,-- und dem Siebentbeschwerdeführer desgleichen Aufwendungen von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Juni 1996 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) der Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Seebühne mit Steganlage sowie einer Uferpromenade. Eine Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführer unterblieb, die Beschwerdeführer waren zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung auch nicht geladen worden.
Mit einer am 12. Dezember 1996 bei der BH eingelangten Eingabe begehrten die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides der BH vom 20. Juni 1996, welchem Ersuchen die BH mit einer am 17. Dezember 1996 abgefertigten Erledigung entsprach.
Am 23. Dezember 1996 langten bei der BH mit dem 18. Dezember 1996 datierte Eingaben ein, in welchen namens der Beschwerdeführer (und einer weiteren Person) gleich lautend der Antrag auf Zustellung des Bescheides der BH vom 20. Juni 1996 und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des nicht rechtzeitigen Vortrages von Einwendungen gegen das bewilligte Vorhaben gestellt wurde und gleichzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben der Gemeinde erhoben wurden, in welchen die Beschwerdeführer geltend machten, dass und weshalb die geplante Uferpromenade einen Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer mit sich brächte; des Weiteren wurde von den Beschwerdeführern die Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beantragt.
Die zu 98/07/0107 beschwerdeführenden Parteien urgierten in einer bei der BH am 17. März 1997 eingelangten Eingabe die Erledigung ihrer Anträge vom 18. Dezember 1996 mit dem Vorbringen, dass die Gemeinde augenscheinlich beabsichtige, die Beschwerdeführer vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Mit gleich lautenden, beim Landeshauptmann von Salzburg (LH) am 26. Juni 1997 eingelangten Eingaben vom 25. Juni 1997 begehrten die Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Anträge vom 18. Dezember 1996 auf den LH.
Mit drei jeweils am 30. Juni 1997 abgefertigten und jeweils mit dem 26. Juni 1997 datierten Bescheiden traf die BH über die am 18. Dezember 1996 von den Beschwerdeführern gestellten Anträge ihre Entscheidung gleich lautend in der Weise, dass sie den Anträgen auf Zustellung des Bescheides der BH vom 20. Juni 1996 stattgab (Spruchpunkt I.), während sie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt II.), die erhobenen Einwendungen (Spruchpunkt III.) und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt IV.) jeweils als unzulässig zurückwies. Begründet wurden diese Absprüche damit, dass den Beschwerdeführern (und der weiteren antragstellenden Person) im betroffenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht die Stellung als Parteien, sondern nur als Beteiligte zugekommen sei, was ihnen zwar auch keinen Anspruch auf Zustellung des Bewilligungsbescheides verschaffe, der begehrten Zustellung des Bewilligungsbescheides aber auch nicht zwingend entgegen stehe. Bei der gleichzeitig verfügten Zustellung des Bescheides, dessen Zustellung die Beschwerdeführer begehrt hatten, unterlief der BH allerdings ein Versehen insoweit, als den Beschwerdeführern gerade nicht der Bewilligungsbescheid der BH vom 20. Juni 1996, sondern ein anderer Bescheid zugestellt wurde, nämlich der Bescheid der BH vom 24. Juni 1997, mit welchem der Gemeinde die wasserrechtliche (und naturschutzrechtliche) Bewilligung zur Errichtung einer Zuschauertribüne samt Beleuchtungsanlage erteilt worden war.
Gegen die Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 erhoben die Beschwerdeführer gleich lautende Berufungen, in welchen sie die Unzuständigkeit der BH zur Erlassung der bekämpften Bescheide durch Zustellung am 1. Juli 1997 unter Hinweis auf ihre mit Schriftsätzen vom 25. Juni 1997 gestellten und am 26. Juni 1997 beim LH eingelangten Devolutionsanträge geltend machten und aus Gründen der Vorsicht auch Ausführungen zur Sache erstatteten.
Mit am 21. Jänner 1998 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsätzen vom 20. Jänner 1998 begehrten die Beschwerdeführer gleich lautend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung sowohl über ihre am 18. Dezember 1996 gestellten Anträge als auch über ihre gegen die Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 erhobenen Berufungen auf die belangte Behörde.
Deren Verletzung ihrer Entscheidungspflicht über die gestellten Devolutionsanträge machen die Beschwerdeführer mit den vorliegenden, jeweils am 27. Juli 1998 zur Post gegebenen und am 28. Juli 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerden geltend.
Nachdem die belangte Behörde mit Berichterverfügungen jeweils vom 15. September 1998 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG unter Zustellung der Beschwerdeschriften aufgefordert worden war, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, legte die belangte Behörde mit ihrem Schreiben vom 18. Jänner 1999 die Akten des Verwaltungsverfahrens mit der Erklärung vor, dass und weshalb eine fristgerechte Bescheiderlassung nicht möglich gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG in seiner zum Zeitpunkt des Einlangens der vorliegenden Säumnisbeschwerden geltenden Fassung erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Gegenstand der behördlichen Entscheidungspflicht waren im Beschwerdefall die Devolutionsanträge der Beschwerdeführer an die belangte Behörde vom 20. Jänner 1998. Die belangte Behörde hat über keinen der Devolutionsanträge innerhalb der im § 27 normierten Frist eine Erledigung getroffen. Sämtliche Säumnisbeschwerden waren als zulässig anzusehen. Die im § 27 VwGG gebrauchte Wendung "in der Sache" bedeutet dabei nicht allein eine meritorische Entscheidung, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher Art, sodass infolge des Entscheidungsanspruches einer Partei auch auf Zurückweisung eines gestellten Antrages (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A) eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag selbst für den Fall anzuerkennen ist, dass dieser Devolutionsantrag zurückzuweisen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1993, 89/12/0074, und vom 25. Oktober 1994, Slg. N.F. Nr. 14.151/A).
In der dem Verwaltungsgerichtshof nach § 42 Abs. 4 Satz 2 VwGG obliegenden Entscheidung in der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof, weil die von ihm zu entscheidende Sache in der Erledigung der von der belangten Behörde unerledigt belassenen Devolutionsanträge besteht, in eine Prüfung dieser Devolutionsanträge nach der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung bei der belangten Behörde maßgebenden Sach- und Rechtslage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1997, 97/05/0196, vom 19. Dezember 1996, 95/19/1837, und vom 26. März 1996, 95/19/1047, je mit weiteren Nachweisen) einzutreten und deshalb die Bestimmung des § 73 AVG in der Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, anzuwenden.
Nach § 73 Abs. 1 AVG in seiner Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, sind die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenate verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht nach dem zweiten Absatz des genannten Paragraphen auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Eine Erforschung des Inhaltes jener Entscheidung, welche zu treffen die belangte Behörde versäumt hat, erfordert zunächst die Untersuchung der Frage, ob die am 21. Jänner 1998 bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsanträge der Beschwerdeführer durch Zurückweisung, durch Abweisung oder durch Entscheidung über die von den Beschwerdeführern gestellten Sachanträge zu erledigen waren. Gegenstand dieser Devolutionsanträge war der jeweils begehrte Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über zwei verschiedene, an den LH zu zwei verschiedenen Zeitpunkten herangetragene und von diesem unerledigt belassene Anträge, zu deren Erledigung der LH auch aus zwei verfahrensrechtlich unterschiedlichen Gründen zuständig geworden war.
Auf Grund der bei ihm am 26. Juni 1997 eingelangten Devolutionsanträge traf den LH gemäß § 73 Abs. 2 AVG die durch das Einlangen dieser Anträge ausgelöste Pflicht zur Erledigung dieser Devolutionsanträge. Dieser Pflicht konnte sich der LH zum Zeitpunkt des Einlangens der Devolutionsanträge bei ihm seinerseits dadurch entledigen, dass er die Devolutionsanträge entweder zurückwies, weil die gesetzlichen Voraussetzungen eines Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung auf ihn nicht vorgelegen wären, sie im Grunde des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG abwies oder über die von den Beschwerdeführern bei der BH gestellten Anträge vom 18. Dezember 1996 absprach. Entscheidungspflicht über die von den Beschwerdeführern gegen die erst nach Einlangen der Devolutionsanträge beim LH erlassenen Bescheide vom 26. Juni 1997 erhobenen Berufungen erwuchs dem LH mit dem Einlangen dieser Berufungen bei der BH am 16. Juli 1997 im Grunde des § 63 AVG als Berufungsbehörde. Dieser Entscheidungspflicht konnte der LH im Umfang der ihm nach § 66 AVG zustehenden Befugnisse entsprechen. Die Untersuchung der Frage, in welcher Weise nun die belangte Behörde über die bei ihr am 21. Jänner 1998 wegen der Säumigkeit des LH in der Erfüllung beider Entscheidungspflichten eingelangten Devolutionsanträge hätte verfahren müssen, führt hinsichtlich dieser dem LH in unterschiedlicher Weise erwachsener Zuständigkeiten zu unterschiedlichen Ergebnissen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG bereits wiederholt ausgesprochen hat, dient dieses Rechtsinstitut dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen, was zur Folge hat, dass die Erlassung eines Bescheides über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (im Falle einer nach Beschwerdeerhebung erfolgenden Bescheiderlassung der Fortsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) auch dann entgegen steht, wenn der über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag erlassene Bescheid aus welchen Gründen immer und auch aus jenem der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde rechtswidrig ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. Mai 1990, 89/05/0192, vom 27. September 1990, 90/12/0215, vom 14. August 1991, 91/17/0039, vom 17. September 1991, 89/05/0196, vom 18. Dezember 1992, 92/17/0222, und vom 28. Juni 1995, 95/21/0470). Für das Rechtsinstitut des § 73 Abs. 2 AVG gilt nichts anderes (vgl. das bereits an früherer Stelle zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 97/05/0196). Der Grund hiefür liegt in dem auch für die verwaltungsbehördliche Erledigung im Sinne des § 18 AVG geltenden und aus dem Regelungsgefüge der Verwaltungsverfahrensvorschriften, insbesondere auch aus § 68 Abs. 1 AVG abzuleitenden Grundsatz der Einmaligkeit der behördlichen Entscheidungstätigkeit über ein und denselben Antrag, welcher Grundsatz der Wiederholung einer Entscheidung über ein und denselben Antrag rechtlich so lange hindernd entgegensteht, als eine über den Sachantrag getroffene Entscheidung noch dem Rechtsbestand angehört. Dementsprechend wurde in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur für den Fall eines Devolutionsantrages und einer erhobenen Berufung gegen einen nach Stellung des Devolutionsantrages von der Unterbehörde unzuständigerweise erlassenen Bescheid ausgesprochen, dass die Oberbehörde vorerst die Pflicht zur Entscheidung über die gegen den von der Unterbehörde erlassenen Bescheid erhobene Berufung trifft, weshalb vor dieser Berufungsentscheidung die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Devolutionsbegehrens beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht geltend gemacht werden kann (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1982, 82/05/0089, 0095, ebenso wie den hg. Beschluss vom 9. Dezember 1966, Slg. N.F. Nr. 7037/A - nur Rechtssatz).
Auch im Beschwerdefall traf den LH zunächst die Pflicht zur Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen gegen die Bescheide der BH vom 26. Juni 1997, weil einer Erledigung der bei ihm eingelangten Devolutionsanträge hinsichtlich jener erstinstanzlich gestellten Begehren, über welche mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid von der BH entschieden worden war, die mit Berufung bekämpften Bescheide rechtlich hindernd entgegenstanden. Die dem LH mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Devolutionsanträge bezüglich der Anträge der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 1996 erwachsene Entscheidungspflicht über deren Zulässigkeit, Berechtigung und die darin erhobenen Begehren fiel mit dem Zeitpunkt der Erlassung der über die Anträge der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 1996 absprechenden Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 wieder weg und konnte so lange nicht wieder aufleben, als die mit Berufung bekämpften Bescheide dem Rechtsbestand angehörten.
Dies hat zur Folge, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer an die BH vom 18. Dezember 1996 durch die von den Beschwerdeführern am 20. Jänner 1998 gestellten Devolutionsanträge auf die belangte Behörde rechtlich nicht übergehen konnte, weil den LH zum Zeitpunkt des Einlangens der Devolutionsanträge bei der belangten Behörde über die bei ihm eingelangten Devolutionsanträge mangels rechtlicher Zulässigkeit einer Entscheidung Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG nicht getroffen hatte. Dass dies seinen Grund darin hat, dass der LH seiner Pflicht zur Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 nicht entsprochen hat, kann daran nichts ändern, weil es auf die Gründe für das Fehlen einer Entscheidungspflicht, welches einem wirksamen Übergang der Zuständigkeit nach § 73 Abs. 2 AVG entgegensteht, rechtlich nicht ankommt.
Die belangte Behörde hätte die bei ihr eingelangten Devolutionsanträge, soweit mit diesen der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die beim LH am 26. Juni 1997 eingelangten Devolutionsanträge bezüglich der Anträge der Beschwerdeführer an die BH vom 18. Dezember 1996 begehrt worden war, mangels Voraussetzungen des Überganges der Zuständigkeit auf sie zurückweisen müssen, woraus der Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 letzter Satz VwGG zukommenden Sachentscheidung zu resultieren hatte.
Anders liegt der Fall in der Beurteilung der bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsanträge, soweit die Beschwerdeführer mit diesen den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufungen gegen die Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 auf die belangte Behörde begehrt hatten. Auch diese Anträge waren nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 1 AVG gestellt worden, ohne dass an der Entscheidungspflicht des LH in diesem Umfang gezweifelt werden kann. Ein Grund zur Abweisung der Devolutionsanträge in dieser Hinsicht nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG kann der Aktenlage nicht entnommen werden, welche keinerlei Aktivitäten des LH zur Erledigung der Berufung erkennen lässt und für ein Verschulden der Beschwerdeführer an der Säumigkeit des LH nicht den geringsten Hinweis bietet. Die belangte Behörde hatte daher in eine Erledigung der Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 einzutreten, welche Aufgabe zufolge Säumigkeit auch der belangten Behörde auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG anzuwenden. Hiernach hat er, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist oder ein Fall des § 66 Abs. 2 AVG vorliegt, in der Sache selbst zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Soweit sich die Berufungen der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. der Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 richten, sind sie schon deshalb unzulässig, weil mit diesem Spruchpunkt dem Begehren der Beschwerdeführer vollinhaltlich entsprochen worden ist, was ihnen die Berechtigung nahm, gegen die Bescheide auch in diesem Umfang zu berufen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1996, 95/06/0128, und vom 17. September 1991, 91/05/0037). Dass die BH im Widerspruch zu Spruchpunkt I. dieser ihrer Bescheide vom 26. Juni 1997 den Beschwerdeführern tatsächlich irriger Weise einen anderen und nicht jenen Bescheid übermittelt hatte, auf den sich der stattgebende Spruch ihrer Bescheide bezogen hatte, ändert daran nichts. Spruchpunkt I. der Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 hatte dem Zustellbegehren der Beschwerdeführer stattgegeben, was schon aus diesem Grund ihre Berufung gegen auch diesen Spruchpunkt der Bescheide unzulässig machte. Diesem ihrem eigenen Bescheidspruch durch Zustellung des Bescheides vom 20. Juni 1996 an die Beschwerdeführer - soweit dies nicht ohnehin schon geschehen ist - unverzüglich in Korrektur des unterlaufenen Versehens Rechnung zu tragen, wird der BH im fortgesetzten Verfahren obliegen. Ob eine stattgebende Entscheidung über das Zustellbegehren einer Person überhaupt in Bescheidform zu ergehen und es stattdessen nicht genügt hätte, den vom Zustellbegehren betroffenen Bescheid zuzustellen, braucht im Beschwerdefall ebenso nicht mehr untersucht zu werden wie die Frage, ob das Begehren um Zustellung eines Bescheides als Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges überhaupt zum Gegenstand eines Devolutionsantrages gemacht werden konnte (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Beschlüsse vom 20. September 1994, 94/04/0153, und vom 14. September 1995, 95/06/0162). Im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes I. der Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 waren die Berufungen der Beschwerdeführer demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen erweisen sich die Berufungen mit ihrer Rüge einer Unzuständigkeit der BH zur Erlassung der bekämpften Bescheide als berechtigt. Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag auf diese Behörde über, sodass ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid unabhängig davon rechtswidrig infolge Unzuständigkeit dieser Behörde ist, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG war. Ohne Bedeutung ist es, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 234 ff zu § 73 AVG, wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die am 26. Juni 1997 beim LH eingelangten Devolutionsanträge waren nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 1 AVG gestellt worden, ohne dass ein rechtliches Hindernis zu erkennen wäre, welches den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer an die BH vom 18. Dezember 1996 auf den LH mit dem Einlangen der Devolutionsanträge hätte hindern können.
Die nach dem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den LH über die Anträge der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 1996 durch Zustellung erst am 1. Juli 1997 ergangenen Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 waren im Umfang ihrer zulässig unternommenen Bekämpfung demnach aus dem Grunde der Unzuständigkeit der BH zur Erlassung der bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben.
Mit der durch dieses Erkenntnis erfolgenden Beseitigung der Bescheide der BH vom 26. Juni 1997 aus dem Rechtsbestand wird dem LH im Ergebnis der vom Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig ausgesprochenen Zurückweisung der Devolutionsanträge der Beschwerdeführer an die belangte Behörde hinsichtlich der Sachanträge der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 1996 die (als Obliegenheit zu verstehende) Möglichkeit eröffnet, auf Grund der bei ihm am 26. Juni 1997 eingelangten, zulässig erhobenen und damit wirksamen Devolutionsanträge über die von der BH unerledigt belassenen Sachanträge der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 1996 die in Anwendung des Gesetzes gebotene Erledigung zu treffen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; der Anwendung des § 55 Abs. 1 VwGG entgegenstehende Umstände im Sinne des zweiten und dritten Absatzes dieses Paragraphen liegen nicht vor.
Wien, am 22. April 1999
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