VwGH 98/14/0064

VwGH98/14/006419.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der M U in L, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 13. Februar 1998, RV-361.97/1-6/97, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184;
DBAbk CSSR 1979 Art4 Abs2 lita;
DBAbk CSSR 1979 Art5 Abs4 lite;
DBAbk CSSR 1979 Art7 Abs1;
BAO §184;
DBAbk CSSR 1979 Art4 Abs2 lita;
DBAbk CSSR 1979 Art5 Abs4 lite;
DBAbk CSSR 1979 Art7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsbürgerin mit je einem Wohnsitz in Tschechien und Österreich, erklärte aus der von ihr in Österreich betriebenen Partnervermittlung in den Streitjahren Umsätze von rund 6.000 S, und "-5.000 S" (gemeint wohl: Forderungsausfälle) sowie Verluste von rund 335.000 S und 362.000 S.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1991 bis 1993 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 1994 bis April 1995 stellte der Prüfer fest, die Beschwerdeführerin vermittle in Österreich nicht nur Partner, sondern auch Aupairmädchen, Haushaltshilfen sowie Altenpflegerinnen, wobei sie sowohl in Tschechien als auch in Österreich eine Betriebsstätte unterhalte. Hingegen behaupte die Beschwerdeführerin, sie vermittle in der österreichischen Betriebsstätte nur Partner, nicht jedoch Aupairmädchen, Haushaltshilfen sowie Altenpflegerinnen; vielmehr würden in der österreichischen Betriebsstätte lediglich Vorbereitungen für die tschechische Betriebsstätte getroffen, weswegen Österreich aus der Vermittlung von Aupairmädchen, Haushaltshilfen sowie Altenpflegerinnen kein Besteuerungsrecht zustehe.

Auf Grund der Feststellungen des Prüfers und der Ergebnisse weiterer Ermittlungen gelangte die belangte Behörde für die Jahre 1991 bis 1993 zu dem Schluss, die Beschwerdeführerin habe keine ordnungsmäßigen Aufzeichnungen geführt, ihre Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und sei schließlich trotz einer überwältigenden Fülle von Beweismitteln nicht bereit, die offenkundige Nichtversteuerung von Einnahmen aus der Vermittlung von Partnern, Aupairmädchen, Haushaltshilfen sowie Altenpflegerinnen zuzugeben. Die Bemessungsgrundlagen seien daher zu schätzen.

Nachdem die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen gegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erhoben hatte, schätzte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erzielten Einnahmen und glich diese mit den für die nunmehrigen Streitjahre bereits geschätzten Beträgen ab. Die belangte Behörde vertrat weiters die Ansicht, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführer befinde sich in Österreich, weswegen Österreich Ansässigkeitsstaat iSd Art 4 DBA-CSSR sei. Die Vermittlung von Aupairmädchen, Haushaltshilfen sowie Altenpflegerinnen sei iSd Art 7 Abs 1 iVm Art 5 Abs 4 lit e DBA-CSSR in der österreichischen Betriebsstätte erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin in Tschechien erzielten Einkünfte seien zur Berechnung der Einkommensteuer im Weg des Progressionsvorbehaltes zum Ansatz zu bringen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/14/0026, auf dessen umfangreiche Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde für die Jahre 1991 bis 1993 als unbegründet abgewiesen.

In den Bescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 erhöhte das Finanzamt die von der Beschwerdeführerin erklärten Beträge zunächst um die vom Prüfer ermittelten Einnahmen. Für das Jahr 1995 zog das Finanzamt aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss, sie habe auch im Zeitraum Mai bis Dezember 1995 Einnahmen verkürzt, weswegen es für diesen Zeitraum die vom Prüfer angewandte Schätzungsmethode beibehielt. Das Finanzamt erließ überdies einen Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 1998.

In der Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Bescheide enthielten keine nachvollziehbare Begründung, weil lediglich auf den Bescheid der belangten Behörde für die Jahre 1991 bis 1993 verwiesen werde. Unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Verfahren für die Jahre 1991 bis 1993 behauptete die Beschwerdeführerin, sie habe keine steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermittlung von Aupairmädchen, Haushaltshilfen sowie Altenpflegerinnen erzielt. Die Vorschreibung von Einkommensteuer sei daher rechtswidrig.

Zwecks Wahrung des Parteiengehörs gliederte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die vom Finanzamt für die Jahre 1994 und 1995 zugeschätzten Beträge detailliert auf.

In ihrer Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits in der Berufung vorgebrachten Argumente. Sie behauptete, es sei unzulässig, auch für den Zeitraum Mai bis Dezember 1995 Einnahmen zu schätzen, erhob jedoch keine konkreten Einwendungen gegen die vom Finanzamt zugeschätzten Beträge.

Zu einem Vorhalt der belangten Behörde, in dem die zuzuschätzenden Beträge nochmals detailliert aufgegliedert wurden, gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Bescheid für die Jahre 1991 bis 1993 und zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren überhaupt kein konkretes Vorbringen erstattet habe. Auf Grund der in den Jahren 1991 bis 1995 nachgewiesenen, jedoch nicht erklärten Einnahmen, der Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der steten Weigerung, relevante Sachverhalte aufzuklären, sei die Annahme des Finanzamtes, die Beschwerdeführerin habe auch im Zeitraum Mai bis Dezember 1995 Einnahmen im erheblichen Ausmaß verkürzt, berechtigt. Die Beibehaltung der vom Prüfer für die vorherigen Zeiträume angewandten Schätzungsmethode sei zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen den Umfang der Steuerpflicht und der Schätzung auf Grund der Feststellungen des Prüfers hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/14/0026, ausführlich auseinander gesetzt, wobei er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die von der belangten Behörde in einem außerordentlich aufwändigen, mängelfreien Verfahren getroffene Entscheidung nicht rechtswidrig ist. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG zunächst zur Begründung auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit der bloßen Behauptung, die vom Finanzamt vorgenommene, von der belangten Behörde bestätigte Schätzung ihrer Einnahmen im Zeitraum Mai bis Dezember 1995 sei in keiner Weise nachvollziehbar, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin zweimal die Möglichkeit geboten, zu der für diesen Zeitraum vorgenommenen Schätzung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht genutzt, sondern - wie auch nunmehr im Beschwerdeverfahren - nur ausgeführt, es sei unzulässig, auch für den Zeitraum Mai bis Dezember 1995 Einnahmen zu schätzen, jedoch keine konkreten Einwendungen gegen die vom Finanzamt zugeschätzten Beträge erhoben.

Zur Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 1998 hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 501/2001.

Wien, am 19. März 2002

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