Normen
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, 1. sein Verhalten als Lenker eines Pkws sei am 4. September 1989 gegen 16.50 Uhr insofern mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, als er an einem näher bezeichneten Ort in Oeynhausen mit einem anderen Kraftwagen kollidiert sei, wobei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden sei; in der Folge habe er es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obgleich es nicht zu einem gegenseitigen Nachweis von Namen und Anschrift gekommen sei; 2. um 17.46 Uhr desselben Tages habe er auf einem Gendarmerieposten die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er zuvor ein Kraftfahrzeug gelenkt habe und habe vermutet werden können, daß er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu
1. nach § 4 Abs. 5 StVO, zu 2. nach § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
ZUR VERWALTUNGSÜBERTRETUNG NACH § 4 ABS. 5 StVO:
Der Beschwerdeführer verweist auf eine wechselseitige Bekanntgabe der Halter der beteiligten Fahrzeuge. Hiezu ist zu bemerken, daß eine solche "Bekanntgabe" den in § 4 Abs. 5 StVO vorgesehenen Identitätsnachweis durch die in dieser Gesetzesstelle genannten Personen nicht zu ersetzen vermag. Zu einem solchen Nachweis ist es aber nicht gekommen, auch nicht "in der Firma", wohin der Beschwerdeführer seinem Unfallsgegner nicht nachgekommen war. Im übrigen muß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der gegenseitige Identitätsnachweis ohne unnötigen Aufschub erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0001).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich unter Einhaltung aller Rechtsnormen einer Kreuzung genähert und sei von einem benachrangten Pkw kontaktiert worden, wodurch an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden sei; er habe den Schaden daher weder verursacht noch verschuldet. Für die Begehung des Deliktes nach § 4 Abs. 5 StVO ist die Frage des Verschuldens aber ohne Bedeutung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0126, und vom 22. Mai 1991, Zl. 90/03/0099), weshalb die Behörde zum Unfallshergang keine Beweise aufnehmen mußte. Ebenso unerheblich ist ein allfälliger Verschuldensgrad sowie die Leistung von Schadenersatz durch den Beschwerdeführer. An einem ursächlichen Zusammenhang des Verhaltens des Beschwerdeführers mit einem Verkehrsunfall im Sinne des § 4 Abs. 1 StVO kann schon nach seinem eigenen Vorbringen, demzufolge er am Unfall als Lenker eines Kraftfahrzeuges unmittelbar beteiligt war, kein Zweifel sein; der Beschwerdeführer vermengt offenbar immer noch Kausalität und Verschulden.
ZUR VERWALTUNGSÜBERTRETUNG NACH § 5 ABS. 2 StVO:
Beim Beschwerdevorbringen, weitere Blasversuche seien wegen Verrutschung der Zahnprothese nicht möglich gewesen, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer lediglich behauptet, seine Zahnprothese sei "kaputt" gewesen. Demgegenüber hatte der Zeuge F. ausgesagt, der Beschwerdeführer habe bei der ersten Messung (mit einem Ergebnis von 1,33 mg/l) keine Schwierigkeiten gehabt, den Alkomaten zu bedienen, danach aber die Luft am Mundstück vorbeigeblasen; dies laut Anzeige viermal. Der Verwaltungsgerichtshof hält es im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) für unbedenklich, wenn die Behörde dieser Schilderung und nicht der erstmals in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1991 erfolgten Behauptung einer Behinderung durch eine schadhafte Zahnprothese Glauben geschenkt hat. Die im genannten Schriftsatz gestellten Beweisanträge auf Vernehmung des Unfallsgegners und Beischaffung des Gerichtsaktes bezogen sich trotz summarischer Formulierung des Beweisthemas offenbar auf Unfallshergang und Alkoholisierung und nicht auf den Zustand der Zahnprothese. Im übrigen hat die Behörde den Unfallsgegner ohnehin zweimal als Zeugen vernommen und auch den Gerichtsakt eingesehen, ohne hieraus Aufschlüsse über eine Blasbehinderung des Beschwerdeführers gewinnen zu können. Auch in der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, inwiefern dies möglich gewesen wäre. Der Gerichtshof kann daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war das Verhalten des Beschwerdeführers, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhinderte, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten. Auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung im Unfallszeitpunkt kam es nicht an; für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe genügten bereits die von den Straßenaufsichtsorganen wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale wie schwankender Gang, lallende undeutliche Aussprache, gerötete Augenbindehäute sowie penetranter Alkoholgeruch aus dem Munde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 91/02/0024). Die Behauptung eines Nachtrunkes rechtfertige eine Weigerung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zlen. 89/02/0171, 0172).
Mit der Feststellung von Milderungsgründen haben die Fragen des Verschuldens am Verkehrsunfall und einer angeblichen Blasbehinderung nichts zu tun.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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