Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 22. September 1996 um 07.14 Uhr auf dem GP Kitzbühel nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig war, einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw zuvor (um 06.42 Uhr) auf der B 161 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 13.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer, bei dem eindeutige Alkoholisierungssymptome feststellbar gewesen seien, nach Aufforderung durch einen Gendarmeriebeamten auf dem Gendarmerieposten Kitzbühel, nachdem er über die Handhabung des Alkomaten belehrt worden sei, vier Blasversuche unternommen habe, jedoch kein gültiges Meßergebnis habe erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe jeweils zu kurz in den Alkomaten geblasen. Gesundheitliche Hinderungsgründe, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen, habe der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch unter Beweis gestellt.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, daß die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt worden sei, die Tatzeit unrichtig festgestellt habe, und somit der Schuldspruch mangelhaft sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0170, mit weiterem Judikaturhinweis), daß es sich als einheitliches Tatgeschehen darstellt, wenn nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, dem der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fortgesetzt wird. Das hat zur Folge, daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Alkotest ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen; tut er dies nicht, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung.
Aus der Aussage des Meldungslegers anläßlich der Verhandlung vor der belangten Behörde am 5. Juni 1997 ist ersichtlich, daß der Beamte den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkomattestes aufforderte und ihn über die Durchführungsart, insbesondere die Blaszeit belehrte. Sodann begann der Beschwerdeführer mit den "Blasversuchen". Der Beamte sagte vor der belangten Behörde weiters wörtlich aus:
"Die ersten zwei Versuche waren zu kurz. Er hat jeweils nur eine Sekunde geblasen. Bei dem zweiten Mal hat er nur das Mundstück angesetzt. Es gab nur ein Geräusch. Ansonsten bewegte sich aber nichts. Nach dem viertenmal sagte ich dann, jetzt ist Schluß. Ich habe gesagt, dies komme einer Verweigerung gleich.
..."
Daraus folgt, und dies wurde von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausgeführt, daß der Beschwerdeführer insgesamt vier Blasversuche unternahm. Aus dem im Akt befindlichen Teststreifen ergibt sich, daß der erste Blasversuch um 07.14 Uhr des 22. September 1996 vorgenommen wurde, der zweite Blasversuch um 07.16 Uhr.
Auch wenn im vorliegenden Meßprotokoll der 3. und 4. Blasversuch nicht ausgedruckt sind, kann es im Hinblick auf die weiteren Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde offensichtlich davon ausging, daß die vier Blasversuche insgesamt in Abständen von wenigen Minuten bis zur Beendigung der Amtshandlung vorgenommen wurden und es sich um ein Tatgeschehen handelte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 97/02/0071) führen derartige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort der Verfolgungshandlung nicht schlechthin zur Aufhebung wegen Verletzung des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z 1 VStG (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. 11.466/A), sondern sie haben dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird.
Da somit die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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