VwGH 2000/19/0008

VwGH2000/19/000825.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des 1967 geborenen ARMH in Wien, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1999, Zl. 125.050/2-III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1997 §19 impl;
AsylG 1997 §19;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs5;
EMRK Art8 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1997 §19 impl;
AsylG 1997 §19;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs5;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1999 wurde ein auf die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 1998 gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der nach seinen Behauptungen 1991 eingereiste Beschwerdeführer sei während der Dauer seines Asylverfahrens bis 11. März 1997 vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen. Dieses Asylverfahren sei mittlerweile durch Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers beendet. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus weder einen Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsbewilligung besessen.

Sein Antrag sei daher an § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 zu messen. Demnach seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Nach der auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage habe sich dieser jedoch im Antragszeitpunkt in Österreich aufgehalten.

Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht erfüllt seien, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

§ 14 Abs. 2 FrG 1997 entspreche im Wesentlichen dem § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG). In ständiger Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise auch für ehemalige Asylwerber - trotz eventueller Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 - von wesentlicher Bedeutung sei, und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führe. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund hätten als diejenigen, die zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 MRK, entbehrlich sei. Aus den angeführten Gründen sei der Antrag daher gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 2 FrG 1997 lautet (auszugsweise):

"§ 14. ...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ..."

Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Er vertritt jedoch die Auffassung, im Hinblick auf seine im Jahr 1991 erfolgte Einreise und seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des Asylverfahrens sei er zur Antragstellung im Inland berechtigt. Jede andere Interpretation verstieße sowohl gegen die Intentionen der "einschlägenden Gesetze" sowie gegen Art. 8 MRK.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung einer Bewilligung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Die in Rede stehende Bestimmung umschreibt eine Erfolgsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen die Abweisung des Antrages nach sich zieht.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf sein vorläufiges Aufenthaltsrecht während der Dauer seines Asylverfahrens nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, mit näherer Begründung, auf die ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist einem Fremden, der während der Dauer seines Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (nach dem Asylgesetz 1991) verfügte, keine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Solche Fremde sind vielmehr auf eine Antragstellung auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung angewiesen. Ein solcher Antrag hat der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 zu entsprechen. Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 ist auf abgewiesene Asylwerber, denen während der Dauer ihres Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukam, nicht anwendbar, weil sie die Tatbestandsvoraussetzung, wonach sie bislang zu ihrer Niederlassung keines Aufenthaltstitels bedurften, nicht erfüllen.

Dieses Ergebnis erweist sich - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Wie schon der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes hat auch der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 auf die Fälle des Verlustes des Asyls Bedacht genommen, indem er in diesen Fällen gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997 die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung vorsieht. Damit hat auch der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 auf die durch einen berechtigten Aufenthalt von Flüchtlingen und Asylwerbern begründeten Interessen in Österreich Bedacht genommen und sich bewusst dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls, nicht aber der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des Asylverfahrens, zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kam daher unter dem Gesichtspunkt eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991 nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die insofern gegenüber dem Aufenthaltsgesetz gleich gebliebene Zielvorstellung des Fremdengesetzes 1997, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes des Beschwerdeführers auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch die vorliegende, auf § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestützte abweisliche Entscheidung wäre aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht überhaupt zukäme.

Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 25. Februar 2000

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