Normen
ABGB §1151;
ABGB §863;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4 Abs6;
ASVG §5 Abs2;
AVG §37;
AVG §39a Abs1;
AVG §39a;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art8;
HBG §2 Z1;
HBG §3;
HBG §4;
HBG;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
ABGB §1151;
ABGB §863;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4 Abs6;
ASVG §5 Abs2;
AVG §37;
AVG §39a Abs1;
AVG §39a;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art8;
HBG §2 Z1;
HBG §3;
HBG §4;
HBG;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, richteten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den Erstmitbeteiligten, der seit 1982 Mieter einer Wohnung im Hause der Beschwerdeführerin in Wr. Neustadt ist, folgendes mit 31. Oktober 1989 datiertes Schreiben:
"(...) Bezugnehmend auf Ihre Gespräche mit der Hauseigentümerin teile ich in Auftrag und Vollmacht von Frau S. (Beschwerdeführerin) mit, dass sie Ihnen ab 1. November 1989 die Reinigungsarbeiten im Hause überträgt.
Ich halte somit fest, dass wir vereinbaren, dass Sie werkvertraglich die Reinigung der allgemeinen Teile des Hauses einschließlich das Hofs, des Gehsteigs (insbesondere Räumung von Schnee und Eis bzw. Streuung im Winter) übernehmen und S 2.000,-- monatlich als Werkvertragsentgelt von mir bezahlt erhalten. Dies wird mit dem Mietzins gegenverrechnet.
Das Werkvertragsverhältnis kann jederzeit zum Monatsletzten gekündigt werden. (...)"
Nachdem der Erstmitbeteiligte ab 1989 bei der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt als geringfügig Beschäftigter gemeldet war, meldete ihn die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 1994 als "Hausbedienung" mit einem Monatslohn von S 3.000,-- bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, die daraufhin ein Ermittlungsverfahren dahingehend einleitete, ob der Erstmitbeteiligte eine Hausbesorgertätigkeit nach dem Hausbesorgergesetz (im Folgenden: HBG) ausübe.
Mit Bescheid vom 27. März 1997 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte seit 1. November 1989 auf Grund seiner Tätigkeit als Hausbesorger für die Beschwerdeführerin der "Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)" unterliege und dass die für ihn per 1. Jänner 1994 erstattete Anmeldung zur Teilversicherung in der Unfallversicherung storniert werde.
In der Begründung führt die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, der Erstmitbeteiligte habe in Beantwortung ihres Schreibens vom 29. Dezember 1994 schriftlich mitgeteilt, dass er alle zur Reinigung des Hauses erforderlichen Arbeiten verrichte (z.B. Abkehren, Feuchtwischen, Fenster putzen etc.). Er habe den Hof, den Gang und das Stiegenhaus zu reinigen sowie vor dem Gebäude Schnee zu schaufeln. Darüber hinaus obliege ihm auch die Meldung von Schäden an Haus- und Wohnungsbestandteilen und er warte, soweit dies ohne besondere Fachkenntnis möglich sei, die Beleuchtung des Hauses und die Wasserleitung. In einer Niederschrift vor der Behörde am 8. Juli 1996 habe der Erstmitbeteiligte seine "Zuständigkeit" für Gartenarbeiten bekannt gegeben und mitgeteilt, dass sich die Mieter des Hauses bei Auftreten diverser Mängel an ihn wenden.
Die Beschwerdeführerin, die angegeben habe, aus gesundheitlichen Gründen zu keiner persönlichen Stellungnahme erscheinen zu können, habe durch ihre Rechtsanwälte in Abrede gestellt, dass der Erstmitbeteiligte Wartungs- und Beaufsichtigungsarbeiten durchführe. Eine Mieterin des Hauses, Mag. Susanne C., habe dagegen am 6. März 1996 niederschriftlich Folgendes angegeben:
"(Der Erstmitbeteiligte) ist im Haus für durchzuführende Reinigungsarbeiten (Gangreinigung, Mistkübelentleerung, Schneeräumung usw.) zuständig. (Die Beschwerdeführerin) wohnt in Wien, ist aber gelegentlich auch in ihrer Wohnung im Haus anwesend. Die Beaufsichtigung (Überprüfungstätigkeiten, Meldepflichten etc.) und Wartung (Behebung von Mängeln, die kein Fachwissen voraussetzt) obliegt meines Wissens nach (dem Erstmitbeteiligten). Bei auftretenden Mängeln nehme ich grundsätzlich mit dem Hausmeister Kontakt auf."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Sie berief sich darin auf den "klaren Inhalt des Vertrages" (das an den Erstmitbeteiligten gerichtete Schreiben vom 31. Oktober 1989) und brachte vor, dass die Mieter im Falle des Auftretens von Mängeln oder aktuellen Fragen die Verwaltung oder die Eigentümerin telefonisch zu kontaktieren hätten. Der Erstmitbeteiligte spreche kaum Deutsch. Darüber hinaus wandte die Beschwerdeführerin Verjährung ein.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat das Beweisverfahren ergänzt: er hat am 8. Juli 1997 Einvernahmen der Mieter Mag. Susanne C. und Mag. Wilhelm R. durchgeführt, eine schriftliche Auskunft des Dipl. Ing. Erich C. (ebenfalls Mieter) eingeholt sowie am 18. Dezember 1997 den Erstmitbeteiligten erneut befragt.
Dipl. Ing. Erich C., seit 1995 im gegenständlichen Haus wohnhaft, gab an, dass der Erstmitbeteiligte das Aufwaschen bzw. Putzen des Stiegenhauses und der Gänge sowie die Schneeräumung und das Rasenmähen verrichte. Er kümmere sich um die Beleuchtung des Stiegenhauses bzw. Ganges und wechsle ausgebrannte Glühbirnen aus. Die Hausbewohner würden sich bei Gebrechen oder Beschädigungen am Haus vorerst an den Erstmitbeteiligten wenden, damit dieser weitere Veranlassungen treffe. Er besorge auch das Öffnen bzw. Schließen des Haustores.
Frau Mag. Susanne C., seit 1. Mai 1995 im gegenständlichen Haus wohnhaft, gab an, der Erstmitbeteiligte erledige das Stiegenaufwaschen, das Schneeräumen und betreue den Innenhofgarten. Bei Fehlen einer Beleuchtung wende sie sich an ihn. Bei Gebrechen oder Schäden im Haus wende sie sich ebenfalls an ihn oder direkt an die Hausverwaltung, letzteres dann, wenn es sich um eine Versicherungssache handle. Der Erstmitbeteiligte besorge das Öffnen und Schließen des Haustores. Sie bestätigte ferner die niederschriftlichen Angaben des Erstmitbeteiligten vom 8. Juli 1996 vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als zutreffend.
Mag. Wilhelm R., seit 1986 im gegenständlichen Haus wohnhaft, gab an, er habe den Erstmitbeteiligten bzw. seine Frau das Stiegenhaus aufwaschen gesehen. Der Erstmitbeteiligte habe Fenster und Stiegenhaus geputzt, den Hof gereinigt und das Haustor abgesperrt. Er habe ihn bei diesen Tätigkeiten gesehen. Ob der Erstmitbeteiligte für die Beleuchtung des Hauses sorge, etwa ausgebrannte Glühbirnen auswechsle oder als Anlaufstelle für die Mieter diene, wenn es im Haus Gebrechen oder Schäden gebe, könne er nichts sagen, er selbst habe diesbezüglich noch nie ein Problem gehabt.
Frau Eva R. gab an, nur sporadisch im gegenständlichen Haus wohnhaft zu sein und daher den Erstmitbeteiligten nicht zu kennen, weshalb sie keine zweckdienlichen Angaben machen könne.
In der mit dem Erstmitbeteiligten am 18. Dezember 1997 aufgenommenen Niederschrift wird ausgeführt, dass er regelmäßig das Schneeräumen, Hofreinigen, Stiegenreinigen und Laubkehren verrichte. Er kümmere sich um die Beleuchtung des Stiegenhauses und Ganges und wechsle ausgebrannte Glühbirnen aus. Wenn etwas passiert ist, würden die Mieter zu ihm kommen und er erledige es dann. An eine Vereinbarung mit der Hauseigentümerin könne er sich nicht erinnern. Die befragende Bedienstete merkte zu dieser Vernehmung an, dass die Deutschkenntnisse des Erstmitbeteiligten nicht ausreichten, um Akteneinsicht zu nehmen, und dass er einen Landsmann bei sich hatte, der sich ebenfalls nicht in der Lage sah, dem Erstmitbeteiligten Schriftstücke zu übersetzen.
Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Begründend wird ausgeführt, dass die Aussagen der einvernommenen Zeugen den Aussagen des Erstmitbeteiligten nicht widersprächen. Die Deutschkenntnisse des Erstmitbeteiligten seien "zwar offensichtlich äußerst mangelhaft", es seien jedoch keine inhaltlich komplexen Themen bei der Einvernahme behandelt, sondern nur einfache Vorgänge erfragt worden. Es sei somit festgestellt, dass der tatsächliche Ablauf der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten, anders als im schriftlichen Vertrag festgelegt, auch Wartungs- und Überwachungspflichten beinhalte und dass die Verrichtung dieser Arbeiten von der Dienstgeberin auch anstandslos entgegengenommen worden seien. Eine Verjährung könne zufolge § 68 ASVG nicht eingewendet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie erneut auf den "schriftlichen Vertrag vom 20. November 1989" verwies, den der Erstmitbeteiligte auch unterschrieben habe und durch welchem ihm außer Reinigungsarbeiten keine anderen Arbeiten übertragen worden seien. Andere Arbeiten seien auch weder entgegengenommen noch bezahlt worden. Der Erstmitbeteiligte verrichte auch keine Gartenarbeiten: es gebe bloß einen Hof. Genauso wenig behebe er Mängel und wechsle Glühbirnen aus. Der streitgegenständliche Zeitraum reiche bis in das Jahr 1989 zurück, weshalb die Aussagen der erst 1995 eingezogenen Mieterin Mag. Susanne C. nicht herangezogen werden könnten. Zudem werde bestritten, dass die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Erstmitbeteiligten seine Worte wiedergeben können, da dieser zu wenig Deutsch spreche, weshalb eine Vernehmung unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers in Anwesenheit des Vertreters der Hauseigentümerin beantragt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin
" gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich ...über die Versicherungspflicht des (Erstmitbeteiligten) auf Grund seiner Tätigkeit als Hausbesorger für (die Beschwerdeführerin) ab 1.11.89 nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG"
(so die Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides) gem. § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid.
In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 27. März 1997 "die im Spruch umschriebene Versicherungspflicht" des Erstmitbeteiligten festgestellt habe und gab sodann das Verwaltungsgeschehen sowie die maßgeblichen Rechtsvorschriften (beeinhaltend § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) wieder.
Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, die Deutschkenntnisse des Erstmitbeteiligten würden nicht ausreichen, um eine zuverlässige Aussage von ihm zu erhalten, werde darauf verwiesen, dass anlässlich der Vernehmung vom 18. Dezember 1997 präzise dokumentiert worden sei, dass die Deutschkenntnisse des Erstmitbeteiligten ebenso wie die seines Begleiters nicht für die Vornahme einer Akteneinsicht ausreichten, beide also nicht in der Lage seien, Amtsdeutsch bzw. die in Verträgen verwendeten Floskeln zu lesen. Sehr wohl bringe dieselbe Niederschrift aber auch in unbedenklicher Weise zum Ausdruck, dass der Erstmitbeteiligte über die Einzelheiten jener Tätigkeit, die er seit Jahren verrichte, auf Deutsch berichten und sich darüber mit dem Fragesteller/der Fragestellerin verständigen konnte. In einer Aussage vom 14. April 1999 habe zudem die damals für die Vernehmung zuständige Bedienstete bestätigt, sie könne mit Sicherheit angeben, dass sie keine Vernehmung durchgeführt hätte, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, die zu vernehmende Person würde etwas nicht verstehen. Unter diesem Blickwinkel erscheine auch die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit dem Erstmitbeteiligten aufgenommene Niederschrift vom 8. Juli 1996 als unbedenklich.
Im Übrigen ergebe sich auf Grund der übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Zeugen zweifelsfrei, dass der Erstmitbeteiligte Arbeiten sowohl aus dem Bereich der "Reinigung" als auch aus den Bereichen "Wartung und Beaufsichtigung" im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt habe.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Wartungs- und Beaufsichtigungsarbeiten des Erstmitbeteiligten weder entgegengenommen noch bezahlt, überzeuge dagegen nicht. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht gewollt, dass der Erstmitbeteiligte diese Arbeiten ausführe, so wäre es an ihr gelegen, dies klarzustellen und im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Dienstgeberin und Hauseigentümerin zu überwachen. Angesichts der vorliegenden Feststellungen erscheine es jedoch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin solche Akte gesetzt hätte, und so habe sie auch keinerlei Beweismittel genannt oder vorgelegt, mit denen sie eine solche Klarstellung hätte belegen können. Der Vertrag allein sei angesichts der klaren Feststellungen über den tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung kein geeignetes Mittel, um diese Behauptung zu belegen.
Von der Einvernahme der Beschwerdeführerin sei Abstand genommen worden, weil diese angesichts der klaren Ermittlungsergebnisse nicht notwendig erschienen sei. Die Berufungsvorbringen hätten keinerlei Anlass zu der Annahme gegeben, dass eine Einvernahme der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ermittlungsergebnis hätte führen können, da sich die vorgebrachten Argumente in Behauptungen erschöpfen, welche in keiner Weise belegt oder durch Zeugenaussagen bestätigt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass - so die Beschwerde - "die Versicherungspflicht des (Erstmitbeteiligten) aufgrund seiner Tätigkeit als Hausbesorger ... ab 1.11.1989 nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG nicht festgestellt werde".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Dem Bescheid haftet zunächst eine im Rahmen des oben wiedergegebenen Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit an:
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in ihrem Bescheid nur über die "Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ab 1. November 1989" des Erstmitbeteiligten abgesprochen. Dieser Bescheid wurde mit dem Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich bestätigt. Die belangte Behörde hat die Sache des Verfahrens insoweit überschritten, als sie durch die oben wiedergegebene Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides den Bescheid des Landeshauptmannes bloß bestätigt hat, sondern durch die Hinzufügung der Wendung "sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG" auch einen darüber hinaus gehenden Abspruch über die Arbeitslosenversicherungspflicht getroffen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist jedoch - sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes angeordnet ist (vgl. etwa zu der sich aus § 4 Abs. 6 ASVG ergebenden Möglichkeit des Wechsels der Rechtsgrundlage im Instanzenzug von der Feststellung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 zu jener nach § 4 Abs. 4 ASVG das Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 2001/08/0107 ua) - die "Sache" des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2001, Zl. 97/21/0647). Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gem. § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
2.1. Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung des Erstmitbeteiligten ab 1. November 1989 in die Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und verweist dazu auf den Inhalt des schriftlichen "Werkvertrages" vom 31. Oktober 1989.
Diesem Vorbringen ist vorweg zu entgegnen, dass § 1151 ABGB die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüberstellt. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 2001/08/0107). Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).
Im vorliegenden Fall wurde nach dem unstrittig den vereinbarten Vertragstext wiedergebenden Schreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit dem Erstmitbeteiligten die Erbringung näher beschriebener Reinigungsarbeiten im Haus der Beschwerdeführerin ab 1. November 1989 auf unbestimmte Zeit vereinbart. Worin ein vom Erstmitbeteiligten zu erbringendes "Werk" bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist daher schon auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarung keinesfalls von einem Werkvertragsverhältnis mit dem Erstmitbeteiligten auszugehen.
2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, unterläge das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erstmitbeteiligten jedenfalls dann - und unabhängig von der Höhe des gebührenden Entgelts - der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG, wenn zwischen den Vertragsparteien ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung des Vertrages ein den Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes unterliegendes Dienstverhältnis bestanden haben sollte (vgl. § 5 Abs. 2 ASVG sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 95/08/0114). Die belangte Behörde hat auch in diesem Zusammenhang zu Recht nicht nur den Wortlaut der schriftlichen Wiedergabe der getroffenen Vereinbarung, sondern auch deren tatsächliche Durchführung untersucht, um feststellen zu können, ob diese Durchführung allenfalls darauf hindeutet, dass im Vertragsverhältnis (welches diesfalls teils auf schriftlichen, teils auf konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruhen könnte) alle für ein Hausbesorgerdienstverhältnis essentiellen Elemente vorliegen. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend und beruhen auch nicht auf einem mängelfreien Verfahren:
Nach § 2 Z. 1 HBG sind Hausbesorger Personen, die sowohl die Reinigung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben.
Für den Hausbesorgerdienstvertrag sind Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses wesentlich (vgl. z.B. OGH 4. November 1986 Arb 10.565; zur Beaufsichtigung auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0175). Dem Gesetz ist auch dann entsprochen, wenn keine der drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten im vollen Umfang zu erfüllen ist; die Bezeichnung des Vertrages ist dabei bedeutungslos, nur der vereinbarte Inhalt ist maßgebend (vgl. OGH 12. April 1983 Arb 10.242).
Während die "Reinhaltung und Wartung des Hauses" im § 4 HBG näher umschrieben wird, regelt § 3 die "Allgemeinen Pflichten des Hausbesorgers (Beaufsichtigung)". Nach dieser Bestimmung hat der Hausbesorger die Pflicht, das Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten.
§ 3 ist nach der Rechtsprechung als Generalklausel anzusehen, die die Basis der neben den im § 4 konkretisierten sonstigen Hausbesorgerpflichten darstellt (vgl. z.B. OGH 14. Mai 1974 Arb 9210). Die Übertragung der "Hausbetreuung" ist dabei als Pflicht zur Beaufsichtigung nach § 3 zu verstehen (vgl. OLG Linz 19. Juli 1988 Arb 10.721).
Es ist im Verfahren nicht strittig gewesen, dass der Erstmitbeteiligte Arbeiten zu verrichten hatte, die unter den Begriff der Reinigung des Hauses fallen. Strittig ist daher nur, ob im Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses dem Erstmitbeteiligten auch die Beaufsichtigung (im Sinne der Verpflichtung zB zur Meldung von Gebrechen am Hause) und damit auch die Wartung (zB das Auswechseln von kaputten Glühbirnen) des Hauses oblag. Die belangte Behörde hat Feststellungen der Einspruchsbehörde zu beiden Fragenkreisen als unbedenklich übernommen, wobei sie sich dabei im Wesentlichen nur auf die Aussagen des Erstmitbeteiligten zu stützen vermag, welche sie von zumindest zwei weiteren Zeugen bestätigt sieht: Demgemäss habe der Erstmitbeteiligte ausgebrannte Glühbirnen gewechselt und als "Anlaufstelle" für die Mieter gedient, wenn Gebrechen oder Schäden im Haus aufgetreten sind.
Es trifft zwar zu, dass die Zeugen Mag. Susanne und Dipl. Ing. Erich C. hiezu angegeben haben, der Erstmitbeteiligte "kümmere" sich um die Beleuchtung und sie würden sich bei Gebrechen und Schäden im Haus tatsächlich an ihn wenden. Die von der Behörde als wesentlich herangezogenen Aussagen der Zeugen und des Erstmitbeteiligten zusammengenommen enthalten aber keine Angaben darüber, vor welchem rechtlichen Hintergrund die tatsächliche Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im Bereich der "Wartung" und "Beaufsichtigung" zu beurteilen ist, insbesondere ob der Erstmitbeteiligte diese Aufgaben auf Grund einer rechtlichen (allenfalls konkludent zustande gekommenen) Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin verrichtet hat oder bloß im Anlassfall auf Anregung der Mieter aus Gefälligkeit diesen gegenüber fallweise tätig wurde (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0161, vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0282, und vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0175). Aus den bisherigen Feststellungen der belangten Behörde ist keine Klarheit darüber zu gewinnen, auf Grund welcher Umstände der Erstmitbeteiligte in der beschriebenen Weise tätig geworden ist, insbesondere auch, ob dies nach Absprache mit der Hausverwaltung oder der Beschwerdeführerin oder zumindest mit deren Kenntnis und Billigung erfolgt ist. Nur dann käme nämlich die Annahme einer zumindest konkludenten Vereinbarung auch über jene Arbeiten, zu deren Verrichtung der Erstmitbeteiligte jedenfalls nach der schriftlichen Vertragsversion nicht verpflichtet gewesen ist, und damit die Annahme einer Erweiterung dieses Vertrages zu einem Hausbesorgerdienstvertrag in Betracht. Insoweit derartige Feststellungen nicht getroffen wurden, erweisen sich die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde als unzureichend.
2.2.1. In diesem Zusammenhang kommt aber auch der in der Beschwerde wiederholten Verfahrensrüge, die Behörde habe es verabsäumt, den Erstmitbeteiligten unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers einzuvernehmen, Bedeutung zu:
Der hier maßgebliche § 39a Abs. 1 AVG lautet:
"Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden."
§ 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde bzw. den zu vernehmenden Personen. Dem Kreis der zu "vernehmenden Personen" iS des § 39a AVG sind zweifellos auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1988, Zl. 87/10/0206).
Genauso wie bei seiner ersten Einvernahme am 8. Juli 1996 ist der Erstmitbeteiligte auch bei der zweiten Einvernahme am 18. Dezember 1997 in Begleitung eines sprachkundigen Verwandten erschienen. Bei letzterer Befragung vermerkte die Bedienstete im Protokoll:
"Auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse von Herrn (der Erstmitbeteiligte) war eine Akteneinsicht nicht möglich; sein Dolmetsch Herr (...) sieht sich nicht in der Lage Schriftstücke dem Beschuldigten zu übersetzen."
Bereits aus diesem Vermerk ergibt sich, dass der Erstmitbeteiligte offensichtlich nicht einmal mit Hilfe seines mitgebrachten Landsmannes in der Lage war, die vorgehaltenen Aktenstücke zu verstehen und im Zusammenhang damit stehende Fragen zu beantworten.
Die belangte Behörde vermochte ihre Feststellungen über die tatsächlich vom Erstmitbeteiligten verrichteten Arbeiten hinsichtlich des gesamten Streitzeitraums nur auf die Angaben des Erstmitbeteiligten zu stützen, die sie durch die Zeugenaussagen von Mietern (freilich nur bezogen auf die jeweiligen, sich mit dem für die Prüfung der Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten maßgebenden Zeitraum nicht annähernd zur Gänze deckenden Zeitabschnitten der jeweiligen Mietverhältnisse) gestützt sah.
Gerade weil den Angaben des Erstmitbeteiligten für das Verfahrensergebnis, aber auch für die Beweiswürdigung der belangten Behörde eine derart wesentliche Bedeutung zugekommen ist, wäre eine dem Gesetz in jeder Hinsicht entsprechende Einvernahme des Erstmitbeteiligten, dh - angesichts der mangelnden Sprachkenntnisse: unter Beziehung eines Dolmetschers - unerlässlich gewesen. Daran vermag auch die spätere Rechtfertigung der vernehmenden Bediensteten, sie hätte keine Einvernahme durchgeführt, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, die betreffende Person würde sie nicht verstehen, nichts zu ändern, weil sie zum Maß des "Verstehens" des Erstmitbeteiligten selbst im Protokoll vermerkt hat, dass die Deutschkenntnisse des Erstmitbeteiligten für die Akteneinsicht nicht ausreichend gewesen seien, und weil es nicht darauf ankommt, dass die nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtige Person die vernehmende Person in einem nicht näher bezeichneten Sinne "versteht", sondern die Gewissheit bestehen muss, dass diese Person jene Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind, sowie ferner, dass keine Bedenken obwalten können, dass die in einer fremden Sprache gegebenen Antworten korrekt und ohne Beifügung oder Weglassung übersetzt worden sind.
Der Verstoß gegen § 39a AVG ist daher im vorliegenden Zusammenhang im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG insofern relevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 94/18/0012), als er die Verlässlichkeit eines wesentlichen Beweismittels und damit auch die Beurteilung der Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung beeinträchtigt.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er nicht bereits wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
3. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vorgebracht, dass sie die gegenständliche Liegenschaft inzwischen an ihre Tochter übergeben habe. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, wann diese Übergabe, insbesondere aber die für den Eigentümerwechsel maßgebliche grundbücherliche Durchführung, erfolgt ist. Gegebenenfalls wird sie ihren Abspruch über die im Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin bestandene Versicherungspflicht mit dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels zu begrenzen und hinsichtlich des seither verstrichenen Zeitraums die neue Eigentümerin dem fortgesetzten Verfahren beizuziehen bzw. ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des gesamten (bisherigen und ergänzten) Ermittlungsverfahrens zu geben haben (vgl. das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 96/08/0232, dessen Ausführungen zur Frage der Dienstgebereigenschaft sinngemäß auch auf Beschäftigungsverhältnisse zu übertragen sind, die nur Reinigungsarbeiten auf einer bestimmten Liegenschaft zum Gegenstand haben, ohne ein Hausbesorgerdienstverhältnis zu sein). Sollte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen, dass ein Hausbesorgerdienstverhältnis nicht vorliegt, hätte sie zu untersuchen, ob der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Entgelt hatte.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2003
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