VwGH 99/14/0107

VwGH99/14/010719.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der M U in L, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 23. Februar 1999, RV 347/1-6/99, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Oktober 1997 bis März 1998, den Beschluss gefasst:

Normen

UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VStG §33 Abs1;
VwRallg;
UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VStG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird betreffend den Zeitraum Oktober bis Dezember 1997 zurückgewiesen sowie betreffend den Zeitraum Jänner bis März 1998 als inhaltlich gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, der Beschwerdeführerin am 9. März 1999 zugestellten Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Oktober 1997 bis März 1998 fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 14. April 1999 zur Post gegebene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat.

Auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die belangte Behörde am 8. Jänner 2002 mit, das Finanzamt habe Umsatzsteuerjahresbescheide für 1997 und 1998 erlassen, die am 2. April 1999 und am 18. Juli 2000 zugestellt worden seien.

In Beantwortung eines Vorhaltes des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte die Beschwerdeführerin die Zustellung der Umsatzsteuerjahresbescheide für 1997 und 1998, behauptete jedoch, diese seien noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weswegen diesen keine Derogationswirkung hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Oktober 1997 bis März 1998 zukomme. Sollte der Verwaltungsgerichtshof jedoch zur Ansicht gelangen, sie sei jedenfalls klaglos gestellt worden, seien ihr Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält der Beschwerdeführerin in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat entgegen:

Nach ständiger hg Rechtsprechung sind Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang mit Beschwerde anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassende Umsatzsteuerjahresbescheide außer Kraft gesetzt werden. Durch die erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheide scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume aus dem Rechtsbestand aus (vgl beispielsweise den hg Beschluss vom 25. März 1999, 97/15/0044).

Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde war der Umsatzsteuerjahresbescheid für 1997 bereits erlassen, weswegen dieser dem angefochtenen Bescheid seine Rechtswirkungen genommen hat. Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1997 war von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weswegen die Beschwerde daher insoweit gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl nochmals den bereits zitierten hg Beschluss vom 25. März 1999).

Die Erhebung der Beschwerde gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis März 1998 war hingegen zulässig. Durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides für 1998 ist die Beschwerde für den Zeitraum Jänner bis März 1998 jedoch inhaltlich gegenstandlos geworden. Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandlos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens (vgl beispielsweise den hg Beschluss vom 22. November 2001, 98/15/0096).

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, eine Klaglosstellung liege nicht vor, weil die Umsatzsteuerjahresbescheide für 1997 und 1998 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, ist festzuhalten, dass die Rechtskraft eines Bescheides bei einer Klaglosstellung nicht relevant ist. Entscheidend ist, dass der angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit somit nicht mehr besteht, weswegen das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist.

Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall allerdings nicht vor. Nach mit BGBl I Nr 88/1997 eingefügtem zweiten Absatz des § 58 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Rahmen der gemäß dieser Bestimmung geforderten Wahrscheinlichkeitsprognose ist für die Kostenentscheidung von der Erfolglosigkeit der Beschwerde insofern auszugehen, als die Beschwerdeführerin in dieser ausschließlich die in ihren Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1993 bzw Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 angeführten Argumente vorgetragen bzw auf sie verwiesen hat und diese Beschwerden mit den Erkenntnissen vom heutigen Tag, 98/14/0026, sowie 98/14/0064, als unbegründet abgewiesen worden sind. Es war daher iSd freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG Kostenersatz zuzuerkennen, wobei die Kosten iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001 festzusetzen waren.

Wien, am 19. März 2002

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