Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Juli 1995 um 1.45 Uhr in Salzburg, Gabelsbergstraße, stadteinwärts, kurz vor der Kreuzung mit der Paracelsusstraße, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich bei der anschließenden Beanstandung um 1.50 Uhr am genannten Tatort geweigert, die Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 erster und dritter Satz StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe und auf Grund seiner unsicheren Fahrweise angehalten worden sei. Er habe die Frage der Meldungsleger nach Alkoholkonsum bejaht, und es seien von den Meldungslegern bei ihm Symptome einer Alkoholisierung festgestellt worden, worauf er zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden sei. Er sei darauf hingewiesen worden, wie dieser Test durchzuführen sei, insbesondere sei ihm erklärt worden, daß er mindestens 5 Sekunden "hineinzublasen" habe und ein Pfeifton wahrnehmbar sei, welcher anzeige, ob das Blasvolumen ausreiche. Dem habe der Beschwerdeführer jedoch nicht entsprochen, nach vier ungültigen Blasversuchen sei die Amtshandlung abgebrochen worden. Der Alkomat sei voll funktionstüchtig gewesen.
Insoweit der Beschwerdeführer dagegen zunächst einwendet, er sei nicht alkoholisiert gewesen und habe zum Beweise dafür, daß "er lediglich zwei Viertel gespritzten Weißwein" getrunken habe, eine Zeugin genannt, die die belangte Behörde nicht vernommen habe, die belangte Behörde sei auch nicht darauf eingegangen, daß sich der Beschwerdeführer längere Zeit vergeblich bemüht habe, eine Blutabnahme durchführen zu lassen, und sie habe schließlich auch bei einer allfälligen Berechnung nicht seine körperliche Konstitution berücksichtigt, ist ihm zu entgegnen, daß es für den hier maßgebenden Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht auf eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ankommt, sondern auf die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0188, mit weiterem Judikaturhinweis). Daß beim Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung deutliche Alkoholisierungssymptome feststellbar waren, hat die belangte Behörde mit einer nicht als unschlüssig erkennbaren Beweiswürdigung festgestellt. Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, weitere Erhebungen über den Alkoholkonsum bzw. den Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers anzustellen. Der Beschwerdeführer hatte vor der Atemalkoholuntersuchung selbst angegeben, daß er Alkohol konsumiert hatte. Bereits dies rechtfertigte - abgesehen von den von den Meldungslegern wahrgenommenen Alkoholisierungssymptomen - die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0153).
Insoweit der Beschwerdeführer bestreitet, die Atemluftalkoholuntersuchung verweigert zu haben, und vorbringt, er habe den Test nicht "bewußt verhindert" sodaß eine "aktive" Verweigerung nicht vorliege, ist ihm zu entgegnen, daß für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit ausreicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt schon ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, als Verweigerung der Atemluftprobe (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0074, mit weiterem Judikaturhinweis). Auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Atemalkoholuntersuchung an der Art der Beatmung durch den Beschwerdeführer scheiterte, und zwar - wie sich auch aus dem vorliegenden Teststreifen ergibt - weil der Beschwerdeführer bei sämtlichen vier vorgenommenen Blasversuchen eine zu kurze Blaszeit an den Tag legte. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0149). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß, insbesondere vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die von den Meldungslegern geschilderte und von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Gestaltung des Blasvorganges aufzuzeigen. Die vom Beschwerdeführer angestellten Vermutungen gegen die Funktionstüchtigkeit des Alkomaten werden von ihm nicht näher präzisiert. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde ohnehin den gegenständlichen Teststreifen vorgelegt hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern durch andere "technische Unterlagen", die die belangte Behörde hätte beischaffen sollen, ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erzielt hätte werden können.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, die Umschreibung des Tatortes "Salzburg, Gabelsbergstraße, stadteinwärts", wie es im Straferkenntnis vor der Ergänzung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gelautet habe, sei nicht ausreichend, um zu bestimmen, wo konkret er die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen haben soll, ist ihm zu entgegnen, daß derartige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 97/02/0071). Auf Grund des angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dem Beschwerdeführer - außer der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Verwaltungsübertretung - noch eine andere zur Tatzeit in der Gabelsbergstraße in Salzburg begangene Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 zur Last gelegt worden sei, insbesondere daß wegen einer anderen derartigen Verwaltungsübertretung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre. Damit ist auch diese vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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