Normen
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §35;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §5 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §35;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §5 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, laut Beschwerde am 6. Oktober 1993 zugestellten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 3. Jänner 1994 an einberufen.
Der Beschwerdeführer gab innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 675 (ZDG), eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ab. Mit Bescheid vom 11. November 1993, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. November 1993, stellte der Bundesminister für Inneres gemäß § 5 Abs.4 ZDG fest, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Erklärung zivildienstpflichtig ist.
Nach der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.Juli 1993, G 74/93 und Folgezahlen, bereinigten Rechtslage erlischt die Wehrpflicht ex lege mit Abgabe einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Erklärung nach § 2 Abs. 1 ZDG. Mit seiner nach Erlassung des angefochtenen Bescheides abgegebenen Erklärung nach dem Zivildienstgesetz erlangte der Beschwerdeführer den Status eines Zivildienstpflichtigen; damit ist seine Wehrpflicht erloschen. Folge der rechtsgestaltenden Wirkung dieser Erklärung ist im gegebenen Zusammenhang die Unwirksamkeit des angefochtenen Einberufungsbefehls. Ein Einberufungsbefehl setzt begrifflich den aufrechten Bestand der Wehrpflicht des Betreffenden voraus. Mit dem nachträglichen Wegfall dieser Voraussetzung infolge Abgabe einer rechtswirksamen Erklärung nach dem Zivildienstgesetz entfaltet ein Einberufungsbefehl gegenüber dem nunmehr zivildienstpflichtig Gewordenen ipso iure keine Rechtswirkungen mehr. Der (nachträgliche) Wegfall der Rechtswirkungen des angefochtenen Einberufungsbefehls hat zur Folge, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein kann. Da der Wegfall der Rechtverletzungsmöglichkeit noch vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde eingetreten ist, steht der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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