VwGH 2000/09/0198

VwGH2000/09/019827.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde 1. der A GmbH und 2. des B, beide in D und vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 2. August 2000, Zl. LGSV/3/13113/2000 ABB 1944337, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
B-VG Art140;
FremdenG 1997;
AsylG 1997 §19;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
B-VG Art140;
FremdenG 1997;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Arbeitsmarktservice zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 wies das Arbeitsmarktservice Dornbirn den Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei, ihr für den Zweitbeschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die berufliche Tätigkeit "Reparatur und Aufbereitung von KFZ" zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ab.

Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. August 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Zweitbeschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach dem AuslBG mit einschließe und er besitze auch keine Niederlassungsbewilligung, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 FrG nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden könne. Nach den Antragsangaben sei ein Verfahren betreffend eine Aufenthaltsberechtigung derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei kein Verlängerungsantrag. Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass der Zweitbeschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG verfüge. Dem auf die Genfer Flüchtlingskonvention gestützten Berufungsvorbringen sei zu erwidern, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht behauptet habe, Flüchtling im Sinne dieser Konvention zu sein; der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG komme nicht zum Tragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG seien auch für den Fall, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdengesetz 1997 eingebracht und nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, nicht erfüllt. Die beantragte Beschäftigungsbewilligung könne mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG nicht erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 1527/00-3, ab und trat sie entsprechend dem nachträglichen Antrag der Beschwerdeführenden Parteien mit Beschluss vom 24. November 2000, B 1527/00-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien nach dem in ihrer Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2001 bezeichneten Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt: "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung; ordnungsgemäße, schlüssige und vollständige Sachverhaltsfeststellung; ordnungsgemäße Verfahrensführung; ordnungsgemäße Bescheidbegründung; verfassungskonforme Gesetzeslage; Beachtung des Rassendiskriminierungsverbotes; Recht auf Arbeit; Recht auf Beschäftigung als Konventionsflüchtling; Recht auf Schutz von (richtig wohl: "vor") inhumaner Behandlung nach Art. 3 EMRK". Sie beantragen, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz mit einschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG. Dies wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen die beschwerdeführenden Parteien unter anderem vor, der "Beschwerdeführer" (gemeint: der Zweitbeschwerdeführer) lebe in Österreich "mit aufschiebender Wirkung oder vorläufiger Bleibeberechtigung nach der Flüchtlingskonvention bzw. nach § 19 Asylgesetz 1997". Auch in ihrer Berufung hatten die beschwerdeführenden Parteien unter anderem dargetan, dass dem Zweitbeschwerdeführer bisher "sowohl die Anerkennung als Flüchtling als auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung versagt wurde".

Demnach ist aber selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer unbestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer das in § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG näher umschriebene Aufenthaltsrecht gemäß dem Fremdengesetz 1997 bzw. die dort umschriebene Niederlassungsbewilligung nicht besitzt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG gestützt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0261, vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0049, und vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0120).

An diesem Ergebnis vermögen der Hinweis der beschwerdeführenden Parteien auf den in ihrer Beschwerdeergänzung wiedergegebenen Integrationserlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 8. Juni 2000 und ihre zur Genfer Flüchtlingskonvention angestellten Überlegungen bzw. die vorgetragenen Normbedenken gegen § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG nichts zu ändern. Mit diesen Ausführungen befinden sich die beschwerdeführenden Parteien in einem hypothetischen bzw. rechtstheoretischen Bereich, steht im vorliegenden Fall doch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer bisher nicht als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde (zu den zur Europäischen Sozialcharta angestellten Überlegungen vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0208). Dass der Zweitbeschwerdeführer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG erfüllt ist dem wiedergegebenen Wortlaut des Integrationserlasses nicht zu entnehmen.

Mit der Behauptung, der Zweitbeschwerdeführer besitze ein vorläufiges Aufenthaltsrecht während der Dauer des Asylverfahrens, wird kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG dargetan, ist mit dieser auf die Dauer eines Asylverfahrens beschränkten Berechtigung doch kein Aufenthaltsrecht verbunden, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung mit einschließt bzw. ist dieses vorläufige Aufenthaltsrecht auch keine Niederlassungsbewilligung, deren Zweck nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann. Vielmehr wird durch die Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung allein der Aufenthalt für potentiell Verfolgte bis zur Entscheidung im Asylverfahren gesichert. Fremden, die während der Dauer des Asylverfahrens über eine derartige vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügten und deren Asylantrag letztlich abgewiesen wurde, ist danach keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; vielmehr sind diese Fremden auf die Antragstellung der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung angewiesen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 2000/19/0008).

Des weiteren ist - ungeachtet der bereits dargelegten fehlenden Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG - festzuhalten, dass eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer von den beschwerdeführenden Parteien nur behauptet, aber nicht hinreichend dargetan bzw. (durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde) glaubhaft gemacht wurde, ist dem Sachvorbringen der beschwerdeführenden Parteien doch nicht zu entnehmen, ob der Zweitbeschwerdeführer ohne Umgehung der Grenzkontrolle, bzw. ob er rechtswidrig nach Österreich eingereist ist, bzw. ob ihm (im Falle einer doch rechtswidrigen Einreise dann) eine Bescheinigung im Sinne des § 19 Abs. 2 erster Satz AsylG ausgehändigt wurde. Die Darstellung, der Zweitbeschwerdeführer habe "nach seiner Flucht aus der Türkei in Österreich einen Asylantrag gestellt", beantwortet die Umstände der Einreise des Zweitbeschwerdeführers nach Österreich nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0309).

Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber im § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG nicht als einen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hinreichenden Aufenthaltstitel vorgesehen hat, sind - auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall erfolgten Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof - beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Abhaltung der von den beschwerdeführenden Parteien beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0208, mwN).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch § 53 Abs. 1 vierter Satz VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Februar 2003

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