Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b erster Fall in Verbindung mit § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) bestraft, weil er am 14. August 1999 um 00.51 Uhr auf der Rechenberg Gemeindestraße - Höhe Einbindung Packer Bundesstraße (B 70) - im Ortsgebiet von Preitenegg gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige (Alkomat), verweigert habe, indem er bei drei Blasversuchen infolge zu kurzer Einblaszeit - somit durch die nicht ordnungsgemäße Testdurchführung - das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses verhindert habe, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich um ca. 00.30 Uhr des 14. August 1999 beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kombinationskraftwagens auf der Packer Bundesstraße durch das Ortsgebiet von Preitenegg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 (in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
- 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
- 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (in der Fassung der 20. Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
In der Begründung ihres Bescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 14. August 1999 um ca. 00.30 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf der Packer Bundesstraße im Kreuzungsbereich mit der Rechenberg Gemeindestraße im Zuge einer von zwei Gendarmeriebeamten durchgeführten Verkehrsüberwachung angehalten worden sei. Die Meldungsleger hätten beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome festgestellt, der Beschwerdeführer habe auch die Frage nach allfälligem Alkoholkonsum bejaht. Der um ca. 00.55 Uhr gestellten Aufforderung zum Alkotest habe der Beschwerdeführer zugestimmt. Der Alkomat habe sich in dem ca. 2 bis 3 m von der Packer Bundesstraße entfernt in der Rechenberg Gemeindestraße abgestellten Dienstkraftwagen befunden, in dem die Deckenlampe eingeschaltet gewesen sei. Nachdem dem Beschwerdeführer die Vorgangsweise beim Alkotest und die Folgen einer Verweigerung erklärt worden seien, habe er insgesamt drei Blasversuche durchgeführt, den letzten um 00.51 Uhr. Bei diesen Versuchen habe er "neben das Röhrchen" geblasen; am Messstreifen sei jeweils " Fehlversuch, Blaszeit zu kurz" aufgeschienen. Bei diesen Feststellungen folgte die belangte Behörde den von ihr als glaubwürdig erachteten Zeugenaussagen der Meldungsleger.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung erstreckt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Einer solchen Prüfung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand, ist doch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Bedenken gegen die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu erwecken:
Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - am "Beanstandungsort" Dunkelheit geherrscht habe, bietet keine Grundlage für eine zureichende Untermauerung der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, die Gendarmen hätten am Mundstück des Alkomaten "manipuliert", um einen offensichtlich vorliegenden Defekt zu beheben, was jedoch nicht gelungen sei.
Ob der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat, ist im Beschwerdefall unerheblich, weil ein Fahrzeuglenker, der - wie der Beschwerdeführer - ein Fahrzeug lenkt, dabei angehalten wird und nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 nicht in Verdacht stehen muss, das Fahrzeug "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0436). Auf das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen beim Lenker kommt es demnach in einem solchen Fall nicht an. Ein Eingehen auf das das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen in Abrede stellende Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Ob die Aufforderung zum Alkotest um 00.35 Uhr oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - frühestens um 00.45 Uhr erfolgt ist, hat keine rechtserhebliche Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob der Alkomat erst im Zuge der Amtshandlung in Betrieb gesetzt wurde oder - wie der Beschwerdeführer vorbringt - bereits seit 19 Uhr in Betrieb stand.
Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Belehrung über die Handhabung des Alkomaten stattgefunden habe, und sich diesbezüglich auf die Aussagen der Zeugen Maria und Matthias K. beruft, ist zu bemerken, dass aus diesen Aussagen keine Aufschlüsse für das in Rede stehende Beweisthema zu gewinnen sind. Warum in der Zeit zwischen Anhaltung und erstem Blasversuch eine ordnungsgemäße Belehrung "gar nicht stattgefunden haben kann", ist für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass den Aussagen der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Widersprüche und Unsicherheiten anhafteten, die deren Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen könnten. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/03/0285) ist einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zuzumuten. Die auf die Aussagen der Gendarmeriebeamten gestützten Feststellungen der belangten Behörde über den Ablauf der Blasversuche begegnen daher keinen Bedenken. Der Meldungsleger N. hat bestätigt, dass er das Mundstück des Alkomaten nach jedem Blasversuch des Beschwerdeführers abgenommen und nach Aufscheinen der Anzeige "blas" am Display des Gerätes wieder auf den Schlauch aufgesetzt hat; aus dieser Vorgangsweise kann aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers noch nicht abgeleitet werden, dass das Mundstück nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.
Ob der Beschwerdeführer nach Abschluss der Amtshandlung den Wunsch nach Vorführung zum Amtsarzt geäußert hat, ist für die ihm mit dem angefochtenen Bescheid angelastete Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 völlig unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0288).
Dass - wie der Beschwerdeführer weiters vorträgt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung (nur) dann gegeben sei, wenn vier Versuche zu keiner gültigen Messung geführt hätten, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0042, in einem vom Sachverhalt her vergleichbaren Beschwerdefall ausgesprochen, dass der Rechtsansicht der - dortigen - belangten Behörde, bereits in den dreimaligen Fehlversuchen des - dortigen - Beschwerdeführers manifestiere sich eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung, nicht entgegengetreten werden könne. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnissen vom 28. Februar 1996, Zl. 95/03/0216, und vom 18. März 1998, Zl. 97/03/0380, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Oktober 2000
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