VwGH 98/15/0096

VwGH98/15/009622.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, in der Beschwerdesache 1. der E und 2. des A in G, beide vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien I, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 6. Mai 1998, Zl. RV- 011.97/1-8/97, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1994 und Jänner bis Mai 1995, den Beschluss gefasst:

Normen

UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Die vorliegende Beschwerdeentscheidung betrifft die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1994 und Jänner bis Mai 1995. Nach Mitteilung der belangten Behörde in der Gegenschrift zur hg. Zl. 98/15/0096 wurde mit 9. Juli 1998 sowohl der Umsatzsteuerbescheid 1994 als auch der Umsatzsteuerbescheid 1995 erlassen (beide Bescheide seien auch mit Schriftsätzen vom 16. Juli 1998 in Berufung gezogen worden).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2000, 97/13/0239).

Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens.

Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten setzt damit nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen, oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1998, 98/09/0049, m. w.N.). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem derartigen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (Aufwandersatz) zuerkannt.

Wien, am 22. November 2001

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