Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §5 Abs4;
ZDG 1986 §5;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §5 Abs4;
ZDG 1986 §5;
Spruch:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren werden eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1992 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 (WG) abgewiesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 WG zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 31. Jänner 1994 an einberufen.
Die erstbelangte Behörde teilte mit Schreiben vom 28. Februar 1994 mit, der Bundesminister für Inneres habe mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 festgestellt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erklärung nach dem Zivildienstgesetz zivildienstpflichtig. Es fehle ihr daher die Zuständigkeit für weitere Erledigungen in der gegenständlichen Rechtssache.
Aufgefordert, zu der ihm bekanntgegebenen vorläufigen Rechtsauffassung, die vorliegenden Beschwerden seien mit dem Wegfall der Wehrpflicht gegenstandslos geworden, Stellung zu nehmen, vertrat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. April 1994 die gegenteilige Ansicht. Er verwies dabei auf die Möglichkeit eines Widerrufes der "Zivildienst-Erklärung" durch schriftliche Erklärung oder durch Bescheid der Zivildienstbehörde. Diesfalls würden die angefochtenen Bescheide wiederum Bindungswirkung entfalten. Außerdem habe die Zivildienstbehörde in ihrem Bescheid vom 18. März 1994, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Zivildienstpflicht abgelehnt habe, praktisch die Begründung des erstangefochtenen Bescheides übernommen. Der Beschwerdeführer habe daher weiterhin ein Interesse an der Überprüfung der Rechtsrichtigkeit dieser Entscheidung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein Beschwerdeführer, dessen Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht abgewiesen wurde, in Ansehung der gegen den abweislichen Bescheid erhobenen Beschwerde durch den nachträglichen Eintritt der Zivildienstpflicht (und den damit verbundenen Wegfall der Wehrpflicht) materiell klaglos gestellt, weil er damit jene Rechtsstellung erlangt hat, die er mit seinem abgewiesenen Befreiungsantrag angestrebt hat (Beschlüsse vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0075, vom 10. Dezember 1991, Zlen. 91/11/0074, 0110, und vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0228). Mit dem Wegfall der Wehrpflicht entfaltet ein an ihn ergangener Einberufungsbefehl ipso iure keinerlei Rechtswirkungen mehr, da er begrifflich den aufrechten Bestand der Wehrpflicht des Betreffenden voraussetzt (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0241). Der dadurch jeweils bewirkte Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die genannten Beschlüsse) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu führen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, ein Abgehen von dieser Rechtsprechung zu bewirken. Wird ein Wehrpflichtiger zivildienstpflichtig, verliert zufolge dieser Statusänderung ein an ihn ergangener, seine Befreiung von der Wehrpflicht versagender Bescheid ebenso wie ein Einberufungsbefehl ENDGÜLTIG seine rechtliche Wirkung. Das Gesetz bietet keine Grundlage für die Annahme, derartige Bescheide blieben trotz Wegfalls der Wehrpflicht - gleichsam potentiell - rechtswirksam, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Daher kommt das von ihm befürchtete spätere "Wiederaufleben" solcher Bescheide nicht in Betracht. Aus dem selben Grund und weil es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt, entfaltet der erstangefochtene Bescheid keine Bindungswirkung für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Zivildienstpflicht (oder für eine allfällige spätere Entscheidung der Militärbehörden über einen Befreiungsantrag des wieder wehrpflichtig gewordenen Beschwerdeführers). Diese (mit der zu hg. Zl. 94/11/0140 protokollierten Beschwerde bekämpfte) Entscheidung ist daher durch den Verwaltungsgerichtshof uneingeschränkt überprüfbar. Im übrigen wäre für den Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides auch deshalb nichts zu gewinnen, weil der erstbelangten Behörde in Ansehung des nicht mehr wehrpflichtigen Beschwerdeführers die Zuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über seinen Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht fehlte.
In Ansehung des Einberufungsbefehls ist ergänzend festzuhalten, daß der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst nicht anzutreten hatte, sodaß auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beschwer gegeben ist.
Die Beschwerdeverfahren wurden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden.
Da die Beschwerden nicht durch FORMELLE Klaglosstellung gegenstandslos geworden sind, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A).
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