VwGH 96/02/0436

VwGH96/02/04364.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 6. August 1996, Zl. Senat-HL-95-424, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 7. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 24. November 1994 um 23.00 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe "und vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. August 1996 mit der Maßgabe keine Folge, daß die Wortfolge "und vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben" zu entfallen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 5 Abs. 2 StVO in der Fassung der im Beschwerdefall anzuwendenden 19. StVO-Novelle lautet:

"Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde berechtigt, den ihr vorliegenden Sachverhalt der zitierten Vorschrift des § 5 Abs. 2 ERSTER Satz StVO zu unterstellen: Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 19. StVO-Novelle (1518 BlgNR 18. GP 20) soll "nunmehr ... das Vorliegen der Vermutung, daß sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, als Erfordernis einer Atemalkoholkontrolle entfallen. Damit erhalten "planquadratmäßige" Atemalkoholkontrollen eine gesetzliche Grundlage. Z 1 trifft dafür Vorsorge, daß auch Personen, die nicht vor Ort einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden konnten, ... nachträglich zum Zweck der Beweissicherung einer Alkoholkontrolle zugeführt werden können."

Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß ein Fahrzeuglenker, der nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle ("vor Ort") einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 2 ERSTER Satz StVO nicht im Verdacht stehen muß, das Fahrzeug "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Ansicht des Beschwerdeführers, die soeben zitierte Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn "das Lenken längst vorbei ist", nicht zu folgen, insbesondere ändert daran auch nichts, daß zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer und der Verweigerung der Atemluftprobe ein "Zeitunterschied von etwa einer 3/4 Stunde" gelegen gewesen sein soll, zumal auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, an Ort und Stelle zur Atemluftprobe aufgefordert worden zu sein.

Da im Hinblick auf diese Rechtslage die vom Beschwerdeführer von einer verfehlten Rechtsansicht abgeleiteten Verfahrensrügen ins Leere gehen, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohn weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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