VwGH 99/12/0324

VwGH99/12/032422.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerden der S in L, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, Rosenauerstraße 2, gegen die Bescheide des Fakultätskollegiums der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz, 1. vom 27. Oktober 1999, Zl. 39/135/4 ex 1997/98, betreffend die Nichtigerklärung der Beurteilung einer Dissertation gemäß § 46 UniStG (Beschwerde Zl. 99/12/0324), sowie 2. vom 2. November 1999, Zl. 39/135-4/4 ex 1997/98, betreffend die Zulassung zum Rigorosum (Beschwerde Zl. 99/12/0326), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §6 Abs1;
UniStG 1997 §45 Abs1;
UniStG 1997 §46 Abs2;
UniStG 1997 §46;
UniStG 1997 §54 Abs4;
UniStG 1997 §81 Abs1;
UniStG 1997 §81 Abs5 Z2;
UniStG 1997 §81 Abs5 Z3;
UniStG 1997 §81 Abs5;
UOG 1993 §41 Abs3 Z6;
AVG §6 Abs1;
UniStG 1997 §45 Abs1;
UniStG 1997 §46 Abs2;
UniStG 1997 §46;
UniStG 1997 §54 Abs4;
UniStG 1997 §81 Abs1;
UniStG 1997 §81 Abs5 Z2;
UniStG 1997 §81 Abs5 Z3;
UniStG 1997 §81 Abs5;
UOG 1993 §41 Abs3 Z6;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1967 geborene Beschwerdeführerin, die der Aktenlage zufolge im Jahr 1992 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität G (in der Folge kurz: Universität) abgeschlossen hatte und dort anschließend seit 1992 ein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaft betreibt, ersuchte (unter Verwendung eines entsprechenden Vordruckes) mit Eingabe vom 15. Dezember 1995 um Approbation ihrer Dissertation mit dem Titel "Internationales Versicherungsvertragsrecht - Schwerpunkt: Kfz-Schaden". Diese Dissertation wurde vom Erstbegutachter (kurz: Sch bzw. Dr. Sch) am 16. Jänner 1996 mit "gut" und vom Zweitbegutachter (kurz: H bzw. Dr. H) am 17. Jänner 1996 ebenfalls mit "gut" beurteilt.

In der Folge erhob Univ. Prof. Dr. P (kurz: P bzw. Dr. P) in einem Schreiben vom 19. März 1996 an den Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät (kurz: Dekan) Bedenken gegen diese Beurteilung, die er in einem weiteren Schreiben vom 25. März 1996 (unter Anschluss zweier Stellungnahmen, die seinen Standpunkt teilten) näher ausführte. Diese Bedenken lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Beschwerdeführerin wesentliche Teile dieser Dissertation von überdies zum Teil veralteten Quellen abgeschrieben habe, ohne diese Stellen als Zitate zu kennzeichnen, und dabei die Vorlagen zum Teil ohne Verständnis gekürzt habe.

Den Akten ist weiters zu entnehmen, dass von Seiten der Organe der rechtswissenschaftlichen Fakultät eine einvernehmliche Bereinigung der Problematik dahin versucht wurde, dass die Beschwerdeführerin diese Dissertation zurückziehe, womit sie aber nicht einverstanden war.

Mit gleich lautenden Schreiben vom 1. April 1997 an den Erstbegutachter, Sch, den Zweitbegutachter, H, und an einen dritten Universitätsprofessor mit dem Betreff "Anmeldung zum Rigorosum" ersuchte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre im Dezember 1995 vorgelegte Dissertation, bestimmte (ausersehene) Prüfungstermine zu bestätigen, und übermittelte Kopien dieser Schreiben mit Eingabe vom selben Tag dem Dekan.

In weiteren Schreiben vom 2. und 3. April 1996 kam P unter anderem zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin das von ihr gewählte Thema "auch nicht in annähernder Weise in der zu fordernden Wissenschaftlichkeit bewältigt" habe, sodass eine Beurteilung "wohl nur negativ ausfallen" könne. "Ein Sammelsurium von Textpassagen und einige referierte Entscheidungen, die das Thema der Arbeit nur am Rand betreffen, kann und darf nicht ausreichen, um jemand den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften zu verleihen".

In einem Schreiben vom 7. April 1997 an den Dekan erklärte der Erstbegutachter, Sch, die gegen die Dissertation erhobenen Vorwürfe hätten ihn dazu veranlasst, sich nochmals mit dieser Arbeit auseinander zu setzen. Dabei habe er leider feststellen müssen, dass die von P "erhobenen Äußerungen durchaus ihre Richtigkeit" hätten und über weite Strecken der Arbeit "unsauber" (im Original unter Anführungszeichen) zitiert worden sei. Es seien seitenweise Texte übernommen worden, ohne entsprechend ausgewiesen zu sein. Somit halte er fest, dass sein seinerzeit in die Beschwerdeführerin gesetztes Vertrauen nicht berechtigt gewesen sei. Im Licht "dieser inkorrekten Vorgangsweise" und der "über lange Strecken plagiathaften Passagen der Arbeit" müsse er seine seinerzeitige Begutachtung revidieren und qualifiziere diese Arbeit (nunmehr) mit nicht genügend. Diesem Kalkül schloss sich der Zweitbegutachter, H, in einem Schreiben vom 10. April 1997 an.

Der Zweitbegutachter, H, teilte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 10. April 1997 mit: "Da Ihre Dissertation aus den Ihnen sattsam bekannten Gründen nunmehr von beiden Gutachtern negativ beurteilt worden ist, erübrigt sich jegliche Terminvereinbarung hinsichtlich der Ablegung von Rigorosen".

Über Auftrag des Dekans wurde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 11. April 1996 die Stellungnahme Dris. P (anscheinend jene vom 3. April 1996) übermittelt. Mit Schreiben vom 14. April 1997 eröffnete der Dekan der Beschwerdeführerin, dass ihre Dissertation von den beiden Begutachtern "aus den Ihnen genannten Gründen" negativ beurteilt worden sei.

Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin dem Dekan mit Schreiben vom 21. April 1997, da es, wie sie in Erfahrung habe bringen können, nicht möglich sei, "ein positives Gutachten zu revidieren", gehe sie nach wie vor von einer positiv bewerteten Dissertation aus und beantrage hiemit die Zulassung zu den Rigorosen. Gleichzeitig ersuche sie um Zuteilung der Prüfer und um Vereinbarung der Termine.

Hierauf gab der Dekan der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 24. April 1997 bekannt: "Auf Grund der rechtlichen Situation ist eine Zulassung zu den Rigorosen nicht möglich".

Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 teilte der Beschwerdevertreter namens der Beschwerdeführerin dem Dekan mit, dass ihm die Beschwerdeführerin die Äußerung Dris. P "sowie die sonstigen diesbezüglichen Unterlagen übergeben" habe. Entgegen der von den beiden Begutachtern in ihren Schreiben vom 7. bzw. 10. April 1997 vertretenen Auffassung sei "eine einmal vergebene Note nicht einseitig revidierbar". Die von diesen beiden Professoren "ausgestellten Zeugnisse" hätten Bescheidcharakter. Er ersuche um die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache, um die jeweiligen Standpunkte fachlich erörtern zu können. Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 urgierte der Beschwerdevertreter.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1998 richtete die Beschwerdeführerin (durch ihren Vertreter; das Vertretungsverhältnis wird in der Folge zumeist nicht eigens hervorgehoben), einen, so weit hier erheblich, mit "Prüfungszulassung" und "Devolutionsantrag" bezeichneten Schriftsatz an die belangte Behörde (Eingangsstempel des Dekanates vom 26. Juni 1996). Darin brachte der Beschwerdevertreter vor, er stelle namens seiner Mandantin gemäß "§ 9 Abs. 2 UOG" den Antrag an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Zulassung seiner Mandantin zu den Rigorosen. Sie habe zuletzt mit Schreiben vom 21. April 1997 die Zulassung beantragt und um Zuteilung der Prüfer und um Vereinbarung der Termine ersucht. Da diesbezüglich "seitens des Dekans (Studiendekans) dieser Fakultät" mitgeteilt worden sei, dass eine Zulassung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, werde nunmehr "seitens der zuständigen Behörde um bescheidmäßige Erledigung ersucht".

Mangels Erledigung ihres Antrages auf Zulassung zu den Rigorosen erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof gegen die belangte Behörde die zur Zl. 99/12/0003 protokollierte Säumnisbeschwerde (eingelangt am 7. Jänner 1999); das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde (nach Verlängerung der der belangten Behörde zur Entscheidung eingeräumten Frist) infolge Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 eingestellt.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1999 erklärte der "Vorsitzende der Studienkommission als Studiendekan für das Studium der Rechtswissenschaften" gemäß § 46 Abs. 2 UniStG die mit der Note "gut" erfolgte Beurteilung (vom 17. Jänner 1996) der Dissertation der Beschwerdeführerin für nichtig. Dies wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die zusätzliche Begutachtung Dris P begründet.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird auf die Möglichkeit einer Berufung an die Studienkommission verwiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in welcher sie, so weit vorliegendenfalls erheblich, geltend machte, dass dieser Bescheid von einer "unzuständigen Behörde" erlassen worden sei. Auf Grund "der im § 80 UniStG festgelegten Übergangsbestimmungen für Studierende" sei davon auszugehen, dass auf das gegenständliche Verfahren noch die Bestimmungen des AHStG anzuwenden seien, weshalb sich die Behörde zu Unrecht auf § 46 Abs. 2 UniStG gestützt habe. "Ein von einer unzuständigen Behörde ergangenen Bescheid ist jedoch nichtig und daher ersatzlos aufzuheben". Der Vollständigkeit halber werde auch darauf hingewiesen, dass das bisherige Verfahren mangelhaft geblieben sei. Insbesondere sei gegen "den elementaren Grundsatz des Parteiengehörs" verstoßen worden. Die bloße Zusendung des "Gutachtens" (im Original unter Anführungszeichen) Dris. P "ohne Hinweis auf ein entsprechendes Verfahren ist nicht ausreichend. Angesichts der bisherigen elementaren Formalfehler hätte es der Bekanntgabe eines Verfahrens über die Nichtigerklärung einer Prüfung" gegenüber der Beschwerdeführerin bedurft. Dies sei jedoch nie erfolgt. Auch die Begründung des bekämpften Bescheides sei unzureichend, weil der bloße Verweis auf das Gutachten Dris. P nicht genüge. Übersehen werde, dass Dris. P "nur gewisse Schlüsse zieht", weshalb es Aufgabe der Behörde gewesen wäre, auf Grund des Gutachtens zu einem nachvollziehbaren Sachverhalt und einer entsprechenden Begründung zu gelangen.

Hierauf erstattete P ein weiteres Gutachten vom 25. Februar 1999 und sodann eine "sachverständige Stellungnahme" (im Umfang von 21 Seiten) vom 8. März 1999. Darin kam er zusammengefasst zum Ergebnis, nach besonders genauer Lektüre umfangreicher Passagen der Dissertation, stichprobenartiger Überprüfung der Zitate "und dem vergeblichen Versuch, dem Gesamtwerk eine inhaltlich relevante, wissenschaftlich konsistent erarbeitete Aussage zum Thema zu entnehmen", gelange er zur Auffassung, ein fachkundiger und fachzuständiger Gutachter könne nur zu dem Ergebnis gelangen, dass es der Beschwerdeführerin keineswegs gelungen sei, den vom Gesetz geforderten Nachweis, "die Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben" zu haben (Zitat im Original), zu erbringen. Insbesondere seien die zahlreichen, nicht als solche kenntlich gemachten wörtlichen "Anleihen" (im Original unter Anführungszeichen) an Literaturstellen und die unbesehene Übernahme von Zitaten aus diesen als unverzeihliche Mängel anzusehen.

Mit Schreiben vom 15. März 1999 übermittelte der Dekan der Beschwerdeführerin (zu Handen ihres Vertreters) unter Darstellung des Verwaltungsgeschehens "die relevanten Unterlagen des Aktes in Ablichtung zur Beurteilung der Dissertation (...), insbesondere jene Stellungnahmen und Gutachten, auf Grund derer der Verdacht besteht, dass die positive Beurteilung der Dissertation erschlichen" worden sei. Hiezu werde insbesondere auf das Gutachten Dris. P vom 25. Februar 1999 verwiesen (Anmerkung: Diese Unterlagen werden im Schreiben näher aufgezählt; es wird dort insbesondere auf das Gutachten Dris. P vom 8. März 1999 und auf seine Stellungnahmen vom 2. April 1996 und 25. März 1996 verwiesen). Es werde ersucht, sich hiezu bis 31. März 1999 zu äußern und allfällige weitere sachdienliche Hinweise vorzubringen. Gleichzeitig erging an den Beschwerdevertreter die Einladung zu einem Gespräch zwecks Erörterung der Sache.

Am 17. März 1999 beschloss die Studienkommission der rechtswissenschaftlichen Fakultät, die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 6 AVG "auf Grund der sich auf § 46 Abs. 2 und § 81 Abs. 1 und 5 Z. 3 UniStG ergebenden Zuständigkeit" an das Kollegium der rechtswissenschaftlichen Fakultät weiterzuleiten; der Beschluss möge der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden (dies erfolgte mit Schreiben des Dekans vom 18. März 1999 unter Anschluss einer Ablichtung des Protokollsauszuges).

Im Zuge einer Erörterung im Dekanat am 15. April 1999 brachte der Beschwerdevertreter (namens der Beschwerdeführerin) unter anderem vor, das Thema des Nichtigerklärungsverfahrens sei bloß "das Plagiat und nicht allfällige inhaltliche Mängel". Das Gutachten Dris. P werde nicht anerkannt. Es sei emotionell verfasst und biete daher keine Basis für ein ordnungsgemäßes Verfahren. Außerdem sei es aus eigenem Antrieb erstellt und nicht im "Verwaltungsverfahren beauftragt worden". Er "wird beantragen, dass die Fakultät ein weiteres Gutachten erstellen" lasse. Im Übrigen sei es eine Rechtsfrage, ob "trotz Angabe von Literatur der Vorwurf des Plagiats gerechtfertigt" sei; auch sei "die Frage der Wesentlichkeit eines Plagiats für das Ergebnis der Arbeit beachtlich".

In der Folge wurde (mit einer vom Dekan gefertigten Erledigung) "von der Fakultät" (wie es darin heißt) Univ. Prof. Dr. S der Wirtschaftsuniversität Wien (kurz: X bzw. Dr. X) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage beauftragt, ob die Beurteilung der Dissertation insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel erschlichen worden sei (Hinweis auf § 46 Abs. 2 UniStG; die Urschrift der Erledigung in den Akten ist nicht datiert).

In diesem (26-seitigen) Gutachten vom 14. Juni 1999 nahm X "zur Frage der Erschleichung gemäß § 26 Abs. 2 UniStG" aber auch zu "inhaltlichen Defiziten" Stellung, kam zum Ergebnis, dass die Dissertation gemäß der genannten Gesetzesstelle erschlichen sei, und führte weiter aus, selbst wenn die Beschwerdeführerin alle wörtlichen Entnahmen aus fremden Quellen entsprechend den Grundsätzen wissenschaftlicher Redlichkeit offen gelegt hätte, wögen die inhaltliche Mängel der Arbeit so schwer, dass eine positive Bewertung ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführerin wurde dieses Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Sie erwiderte hierauf mit Eingabe vom 31. August 1999, da die Bestellung des Gutachters X durch "die unzuständige Behörde erfolgt" sei, handle es sich hiebei um "um einen Nichtakt, weshalb das Gutachten unbeachtlich" sei. Darüber hinaus sei er nicht gemäß § 52 AVG als Sachverständiger beeidigt worden. Angesichts dieser Verfahrensmängel erübrige sich ein Eingehen auf den Inhalt des Gutachtens.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 27. Oktober 1999) die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "des Vorsitzenden der Studienkommission (des Studiendekans)"vom 8. Februar 1999 als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens (in welchem auch darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdevertreter am 15. April 1999 gehört und auf Grund seines Antrages (namens der Beschwerdeführerin) ein weiteres Gutachten durch die belangte Behörde in Auftrag gegeben worden sei, nämlich jenes Dris. X) heißt es begründend, die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde ergebe sich aus § 81 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 3 UniStG, weil "der Vorsitzende der Studienkommission (Abs. 1) funktionell in einer Angelegenheit tätig war, die in die Entscheidungskompetenz des Studiendekans fiele".

Es heißt dann weiter, X stelle in seinem Gutachten fest, die vorgenommene Untersuchung der Dissertation mache deutlich, dass erhebliche Teile wörtlich oder nur mit geringen Umformulierungen aus fremden Quellen entnommen worden seien. Als Beweis hiefür liste er beginnend auf Seite 4 seines Gutachtens bis zur Seite 10 beispielhafte geprüfte Textpassagen der Dissertation auf, auf die dies zutreffe, wobei er ergänzend fest halte, dass die wörtlichen Entnahmen in keiner einzigen auf diesen Seiten angeführten Stelle durch Anführungszeichen gekennzeichnet worden seien. Zwar seien die Originalquellen in mehreren Fällen zitiert worden, doch sei die Zitierung oft erst am Ende eines längeren Absatzes erfolgt, auch wenn dieser zur Gänze wörtlich übernommen worden sei. Manchmal sei die Zitierung in der Mitte eines Absatzes erfolgt, obwohl der übernommene Text anschließend fortgesetzt werde. Häufig sei die Zitierung der Originalquelle als eine von mehreren Fundstellen erfolgt. Sie erscheine oft nicht als erstes Zitat in einer Fußnote. In vielen Fällen sei auch die Originalquelle nicht angeführt worden. Der Gutachter stelle somit fest, dass sich der Vorwurf der Entlehnung aus fremden Quellen ohne entsprechende Kennzeichnung durch die gesamte Dissertation ziehe, beginnend auf der Seite 3 bis auf die Seite 300. Der letzte Teil der Arbeit, der etwa 60 Seiten umfasse, nehme eine gewisse Sonderstellung ein. Wörtliche Entnahmen aus anderen Werken, so weit es sich nicht bloß um die Wiedergabe der (dort behandelten gerichtlichen) Entscheidungen handle, ließen sich hier nur in geringem Umfang feststellen, käme aber auch hier vor.

Zur Frage der Erschleichung gemäß § 46 Abs. 2 UniStG sei festzuhalten, dass diese Vorschrift hinsichtlich des hier relevanten Tatbestandsmerkmals des "Erschleichens" ihren Vorläufern in den §§ 32 und 37 Abs. 2 AHStG folge. Nach Hinweis auf Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 9. März 1982, Zl. 81/07/0230, Slg. Nr. 10.670/A, heißt es weiter, X halte in seinem Gutachten fest, dass auch vorliegendenfalls eine erhebliche Zahl von wörtlichen Entnahmen vorlägen. Dabei falle auf, dass sich die Beschwerdeführerin in den ersten Teilen ihrer Arbeit noch die Mühe gemacht habe, oft nur kurze Teile aus Vorlagen zu nehmen und diese stärker zu "mixen" (im Original unter Anführungszeichen), während mit zunehmender "Dauer der Arbeit" die Neigung unverkennbar werde, auch große Textstücke, oftmals über mehrere Seiten, zu kopieren. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Quellen auch häufig in Fußnoten zitiere, wobei die Zitierung aber ausnahmslos so erfolgt sei, dass für den Leser, der auf die Redlichkeit der Verfasserin vertraue, der Eindruck entstehen müsse, sie habe aus den zitierten Quellen einen Gedanken entlehnt, während der Text im Übringen ihre eigene Ansicht widerspiegle oder zumindest auf ihrer eigenen Formulierung beruhe.

Weiters seien die wörtlichen Entlehnungen durchwegs nicht mit Anführungszeichen versehen oder auf andere Weise drucktechnisch gekennzeichnet worden. Hätte die Verfasserin dies getan, so wäre der Umfang der Entlehnung offen zu Tage getreten, sodass sie mit einer positiven Beurteilung nicht hätte rechnen können. In einzelnen Fällen seien wörtliche Zitate mit Anführungszeichen gekennzeichnet worden, sodass sich für den Leser der Umkehrschluss aufdränge, dass der gesamte sonstige Text eine eigenständige Leistung der Beschwerdeführerin darstelle.

Auch habe der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis, welches eine Diplomarbeit betroffen habe, ausgeführt, dass die ersten paar Seiten, die der (damalige) Beschwerdeführer nicht abgeschrieben habe, nur beschreibende Ausführungen enthielten, sodass sich die Auffassung nicht ernstlich vertreten lasse, dass dieser Teil die im § 25 Abs. 1 AHStG geforderte Qualität einer Diplomarbeit aufweisen würde und für deren positive Beurteilung ohne Heranziehung der nachfolgenden, bloß abgeschriebenen Teile ausreichen könne. In diesem Sinne habe X in seinem Gutachten geprüft, ob die vorliegende Dissertation allenfalls größere Teile enthalte, die von wörtlichen Übernahmen fremder Texte nicht betroffen seien und den Vorwurf der Erschleichung entkräften könnten. Er komme aber zu dem Schluss, dass dies nur auf den bereits genannten letzten Teil der Arbeit im Umfang von etwa 60 Seiten zutreffen könne, der, so weit feststellbar, nur in geringem Umfang gekennzeichnete wörtliche Entnahmen aus fremden Quellen aufweise. X halte dazu fest, dass selbst dann, wenn man unterstellen wollte, dass dieser Teil der Arbeit frei vom Vorwurf der Erschleichung wäre, eine positive Beurteilung nicht in Betracht käme, weil die quantitativen und qualitativen Anforderungen an eine Dissertation nicht erreicht würden. Der übliche Umfang einer Dissertation betrage etwa 150 bis 200 Seiten. Auch wenn man den Umfang gegenüber qualitativen Aspekten nicht allzu überbewerten sollte, sei nicht zu übersehen, dass etwa 60 Seiten das Richtmaß nicht nur knapp, sondern bei weitem verfehlten.

Bezüglich des qualitativen Standards bestimme § 33 Abs. 1 des Studienplans für das Diplomstudium und das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an dieser Universität, Mitteilungsblatt Nr. 1a 1989/90, welcher gemäß der Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 2 UniStG vorliegendenfalls anwendbar sei, dass der Kandidat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun habe, dass er die Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben habe.

X führe diesbezüglich in seinem Gutachten aus, dass der hier zu beurteilende Teil der Arbeit solchen Anforderungen nicht gerecht werde, weil der Bearbeitungsstil, der aus einer für den Leser nicht unterscheidbaren Mischung von Entscheidungswiedergabe und ergänzenden Bemerkungen der Beschwerdeführerin bestehe, den gesamten Abschnitt präge. Bemerkenswert sei vor allem die Verquickung von normativen und empirischen Aussagen, die ohne klare Trennung ineinander flössen. Irgendein Versuch einer rechtsdogmatischen Aufarbeitung der entscheidungsgegenständlichen Rechtsfragen oder gar einer Kritik erfolge nicht einmal in Ansätzen. X untermauere dies dadurch, dass er anhand eines Beispieles aufzeige, wie eine konkrete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aussehe, und anschließend ausführe, wie sich dies in der Dissertation lese.

Die Beschwerdeführerin habe sich zum Inhalt des Gutachtens nicht geäußert, geschweige denn, dass sie dem Gutachten auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten wäre.

Die belangte Behörde habe das Gutachten Dris. X erörtert. Bedenken am Beweiswert des Gutachtens hätten sich dabei in keiner Richtung ergeben. Die belangte Behörde sei zur Auffassung gelangt, dass der Großteil der Dissertation aus fremden Quellen ohne entsprechende Kennzeichnung übernommen worden sei und dass die allenfalls verbleibenden 60 Seiten, die von wörtlichen Übernahmen fremder Texte nicht erkennbar betroffen seien, die quantitativen und qualitativen Anforderungen an eine Dissertation nicht erreichten. Deshalb sei die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dass die zur Beurteilung vorgelegte Dissertation gemäß § 46 Abs. 2 UniStG erschlichen sei.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (vom 2. November 1999, der auch nach dem erstangefochtenen Bescheid zugestellt wurde) hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zu den Rigorosen abgewiesen.

Begründend heißt es, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben an den Dekan vom 1. bzw. 21. April 1997 den Antrag auf Zulassung zu den Rigorosen im Rahmen ihres Doktoratsstudiums gestellt. Mit dem Antrag vom 25. Juni 1998 sei die Entscheidungskompetenz auf die belangte Behörde übergegangen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe sich aus § 81 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z. 3 UniStG, weil der Vorsitzende der Studienkommission (im Sinne des Abs. 1 des § 81 leg. cit.) funktionell für eine Angelegenheit zuständig gewesen sei, die in der Entscheidungskompetenz des Studiendekans fiele.

Gemäß § 80 Abs. 2 UniStG seien auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Gesetzes begonnen hätten, die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Grund dieser Übergangsbestimmung gelte daher vorliegendenfalls der Studienplan für das Diplomstudium und das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an dieser Universität, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr. 1.a 1989/1990. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin zu, die im Dezember 1995 um Approbation ihrer Dissertation eingekommen sei.

Gemäß § 34 Z. 4 dieses Studienplanes setze die Zulassung zum Rigorosum die Approbation der Dissertation voraus. Diese Voraussetzung liege nicht vor, weil mit dem erstangefochtenen Bescheid die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Februar 1999, mit welchem die positiv erfolgte Beurteilung der Dissertation für nichtig erklärt worden sei, abgewiesen worden sei.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zur Zl. 99/12/0324, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zur Zl. 99/12/0326 protokollierte Beschwerde jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit (inhaltlich auch jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde).

Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden beantragt. Kostenersatz wird (jeweils) nicht angesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Verfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 und 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:

Im Beschwerdefall ist (unter anderem) das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999, anzuwenden. Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 1. August 1997 in Kraft getreten; das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) trat mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft (§§ 74 und 75 UniStG).

§ 4 UniStG - Begriffsbestimmungen - lautet auszugsweise:

"26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.

  1. 26a. ...
  2. 27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.

    28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.

    29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.

    30. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden."

    Die §§ 46, 51, 54, 80 und 81 lauten (teilweise auszugsweise §§ 46 Abs. 2, 51 Abs. 2 und 3, 54 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 81 Abs. 5 idF der Novelle BGBl. I Nr. 38/1998, § 80 Abs. 12 bis 14 idF der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999):

    "Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 46. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen."

"Rigorosen

§ 51. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen."

"Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 54. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:

  1. 1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,
  2. 2. Prüfungstag und
  3. 3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan

    festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode.

(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.

(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen schriftlich abzumelden."

"Übergangsbestimmungen für Studierende

§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluss des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.

(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.

(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.

(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.

(11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.

(12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.

(14) Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das Lehramtsstudium sind die Studierenden berechtigt, anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geregelt sind."

"Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.

(2) ...

(3) ...

(4) Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität als zweite und letzte Instanz zulässig:

1. gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität,

2. gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die Studienkommission,

3. gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Leiterin oder des Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,

4. gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das Abteilungskollegium.

(6) Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.

(7) ... "

Gemäß § 87 Abs. 3 UOG 1993, BGBl. Nr. 803, (das Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999) sind die bisher geltenden Bestimmungen des UOG (1975) so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

In diesem Sinne wurde im Mitteilungsblatt dieser Universität für den Jahrgang 1999/2000, 17. Sondernummer, 5.b Stück, ausgegeben am 2. Dezember 1999, kundgemacht, dass das UOG 1993 mit 3. Dezember 1999 in Kraft tritt (wirksam wird; sogenanntes "Kippen" der Universität).

Der von der belangten Behörde bezogene Studienplan für das Diplomstudium und das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an dieser Universität (kundgemacht im Mitteilungsblatt für das Studienjahr 1989/90, 1. Sondernummer, 1.a Stück, ausgegeben am 1. Oktober 1989) bestimmt in seinem § 34, die Zulassung zum Rigorosum setze (unter anderem) die Approbation der Dissertation voraus. Nach § 35 Abs. 1 dieses Studienplanes ist das Rigorosum als Gesamtprüfung in Form mündlicher Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzuhalten.

A.) Zur Nichtigerklärung der Beurteilung der Dissertation (Beschwerde Zl. 99/12/0324):

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Univ. Prof. Dr. K., der als "Vorsitzender der Studienkommission als Studiendekan für das Studium der Rechtswissenschaften den erstinstanzlichen" Bescheid erlassen habe, auch Dekan gewesen sei. Die Universität sei noch nicht "gekippt", sodass gemäß § 87 Abs. 3 UOG 1993 die bisher geltenden Bestimmungen des UOG (1975) anzuwenden seien; zuständig sei gemäß § 81 Abs. 1 UniStG der Vorsitzende der Studienkommission an Stelle des Studiendekanes.

§ 49 UOG 1993 sehe in seinem Abs. 6 vor, dass der Dekan nicht gleichzeitig die Funktion eines Rektors, Vizerektors, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben dürfe. K sei jedoch zweifelsfrei Dekan, dürfe somit nicht zugleich Studiendekan sein. Darüber hinaus werde in den §§ 42 und 43 UOG 1993 zwischen dem Vorsitzenden der Studienkommission und dem Studiendekan unterschieden, sodass auch deshalb eine Kumulation dieser beiden Funktionen nicht möglich sei. Auch habe die Beschwerdeführerin schon in ihrer Berufung vom 15. Februar 1999 gegen einen erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung zufolge der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Da

§ 81 Abs. 5 Z. 2 UniStG die Zuständigkeit der Studienkommission als Berufungsbehörde gegen Bescheide des Vorsitzenden der Studienkommission vorsehe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Studienkommission die Berufung gemäß § 6 AVG mit Beschluss vom 17. März 1999 an die belangte Behörde weitergeleitet habe.

Wie dem von der belangten Behörde selbst geschilderten Sachverhalt zu entnehmen sei, habe der Dekan im Berufungsverfahren X zum Gutachter bestellt; auch habe der Dekan dieses Gutachten dem Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 29. Juni 1999 zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin habe hiezu ausgeführt, dass die Bestellung des Sachverständigen durch die unzuständige Behörde erfolgt sei und auch eine Vereidigung gemäß § 52 AVG unterlassen worden sei. Überdies habe der Dekan auch an der Erlassung des Berufungsbescheides mitgewirkt.

Die Approbation der Dissertation sei im Geltungsbereich des AHStG erfolgt. Durch das UniStG trete eine "Verschlechterung der anzuwendenden Bestimmungen für die Beschwerdeführerin ein, weshalb deren Anwendung nach den allgemein gültigen Grundsätzen nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin erfolgen" dürfe. Diese Benachteiligung liege insbesondere darin, dass "die nunmehrige Bestimmung des UniStG" vorsehe, es sei bei nichtig erklärten Prüfungen auszusprechen, dass diese Prüfung auf die Anzahl der gültigen Wiederholungen anzurechnen sei. Wenngleich im erstinstanzlichen Bescheid kein derartiger Ausspruch erfolgt sei, müsse auf Grund der entsprechenden Gesetzesbestimmungen von einer Anrechnung ausgegangen werden. Eine solche Anrechnung habe das AHStG nicht vorgesehen.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit wird geltend gemacht, die Einholung des Gutachtens X sei "nicht korrekt" erfolgt, weshalb dieses Gutachten "in weiterer Folge nicht beachtlich" sei. Die Stellungnahme Dris. P stelle kein Gutachten "im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, was nicht zuletzt aus einer emotionellen Schreibweise" hervorleuchte. Zudem sei dieses "Gutachten" (im Original unter Anführungszeichen) der Beschwerdeführerin nie mit dem Bedeuten zugestellt worden, dass sie sich hiezu gemäß § 37 AVG äußern könne.

Inhaltliche Mängel seien nicht Gegenstand des Verfahrens auf Nichterklärung einer Prüfung. Es sei daher von den "Gutachtern" (im Original unter Anführungszeichen) nicht vereinfacht zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin ohne Übernahme von Literaturstellen erstellten Ausführungen qualitativ eine Dissertation entsprächen. Es könne keineswegs angehen, dass eine Dissertation in einem sehr weit gehenden Ausmaß nach der Quantität beurteilt werde. Auch die Kompilation könne wissenschaftlichen Standard erreichen. Die Frage des qualitativen Standards von Dissertationen könne nur bedingt objektiviert werden.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die Dissertation der Beschwerdeführerin wurde im Geltungsbereich des AHStG positiv approbiert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0385, auch unter Darstellung der Rechtslage nach dem AHStG), was im Übrigen (zutreffend) unstrittig ist. Dieser positiven Beurteilung kommt eine "gewisse Bestandskraft" zu, das heißt, sie ist nicht durch bloßen Willensakt der Approbanden jederzeit abänderbar, wenngleich sie für ungültig erklärt werden kann (siehe abermals das genannte Erkenntnis Zl. 97/12/0385, was die Behörden des Verwaltungsverfahrens letztlich ebenfalls zutreffend erkannt haben). Diese Ungültigerklärung (Nichtigerklärung) hat im Beschwerdefall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf Grund der zeitlichen Lagerung des Falles mangels abweichender Übergangsbestimmungen im UniStG nach § 46 UniStG zu erfolgen. Dessen ungeachtet (und davon abgesehen, dass es hier um eine wissenschaftliche Arbeit und nicht um eine Prüfung im engeren Sinn geht) ist der Argumentation in der Beschwerde hinsichtlich einer angeblichen Benachteiligung durch die neue Rechtslage entgegenzuhalten, dass auch nach § 32 AHStG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 508/1995) dann, wenn eine positive Beurteilung für ungültig erklärt wurde, die betreffende Prüfung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen war.

Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass zur Nichtigerklärung der Beurteilung dieser Dissertation gemäß § 81 Abs. 1 UniStG der Vorsitzende der Studienkommission (an Stelle des Studiendekans) zuständig war (Anmerkung: die Funktionsbezeichnungen werden in diesem Erkenntnis nur in der männlichen Form verwendet), weil im verfahrensgegenständlichen Zeitraum diese Universität noch nicht "gekippt" war, (was in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben wird), also noch nach den UOG (1975) eingerichtet war. Mangels Anwendbarkeit des UOG 1993 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geht daher das Vorbringen in der Beschwerde bezüglich einer Unvereinbarkeit der Funktion des Studiendekans (als Rechtsinstitut nach dem UOG 1993) mit anderen Funktionen ins Leere.

Im Beschwerdefall ist der erstinstanzliche Bescheid vom 8. Februar 1999 dem Universitätsorgan "Vorsitzender der Studienkommission" zuzurechnen (dies ungeachtet des Beisatzes "als Studiendekan"), was auch durch die Rechtsmittelbelehrung unterstrichen wird, wonach gemäß § 81 Abs. 5 Z. 2 UniStG Berufung an die Studienkommission ergriffen werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend. Entgegen der in der Folge von den Universitätsbehörden vertretenen (wenngleich durchaus beachtlichen) Auffassung kommt es nämlich nicht darauf an, dass der Vorsitzende der Studienkommission "funktionell als Studiendekan" eingeschritten ist, weil § 81, insbesondere Abs. 5 dieser Bestimmung, eine solche Differenzierung nicht vornimmt. Es hatte daher nach der zwingenden Bestimmung des § 81 Abs. 5 Z. 2 UniStG die Studienkommission als Berufungsbehörde einzuschreiten und nicht gemäß Z. 3 dieses Absatzes die belangte Behörde (eben, weil in erster Instanz nicht der Studiendekan entschieden hat). An der Zuständigkeit der Studienkommission als Berufungsbehörde vermochte die auf § 6 AVG gestützte Weiterleitung der Berufung an die belangte Behörde nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, Slg. Nr. 14.475/A).

Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge

Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

B.) Zur Zulassung zum Rigorosum (Beschwerde Zl. 99/12/0326):

Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, die Anmeldung zu Prüfungen erfolge gemäß § 54 UniStG beim Studiendekan, vorliegendenfalls beim Vorsitzenden der Studienkommission, weil die Universität noch nicht "gekippt" sei. Oberbehörde sei gemäß § 81 Abs. 5 UniStG (in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 UOG 1993) die Studienkommission selbst und nicht die belangte Behörde. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin ihren Devolutionsantrag vom 25. Juni 1998 an die belangte Behörde gerichtet habe (zumal in erster Instanz der Dekan aufgetreten sei und gegen Entscheidungen des Dekans "der Instanzenzug zum Fakultätskollegium" gehe). Überdies dürfe der Dekan gemäß § 49 Abs. 6 UOG 1993 nicht zugleich die Funktion des Studiendekans ausüben. Die belangte Behörde habe auch die Bestimmung des § 7 Abs. 5 AVG außer Betracht gelassen, zumal Univ. Prof. Dr. K "zuvor als I. Instanz auftrat", woran auch der Umstand nichts ändere, dass "er letztlich als Behörde untätig blieb und über das Ansuchen nicht bescheidmäßig absprach". Da der Dekan als Vorsitzender des Fakultätskollegiums auf die Meinungsbildung des Kollegialorganes erheblichen Einfluss habe, bewirke seine Mitwirkung an der Beschlussfassung eine "schwere Mangelhaftigkeit".

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit wird geltend gemacht, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den erstangefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei. Da der erstangefochtene Bescheid "infolge Unzuständigkeit der erlassenden Behörde nichtig ist, liegt kein Rechtsakt vor, der die ursprünglich positiven Beurteilungen der Dissertation der Beschwerdeführerin beseitigen würde".

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, der erstangefochtene Bescheid sei infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde "nichtig", weshalb "kein Rechtsakt" vorliegen würde, mit dem maßgeblichen positiven Recht nicht in Einklang zu bringen und unzutreffend ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der erstangefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, lag ein verbindlicher Rechtsakt vor, der im Zulassungsverfahren zu beachten war.

Im Beschwerdefall wurde über die strittige Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Rigorosum vorliegen, bescheidmäßig abgesprochen. Zu prüfen ist, welche Behörde im Beschwerdefall hiefür zuständig war.

Beim gegenständlichen Rigorosum handelt es sich dem im Beschwerdefall maßgeblichen Studienplan zufolge um eine Gesamtprüfung in Form mündlicher Teilprüfungen vor Einzelprüfern, also um eine Gesamtprüfung in Form von Einzelprüfungen und nicht um eine kommissionelle Gesamtprüfung. Wenngleich § 54 UniStG, soweit hier erheblich, nur von "kommissionellen Gesamtprüfungen" spricht, geht der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Systematik des UniStG davon aus, dass auch die Kompetenz zu einem solchen bescheidmäßigen Abspruch (wie im Beschwerdefall) im Sinne des § 54 Abs. 4 leg. cit. dem Universitätsorgan Studiendekan zugewiesen ist (vgl. auch die näher begründeten Ausführungen in Bast-Langeder, UniStG, Anmerkung 5 zu § 54, wonach diese Bestimmung "wohl nicht dahingehend zu verstehen" sei, dass Gesamtprüfungen zwingend als kommissionelle Prüfungen durchzuführen seien). Bei Universitäten, die noch nach dem UOG (1975) eingerichtet sind (waren), fällt (fiel) gemäß § 81 Abs. 1 UniStG die Zuständigkeit zu einem solchen bescheidmäßigen Abspruch in den Wirkungsbereich des Vorsitzenden der Studienkommission. Dies hat auch (schon mangels abweichender Übergangsbestimmungen) im Beschwerdefall zu gelten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Umstand, dass der Streit um die Zulassung (zwar) schon vor dem Inkrafttreten des UniStG begonnen hat, ein Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch (vgl. § 54 Abs. 4 UniStG) aber (erst) im Devolutionsantrag gestellt wurde, rechtserheblich wäre.

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Bezug auf den Vorsitzenden der Studienkommission ist aber gemäß § 81 Abs. 5 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UniStG nicht die belangte Behörde, sondern die Studienkommission (diese Bestimmungen sind maßgeblich und nicht der im Devolutionsantrag genannte § 9 Abs. 2 UOG (gemeint wohl: UOG 1993)). Darauf, dass der Vorsitzende der Studienkommission diesbezüglich (bescheidmäßiger Abspruch über die Zulassung zum Rigorosum) "funktionell als Studiendekan" tätig geworden sei, kommt es auch hier nicht an (es gilt das, was bereits zuvor im Zusammenhang mit dem erstangefochtenen Bescheid gesagt wurde). Der an die unzuständige Behörde gerichtete Devolutionsantrag vermochte daher den angestrebten Übergang der Zuständigkeit nicht herbeizuführen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist zwar eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde hinsichtlich des Devolutionsantrages nicht zu verneinen, diese war aber nur dahin gegeben, dass dieser zurückzuweisen gewesen wäre; eine Sachentscheidung, also eine Entscheidung über die strittige Frage der Zulassung zum Rigorosum, war ihr mangels Zuständigkeit verwehrt.

Es war daher auch der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

C.) Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es tunlich, Folgendes anzufügen:

Im Verfahren betreffend die Nichtigerklärung der Beurteilung der Dissertation wird neuerlich über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu entscheiden sein. Zuständig ist hiefür weiterhin, also auch nach dem "Kippen" der Universität, die Studienkommission, weil das Gesetz (§ 81 Abs. 5 UniStG) auch diesbezüglich keine Differenzierung vornimmt (wobei im Übrigen auch nach dem UOG 1993 dem Vorsitzenden der Studienkommission Bescheidkompetenz zukommt (vgl. § 41 Abs. 3 Z. 6 UOG 1993), die Zuständigkeitsvorschrift des § 81 Abs. 5 Z. 2 UniStG daher nicht dahin verstanden werden kann, dass sie nur "Altfälle" im Sinne des Abs. 1, 1. Satz, dieses Paragraphen umfasste). Die diesbezüglichen Akten wären daher der Studienkommission als Berufungsbehörde zuzuleiten, welcher es freisteht, die bisherigen Verfahrensergebnisse zu verwerten, insbesondere auch die vorliegenden Gutachten.

Bei der gegebenen Verfahrenslage ist die Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Zl. 99/12/0324), das Gutachten Dris. X sei "nicht beachtlich" (gemeint: rechtsunerheblich), unzutreffend. Das Beschwerdevorbringen, wonach dem erstangefochtenen Bescheid zufolge das Gutachten vom Dekan in Auftrag gegeben worden wäre, trifft nicht zu, vielmehr heißt es im erstangefochtenen Bescheid, es sei "seitens des Fakultätskollegiums in Auftrag gegeben" worden (was dahin zu verstehen ist, dass der Dekan für das Fakultätskollegium tätig geworden war). Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass, das (Zurechenbarkeit der Sachverständigenbestellung der belangten Behörde und nicht dem Dekan) in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen hat, bewirkt nicht, dass das Gutachten Dris. X "nicht beachtlich" (rechtsunerheblich) wäre. Es ist zwar richtig, dass der Aktenlage zufolge dieser Sachverständige nicht beeidet (§ 52 AVG) wurde, darin kann aber vorliegendenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden. Es trifft auch nicht zu, dass die Stellungnahmen/Gutachten Dris. P unbeachtlich wären (dahin geht die Tendenz des Standpunktes der Beschwerdeführerin). Es ist schon richtig, dass diese Stellungnahmen/Gutachten eine gewisse "emotionelle Schreibweise" (Entrüstung) erkennen lassen, das steht aber einer Verwertung als Beweismittel ebenso wenig wie der Umstand entgegen, dass diese Stellungnahmen/Gutachten aus eigenem Antrieb erstellt wurden (so auch der Einwand in der Besprechung vom 15. April 1999), zumal gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ob und inwieweit eine "emotionelle Schreibweise" Auswirkungen auf die Beweiskraft hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

Gegenstand des Verfahrens auf Nichtigerklärung der Beurteilung der Dissertation ist "nur" die Nichtigerklärung dieser Beurteilung , nicht aber zugleich eine neuerliche Beurteilung (die neuerliche Beurteilung ist sodann Folge der Nichtigerklärung; mit anderen Worten: Die Nichtigerklärung ersetzt nicht die neuerliche Beurteilung, macht sie daher nicht entbehrlich ). Nach § 46 Abs. 2 UniStG ist die Beurteilung der Dissertation für nichtig zu erklären, wenn die Beurteilung "erschlichen" wurde. Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles der Begriff des "Erschleichens" im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 9. März 1982, Slg. Nr. 10.670/A, zu verstehen ist, also ein "Erschleichen" dann anzunehmen ist, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Dissertation ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, mit der Maßgabe, dass die Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung die Beschwerdeführerin davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Dissertation nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre (§ 45 Abs. 1 UniStG normiert ja vier positive Noten für wissenschaftliche Arbeiten) und die Unterlassung dieser Hinweise zu einem günstigeren Ergebnis geführt hat, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (vgl. dazu Bast-Langeder, UniStG, Anm. 15 zu § 46). Insofern ist daher im Nichtigerklärungsverfahren gewissermaßen eine Prognoseentscheidung (ähnlich wie in § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG) vorzunehmen. Es ist nicht rechtswidrig, dabei jene Teile der Dissertation (in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht) in die Überlegungen einzubeziehen, die von einem solchen Mangel nicht oder nur unwesentlich betroffen sind. Dem Beschwerdevorbringen, es könne nicht angehen, dass eine Dissertation "in einem sehr weit gehenden Ausmaß nach der Quantität beurteilt" werde und auch eine Kompilation wissenschaftlichen Standard erreichen könne, ist zu entgegnen, dass im Gutachten S nicht bloß quantitative Aspekte geprüft wurden (wobei die Beweiskraft und die Schlüssigkeit dieser verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen von der im fortgesetzten Verfahren zuständigen Berufungsbehörde zu prüfen sein werden, deren Beurteilung hier nicht vorgegriffen werden darf und kann).

Für das weitere Zulassungsverfahren gilt Folgendes: Als (erstinstanzliche) Behörde wird der Studiendekan einzuschreiten haben. Der Devolutionsantrag vom 25. Juni 1998 (der im Hinblick auf die Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides wieder "offen" ist) vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil sich die Zuständigkeit des Studiendekans überhaupt erst durch das "Kippen" der Universität ergeben hat, sodass sich der Devolutionsantrag jedenfalls aus dem Blickwinkel des fortzusetzenden Verfahrens als verfrüht darstellt (weshalb auch im Beschwerdefall die Frage nicht zu untersuchen ist, inwieweit überhaupt Devolutionsanträge, die bei einer noch nicht zuständigen Behörde eingebracht werden, welche in der Folge auf Grund einer Gesetzesänderung als "Oberbehörde" zuständig wird, konvalidieren können). Das bedeutet, dass dieser - wie gesagt - formell wieder "offene" Devolutionsantrag vom Fakultätskollegium bescheidmäßig zurückzuweisen sein wird (sofern ihn die Beschwerdeführerin nicht aus verfahrensökonomischen Gründen infolge der aufgezeigten Zwecklosigkeit zurückziehen sollte, was aber ganz ihrer Beurteilung überlassen bleiben muss). Ein allfällig aufrechterhaltener unzulässiger Devolutionsantrag berührt aber nicht die Zuständigkeit des Studiendekans zur Entscheidung über den Zulassungsantrag. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles wird aber der Schriftsatz vom 25. Juni 1998 (nicht nur als Devolutionsantrag, sondern auch) als Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch nach § 54 Abs. 4 UniStG zu behandeln sein (dies unabhängig davon, ob der Devolutionsantrag zurückgezogen oder auch zurückgewiesen wird oder nicht), wobei die diesbezügliche Entscheidungsfrist für den Studiendekan freilich nicht vor der Kassation des zweitangefochtenen Bescheides (die mit Zustellung dieses Erkenntnis wirksam werden wird) zu laufen beginnen kann.

D.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. November 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte