Normen
AHStG §22;
AHStG §26 Abs9;
AHStG §30 Abs7;
AHStG §32;
AVG §56;
UniStG 1997 §43 impl;
UniStG 1997 §43;
UniStG 1997 §46 Abs2;
UniStG 1997 §58 Abs1;
AHStG §22;
AHStG §26 Abs9;
AHStG §30 Abs7;
AHStG §32;
AVG §56;
UniStG 1997 §43 impl;
UniStG 1997 §43;
UniStG 1997 §46 Abs2;
UniStG 1997 §58 Abs1;
Spruch:
Der Spruchpunkt 2 des angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin strebt das Doktorat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im folgenden WU) an; für ihr Doktoratsstudium gilt der im Mitteilungsblatt dieser Universität 1993 unter Nr. 185 kundgemachte Studienplan.
Ihre Dissertation "US Treasury Securities: An Analysis of Auction Format and the Auction"s Impact on the Market" war vom Erstbegutachter Univ.Prof.Dr. R.J. Alexander, Institut für englische Sprache (Gutachten vom 18. Dezember 1995) und vom Zweitbegutachter Univ.Doz.Dr. H. Klausinger, Institut für Volkswirtschaftstheorie und -politik der WU (Gutachten vom 23. Jänner 1996) jeweils mit "sehr gut" beurteilt worden. Darüber wurden zwei entsprechende Zeugnisse betreffend "Beurteilung der Dissertation" (jeweils vom 23. Jänner 1996) ausgestellt.
Unbestritten stellte die Beschwerdeführerin im Jänner 1996 beim Rektor der WU (im folgenden ohne Universitätsbezeichnung) als Präses der Prüfungskommission für Rigorosen einen (im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthaltenen) Antrag auf Studienzeitverkürzung und auf Zulassung zu dem ihr Doktoratsstudium abschließenden Rigorosum.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1996 teilte der Rektor der Beschwerdeführerin mit, bei der Bearbeitung ihres Antrages seien starke Bedenken entstanden, ob ihre Dissertation rechtmäßig zustande gekommen sei. Er sehe sich daher gezwungen, ein Verfahren wegen Erschleichung einer Prüfung gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten.
Im Zuge dieses Verfahrens gab der vom Rektor befaßte Erstgutachter mit Schreiben vom 11. Februar 1996 folgende Erklärung ab:
"Nach Erhalt der von Ihnen übermittelten Kopie der Diplomarbeit von Frau Mag.T mit dem Titel "The U.S.Treasury Bill Market" und einem Vergleich mit der Dissertation von Frau T mit dem Thema "U.S. Treasury Securities: An Analysis of Auction Format and the Auction"s Impact on the Market" bin ich gezwungen, folgende Erklärung abzugeben.
Hiermit erkläre ich mich, nicht gewillt, als Betreuer und Gutachter in Sachen Frau Mag. T weiter tätig zu sein. Ich ziehe das Gutachten vom 18. Dezember 1996 hiermit zurück. Ich habe die Dissertation ohne vorherige Kenntnis der Diplomarbeit begutachtet."
Dem war eine "Inhaltsanalyse" der Diplomarbeit und der Dissertation der Beschwerdeführerin angeschlossen, in denen die (fast) identischen Abschnitte bzw. wörtlichen Übernahmen aus der Diplomarbeit dargestellt wurden.
Der Zweitbegutachter gab mit Schreiben vom 13. Februar 1996 eine Stellungnahme ab, in der er zum Ergebnis kam, daß von den ca. 188 Seiten Textteil der Dissertation (ohne Appendix, Glossary und Bibliography) ca. 50 Seiten mit der Diplomarbeit textidentisch seien. Im Glossar seien von insgesamt 45 Seiten ca. 25 Seiten aus der Diplomarbeit übernommen worden. Angeschlossen war ein Textvergleich in tabellarischer Form.
Nachdem der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs diese "Rücktrittserklärung" des Erstbegutachters samt Gegenüberstellung (Inhaltsanalyse) sowie die Zusammenfassung der Stellungnahme des Zweitbegutachters (einschließlich Textvergleich) zur Kenntnis gebracht worden waren, erklärte (laut Funktionsbezeichnung) der "Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien als Präses der Prüfungskommission für Rigorosen" mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 9. April 1997 "eine allenfalls erfolgte Approbation" der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dissertation gemäß § 32 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) für ungültig (Spruchabschnitt 1) und ließ die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. nicht zu dem das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften abschließenden Rigorosum zu (Spruchabschnitt 2). Spruchabschnitt 1 wurde im wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin habe ca. 40 % des Textes ihrer Diplomarbeit in ihre Dissertation, die am 23. Jänner 1996 durch beide Gutachten übereinstimmend mit "sehr gut" beurteilt worden sei, übernommen, ohne auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Damit habe sie wesentliche Umstände in der Absicht verschwiegen, die beiden Begutachter über die Eigenständigkeit der Dissertation zu täuschen, was die Aberkennung rechtfertige. Die im Verfahren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis (wird näher ausgeführt). Durch Spruchabschnitt 2 wurde darauf hingewiesen, daß beide Gutachter ihre Gutachten widerrufen hätten. Die allenfalls bereits erfolgte Approbation sei gemäß Spruchabschnitt 1 für ungültig erklärt worden. Mangels einer aufrechten positiven Beurteilung der Dissertation seien die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Rigorosum nicht gegeben.
Diese Erledigung trägt eine "unleserliche" Unterschrift des Genehmigenden; eine leserliche Beifügung seines Namens fehlt.
Gegen diese als Bescheid bezeichnete Erledigung erhob die Beschwerdeführerin Berufung; gleichzeitig brachte sie jedoch beim (damaligen) Universitätskollegium einen Devolutionsantrag ein, in dem sie vorbrachte, über ihre im Jahr 1996 beim Rektor gestellten Anträge sei noch nicht entschieden worden. Der "Bescheid" vom 9. April 1997, der unter anderem ihre Nichtzulassung zum Abschlußrigorosum in ihrem Doktoratsstudium verfügt habe, sei im Hinblick auf das Fehlen einer leserlichen Unterschrift des genehmigenden Organwalters bzw. der leserlichen Beifügung seines Namens kein Bescheid.
Im Stück 48a des Mitteilungsblattes der WU 1997 wurde unter Nr. 257 festgestellt, daß alle Organe der WU im Sinne des § 87 Abs. 3 UOG 1993 konstituiert seien bzw. ihr Amt angetreten hätten. Die neue Rechtslage (Anmerkung: UOG 1993) trete für die WU am 25. Juni 1997 voll in Kraft.
Mit dem nunmehr teilweise angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 1997 sprach die belangte Behörde (Universitätskollegium nach UOG 1993) folgendes aus:
"1. Ihre Berufung gegen den Bescheid der Prüfungskommission für Rigorosen vom 9.4.1996 (richtig: 1997) wird zurückgewiesen.
2. Ihr Antrag auf Zulassung zu dem das Doktoratsstudium abschließenden Rigorosum wird gemäß § 54 (1) UniStG abgewiesen.
3. Ihr Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht betreffend Ihren Antrag auf Studienzeitverkürzung wird zurückgewiesen."
In der Begründung zu Spruchabschnitt 1 vertrat die belangte Behörde - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - nach Darlegung der durch das (volle) Inkrafttreten des UOG 1993 für die WU sowie des ab 1. August 1997 geltenden Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) in Verbindung mit der UOG-Novelle 1997 geänderten Rechtslage betreffend die Zuständigkeit für die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die Auffassung, die Erledigung des als Präses eingeschrittenen Rektors vom 9. April 1997 sei wegen des Fehlens einer leserlichen Unterschrift bzw. der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG kein Bescheid.
Zu Spruchabschnitt 2 ging die belangte Behörde zunächst davon aus, aus dieser Qualifikation der Erledigung des Präses vom 9. April 1997 ergebe sich, daß der unter anderem von der Beschwerdeführerin im Jänner 1996 gestellte Antrag auf Zulassung zum das Doktoratsstudium abschließenden Rigorosum bislang nicht erledigt worden sei. Auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderung der Rechtslage (Inkrafttreten des UOG 1993 für die WU; ab 1. August 1997:
Geltung des UniStG in Verbindung mit der UOG-Novelle 1997) sei das Universitätskollegium (nach UOG 1993) zur Entscheidung über den Devolutionsantrag zuständig (wird näher ausgeführt).
In der Sache ging die belangte Behörde nach Darstellung des § 51 Abs. 1 und 4 UniStG davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Studium vor Inkrafttreten der nach diesem Gesetz erlassenen Studienpläne begonnen. Nach § 80 Abs. 2 leg. cit. seien die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juni 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5 des Doktoratsstudienplanes der WU normiere als Voraussetzung für die Zulassung zum Rigorosum unter anderem die Approbation der Dissertation. Mit dieser Formulierung knüpfe der Studienplan an die entsprechenden Bestimmungen des AHStG an, das daher nach wie vor für die Auslegung dieses Begriffes heranzuziehen sei. Nach § 26 Abs. 9 AHStG seien Dissertationen von zwei Begutachtern zu beurteilen. Könnten sich die Begutachter über die Approbation und die Benotung nicht einigen, sei - sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erkläre - ein dritter Begutachter zu bestellen. Für die Approbation sei die Mehrheit der Gutachten maßgebend. Sie erfolge daher durch die bestellten Gutachter. Die Approbation bestehe in der Einigung darüber, ob die Dissertation als positiv zu beurteilen sei (Hinweis auf Langeder/Strasser in: Ermacora/Langeder/Strasser, Österreichiches Hochschulrecht/Loseblatt, § 26 AHStG, Anmerkung 40). Die von der Beschwerdeführerin am 22. Jänner 1996 formell eingereichte Dissertation sei am 23. Jänner 1996 durch die beiden Gutachter Prof. A. und Dozent K. übereinstimmend mit "sehr gut" beurteilt worden. Prof. A. habe in der Folge am 11. Februar 1996 sein Gutachten zurückgezogen. Prüfungsentscheidungen seien nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Gutachten anzusehen (VwSlg. 10670, 10654, 8842, 8669 u.a.) und seien demnach konsequenterweise abänderbar (Hinweis auf Perthold-Stoitzner, Fehlerhafte Prüfungen nach dem AHStG in: Strasser/Hrsg., Aktuelle Probleme des Hochschulrechtes 1991, 79). Nichts anderes könne für die von § 26 Abs. 9 AHStG ausdrücklich als "Begutachtung" vorgesehene Beurteilung der Dissertation gelten. Nach Zurückziehung des Gutachtens von Prof. A. liege im Entscheidungszeitpunkt keine approbierte Dissertation vor. Die Beschwerdeführerin habe daher die im Doktoratsstudienplan festgesetzte Zulassungsvoraussetzung einer approbierten Dissertation nicht nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf, daß "der Bescheid der belangten Behörde" ohne Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen ihren Antrag auf Zulassung zu dem das Doktoratsstudium abschließenden Rigorosum abgewiesen habe, verletzt. In Ausübung dieses Beschwerdepunktes bringt sie im wesentlichen vor, ihre am 22. Jänner 1996 eingereichte Dissertation sei von den beiden bestellten Gutachtern am 23. Jänner 1996 übereinstimmend mit "sehr gut" beurteilt worden. Die am 11. Februar 1996 vom Erstbegutachter erstellte Textanalyse stelle allenfalls eine "Schlechterbeurteilung", keinesfalls aber ein negatives Gutachten dar und sei daher nicht geeignet gewesen, die bereits erteilte Approbation für ungültig zu erklären. Die belangte Behörde habe die Erklärung des Erstgutachters fälschlicherweise als Zurückziehung seines Gutachtens qualifiziert.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdepunktes und der dazu erfolgten Ausführung der Beschwerde ist der (uneingeschränkte) Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dahingehend zu verstehen, daß die Beschwerdeführerin ausschließlich den Spruchabschnitt 2 (Nichtzulassung zum abschließenden Rigorosum ihres Doktoratsstudiums) bekämpft. Dieser Spruchabschnitt ist seinem Inhalt nach auch von den beiden anderen Spruchabschnitten trennbar und daher einer gesonderten Anfechtung zugänglich.
Der Vorwurf, die belangte Behörde habe die Erklärung des Erstbegutachters vom 11. Februar 1996 rechtsirrig als Zurückziehung des Gutachtens gewertet, weil die Textanalyse in Wahrheit bestenfalls eine "Schlechterbeurteilung" enthalte, geht an der oben wiedergegebenen Stellungnahme dieses Gutachters, die der Textanalyse vorangeht, vorbei, die der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt wurde. Darin erklärt dieser Gutachter unmißverständlich die Zurückziehung seines Gutachtens vom 18. Dezember 1995. Die davon abweichende Auffassung der Beschwerdeführerin trifft daher nicht zu.
Eine andere Frage ist es, ob eine Approbation der Dissertation der Beschwerdeführerin vorlag und bejahendenfalls, ob sie durch die "Zurückziehung" des Gutachtens des Erstgutachters mit Schreiben vom 11. Februar 1996 hinfällig geworden ist.
Für die Beurteilung dieser Rechtsfragen sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend:
1. Das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997:
Nach § 43 ist der Studienerfolg durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) festzustellen.
§ 46 Abs. 2 sieht vor, daß die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erkären hat, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
Gemäß § 54 Abs. 1 sind die Studierenden, soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
Wird der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden nicht entsprochen, hat nach Abs. 4 dieser Bestimmung die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
Gemäß § 58 Abs. 1 sind die Studierenden berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
Nach § 80 Abs. 2 sind auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 74 Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz mit 1. August 1997 in Kraft getreten. Nach § 75 Abs. 1 tritt das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
2. Studienplan zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
(Beschluß der Studienkommission vom 30. Juni 1993 - verlautbart im Mitteilungsblatt der WU am 4. August 1993, Nr. 185).
Gemäß § 5 leg. cit. setzt die Zulassung zum Rigorosum unter anderem die Approbation der Dissertation voraus (lit. c).
3. Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966 (AHStG):
Der IV. Abschnitt "Prüfungen" umfaßt die §§ 22 bis 33.
Nach § 22 leg. cit. sind zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens für die Berufsfortbildung, zum Nachweis der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zur Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen Prüfungen (§§ 23 und 24) und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25) vorzusehen. Als Maßstab für die Feststellung sind insbesondere die in den Studienplänen festgelegten Bildungsziele heranzuziehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 ist als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorates eine Dissertation zu fordern. Diese wissenschaftliche Arbeit hat über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß der Kandidat die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat (Sätze 1 und 2).
Nach Satz 1 des Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Zulassung zu der das Studium abschließenden Diplomprüfung von der Approbation der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem das Studium abschließenden Rigorosum von der Approbation der Dissertation abhängig zu machen.
§ 26 Abs. 9 idF der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 lautet:
"Die Diplomarbeiten sind von einem, die Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser einer Diplomarbeit oder Dissertation betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. f und g), ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutacher kann einem nahe verwandten Fach entnommen werden. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend."
§ 30 regelt die "Wiederholung von Prüfungen".
Nach Abs. 7 dieser Bestimmung ist die einmalige Wiederholung einer bestandenen Prüfung frühestens zwei Monate, spätestens ein Jahr nach Ablegung dieser Prüfung zulässig. Die bestandene Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
§ 32 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 508/1995) lautet (auszugsweise):
"Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren positive Beurteilung, insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Wurde eine positive Beurteilung für ungültig erklärt, ist die betreffende Prüfung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen ..."
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die erste Frage (nämlich, ob eine Approbation der Dissertation zustande kam) auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und in Betracht kommenden Bestimmung des § 80 Abs. 2 UniStG in Verbindung mit § 5 des Doktoratsstudienplanes der WU zu lösen und der dort verwendete Begriff "Approbation der Dissertation" im Beschwerdefall schon wegen der vor dem Inkrafttreten des UniStG erfolgten Beurteilung der Dissertation der Beschwerdeführerin nach dem damals geltenden AHStG zu beurteilen ist. Zutreffend hat die belangte Behörde auch aus § 26 Abs. 9 AHStG abgeleitet, daß die Approbation durch die bestellten Gutachter erfolgt und sie in der Einigung darüber besteht, ob die Dissertation als positiv zu beurteilen ist. Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß eine übereinstimmende positive Beurteilung der Dissertation der Beschwerdeführerin durch die beiden bestellten Gutachter erfolgte. Damit war der Approbationsvorgang abgeschlossen und lag eine Approbation spätestens am 23. Jänner 1996 vor.
Damit ist die oben gestellte zweite Frage insofern zu präzisieren, ob die nachträgliche "Zurückziehung" des Gutachtens des ersten Begutachters mit Schreiben vom 11. Februar 1996 die erfolgte Approbation unwirksam machte:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten nach dem AHStG nicht in Bescheidform; dem Begutachter einer Dissertation nach § 26 Abs. 9 AHStG kommt keine Behördenqualität zu (so ausdrücklich für die Diplomarbeit das hg. Erkenntnis vom 9. März 1982, 81/07/0230, 0231 = Slg. N.F.Nr. 10670/A).
Die Qualifikation der Beurteilung einer Dissertation nach dem AHStG und deren Approbation (die erst bei übereinstimmender Begutachtung vorliegt) als Gutachten bedeutet aber entgegen der Auffassung der belangten Behörde noch nicht zwingend, daß diese jederzeit abänderbar ist. Zwar kann sich das sogenannte "Gutachtermodell" nicht auf die für Bescheide typische Rechtskraftwirkung berufen; es ist aber zu untersuchen, ob sich aus positiv rechtlichen Anordnungen eine "gewisse" Bestandskraft von abgeschlossenen Prüfungen ergibt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies für abgeschlossene Prüfungen (im weiten Sinn; vgl. dazu auch die Überschrift des IV. Abschnittes des AHStG), zu denen nach § 22 AHStG auch die Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 25) gehört (so Langeder/Strasser, aaO, Fußnote 3 zu § 32 AHStG), vor allem aus § 32 leg. cit. abzuleiten. Im Beschwerdefall liegt - wie oben dargelegt - auf Grund der übereinstimmenden Gutachten eine Approbation vor, die rechtlich als abgeschlossenes Prüfungsgeschehen zu werten ist und daher unter den Anwendungsbereich des § 32 AHStG fällt. § 32 AHStG normiert nicht nur eine Pflicht der zuständigen akademischen Behörden im Falle einer qualifiziert fehlerhaften, nämlich durch Erschleichung, erlangten Leistungsbeurteilung diese (mit Bescheid) für ungültig zu erklären. Damit ist jedenfalls auch die Wirkung verbunden, daß erschlichene Leistungsbeurteilungen bis zu ihrer (der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden) Ungültigerklärung als wirksame Prüfungen zu behandeln sind, also insofern "Bestandsschutz" genießen. Dieser (vorläufige) Bestandsschutz wäre aber weitgehend eingeschränkt, wenn es in diesem im Gesetz ausdrücklich geregelten Fall zulässig wäre, durch die einseitige (mangels Bescheidform keiner rechtlichen Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen) Zurücknahme der Prüfungsentscheidung (hier: Zurücknahme der Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit) denselben Effekt wie durch die bescheidförmige Ungültigerklärung zu erzielen. Dafür, daß § 32 AHStG nur für den Fall des "widerstrebenden" Prüfers, der seine Beurteilung nicht nachträglich zurückzieht, gelten soll, finden sich (abgesehen von den gegen eine solche Lösung im Hinblick auf den unterschiedlichen Rechtsschutzsstandard sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken) keinerlei Hinweise.
§ 32 AHStG schließt es daher aus, daß der Prüfer (Begutachter) für den dort geregelten Fall einer erschlichenen Leistungsbeurteilung die Ungültigkeit dieser Beurteilung bloß durch eine nachträgliche Zurücknahme seiner Entscheidung (Gutachten) herbeiführen kann.
Ordnet dies der Gesetzgeber aber erkennbar für den Fall einer qualifizierten Fehlerhaftigkeit eines durch Bewertung abgeschlossenen Prüfungsvorganges an, dann muß dies umsomehr für fehlerfreie Prüfungen (im weiteren Sinn) gelten. Prüfungsentscheidungen nach dem AHStG sind daher ungeachtet ihres fehlenden Bescheidcharakters auf Grund dieser aus dem Gesetz ableitbaren Überlegungen nicht durch bloßen Willensakt des Prüfers jederzeit abänderbar. Dies gilt umgekehrt auch für den Studierenden, regelt doch § 30 Abs. 7 AHStG ausdrücklich den Fall der Wiederholung bestandener Prüfungen und gibt damit zu erkennen, daß deren Beseitigung nicht zur freien Disposition des Berechtigten steht. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher der gegenteiligen Auffassung von Perthold-Stoitzner, Fehlerhafte Prüfungen nach dem AHStG in Strasser/Hrsg., Aktuelle Probleme des Hochschulrechtes 1991, 48 ff, insbesondere 77 bis 79, auf die sich die belangte Behörde beruft, nicht folgen.
Ohne rechtliche Bedeutung ist auch der Umstand, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das UniStG galt, sieht doch dieses Gesetz ähnliche Bestimmungen wie das AHStG vor, aus denen der Bestandsschutz von Prüfungen abgeleitet wurde (vgl. insbesondere § 46 Abs. 2 sowie § 58 Abs. 1).
Der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides war daher aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich daraus, daß die Zulassung zum das Doktoratsstudium abschließenden Rigorosum (sofern nicht eine andere Zulassungsvoraussetzung fehlt) nur dann verweigert werden kann, wenn die Approbation der Dissertation der Beschwerdeführerin für ungültig erklärt wird.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1, 49 und 59 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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