VwGH 99/09/0261

VwGH99/09/026119.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der M GesmbH in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 3. November 1999, Zl. 1/13113/Nr. 289/99 B ABB Nr. 1901 083 Dr. Auf/Lei, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
FrG 1997 §17 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §34;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
FrG 1997 §17 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. September 1999 wies das Arbeitsmarktservice Eferding den Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr für den "mazedonischen" Staatsangehörigen Z eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Tätigkeit eines Handelsangestellten ohne besondere Kenntnisse und Fähigkeiten (neu) zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ab.

Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. November 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, stützte ihre Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht jedoch nunmehr auf § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a AuslBG für das Jahr 1999 festgesetzten Landeshöchstzahl für Oberösterreich (28.500) sei zum Stichtag Ende September 1999 mit insgesamt 38.279 Ausländern weit überschritten gewesen, so dass das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG durchzuführen gewesen sei. Der Regionalbeirat habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Nach der Judikatur seien die in § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b und c AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen nur erfüllt, wenn an der Beschäftigung des beantragten Ausländers ein qualifiziertes Interesse bestehe, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgehe. Ein solches sei aus der Aktenlage nicht erkennbar. Auch sei dem beantragten Ausländer keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erteilt worden, lediglich im Verfahren betreffend seine Ausweisung sei seiner Beschwerde gegen den abweislichen Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, was allein noch nicht den Besitz eines Aufenthaltstitels begründe. Auch habe der beantragte Ausländer einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung nicht gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihren Rechten durch "unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG", "rechtswidrige Nichtanwendung des § 4b AuslBG", unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 1 AuslBG", durch "Verstoß gegen § 45 Abs. 1 AVG" sowie "rechtswidrige Nichtanwendung des § 12a BHÜZV" verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auch auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz mit einschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der beantragte Ausländer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitze eines aufrechten Aufenthaltstitels. Dies wird in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt, sondern wiederum lediglich darauf verwiesen, dass im Zeitpunkt Oktober 1997 (!) ein offenes Berufungsverfahren über einen Antrag des Ausländers auf Aufenthaltserlaubnis anhängig gewesen sei.

Nach § 7 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG werden die Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung erteilt.

Nach § 31 Abs. 1 FrG 1997 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder 2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind oder 3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder 4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt. Zwar sind Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen, doch halten sich Fremde gemäß § 31 Abs. 4 leg. cit., die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag dennoch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dass diese Voraussetzungen auf den beantragten Ausländer zugetroffen hätten, wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargetan. Die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der dem Ausländer gegenüber ausgesprochenen Ausweisung sagt jedenfalls über das Vorhandensein eines aufrechten Aufenthaltstitels nicht aus. Im Übrigen wurde die Beschwerde des Ausländers gegen den auf § 17 Abs. 1 FrG gegründeten Ausweisungsbescheid, der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, mit hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 97/18/0618, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen. Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass der beantragte Ausländer im für den vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt hat. Die auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist somit nicht als gesetzwidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, 94/09/0294). Aus diesem Grunde erübrigt sich bereits ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil bereits das Vorliegen auch nur eines Abweisungsgrundes die Abweisung des Antrages rechtfertigt.

Die Beschwerde erweist sich somit schon aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

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