VwGH 97/21/0647

VwGH97/21/064724.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der am 5. Mai 1973 geborenen A, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 49/28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Juli 1997, Zl. UVS- 03/P/14/01673/97, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. März 1997 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsbürgerin, - unter anderem - wegen Übertretung der §§ 15 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG mit einer Geldstrafe von S 1.500,--

und einer Ersatzfreiheitsstrafe vom 90 Stunden bestraft und ihr Verfahrenskosten auferlegt, weil sie sich, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz oder einer Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes zu sein, somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl sie einen Sichtvermerk bzw. eine Aufenthaltsbewilligung benötigt hätte. Der Spruch dieses Straferkenntnisses enthält keine Umschreibung des Zeitraumes der darin vorgeworfenen Tat, in der Begründung wird der Deliktszeitraum mit "ab 12. 2. 1996" umschrieben.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (belangte Behörde) vom 29. Juli 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass "der Tatzeitraum '3. 2. 1996 bis 13. 1. 1997' zu lauten" habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG geltenden § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache zu entscheiden. Die "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist der Berufungsbescheid insoferne mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998, 1267, angeführte hg. Rechtsprechung). Dies ist vorliegend der Fall, weil die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über den Gegenstand des Verfahrens "ab 12. 2. 1996" hinaus wegen ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vom "3. 2. 1996 bis 13. 1. 1997" bestrafte.

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Ob der angefochtene Bescheid auch im Hinblick darauf, dass im Tatzeitraum einer gegen ein gegen die Beschwerdeführerin erlassenes Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt war oder im Hinblick darauf rechtswidrig war, dass es sich bei ihr - wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich - um die Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers handelte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 12. April 1999, Zl. 96/21/0012, und vom 20. März 2001, Zl. 97/21/0467), konnte ungeprüft bleiben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Juli 2001

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