European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0170OB00001.26K.0706.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich ihres unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils lauten:
„Das Klagebegehren,
- die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 15.007 EUR samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. 5. 2024 zu zahlen,
- die beklagte Partei sei schuldig, Zug um Zug gegen Vorlage der Sparurkunde Sparbuch der H* AG zu IBAN * mit der Bezeichnung „A* GmbH“, Kontroll‑Nr. *, und Zug um Zug gegen Unterschriftsleistung durch den gemäß § 6 FM‑GwG durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Vertreter der klagenden Partei, Rechtsanwalt Mag. N*, hilfsweise Liquidator M*, an die klagende Partei das auf der vorgenannten Sparurkunde befindliche Sparguthaben in Höhe von 15.007 EUR samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. 5. 2024 auszuzahlen (erstes und zweites Eventualbegehren), und
- es werde festgestellt, dass die beklagte Partei schuldig sei, Zug um Zug gegen Vorlage der Sparurkunde Sparbuch der H* AG zu IBAN * mit der Bezeichnung „A* GmbH“, Kontroll‑Nr. *, und Zug um Zug gegen Unterschriftsleistung durch den gemäß § 6 FM‑GwG durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Vertreter der klagenden Partei, Liquidator M*, an die klagende Partei, hilfsweise an Liquidator M* für die A* GmbH, das auf der vorgenannten Sparurkunde befindliche Sparguthaben in Höhe von 15.007 EUR samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. 5. 2024 auszuzahlen (drittes und viertes Eventualbegehren),
wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.807,66 EUR (darin 1.071,61 EUR Umsatzsteuer und 3.378 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zur vereinbarungsgemäßen Besicherung von Forderungen der Klägerin aus einem Pachtvertrag trat die A* GmbH der Klägerin eine Forderung gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens aus einem sogenannten „Großbetragssparbuch“ ab und übergab der Klägerin das Sparbuch. In den Geschäftsbüchern der A* GmbH wurde die Zession nicht vermerkt. Die Beklagte wurde von der Zession (zunächst) nicht verständigt.
[2] Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* GmbH (in der Folge: Insolvenzschuldnerin) versuchten weder die Klägerin noch die Insolvenzschuldnerin, das Guthaben unter Vorlage des Sparbuchs zu beheben. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug das Guthaben (zumindest) 15.007 EUR.
[3] Erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfuhr die Beklagte von der Zession.
[4] Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung von 62.463,77 EUR sowie ein „Ab- und Aussonderungsrecht“ am Sparbuch an. Der Insolvenzverwalter anerkannte eine Insolvenzforderung von 16.000 EUR und ein Absonderungsrecht am Sparbuch.
[5] Die Beklagte meldete im Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung von 34.459,78 EUR an und erklärte die – im Spareinlagenvertrag vorgesehene – Aufrechnung „zwischen sämtlichen Ansprüchen und sämtlichen Verbindlichkeiten der [Insolvenz‑]Schuldnerin“. Der Insolvenzverwalter anerkannte die angemeldete Insolvenzforderung.
[6] Die Klägerin begehrte, die Aufrechnung für unwirksam zu erklären (erstes Hauptbegehren), und darüber hinaus wie aus dem Spruch ersichtlich (zweites Hauptbegehren und vier Eventualbegehren). Sie brachte vor, die Sicherungszession sei wirksam, die Aufrechnung dagegen unwirksam gewesen. Sie habe auf den im Sparbuch ausgewiesenen Guthabenstand vertrauen dürfen.
[7] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie entgegnete ua, der Auszahlungsanspruch sei aufgrund der Aufrechnungserklärung erloschen und die Klägerin habe ihre materielle Berechtigung an der Spareinlage nicht ausreichend nachgewiesen, weil die Übergabe der Sparurkunde kein ausreichender Publizitätsakt für die Sicherungszession der Auszahlungsforderung sei.
[8] Die Vorinstanzen folgten der Ansicht der Klägerin. Das Erstgericht gab dem ersten Hauptbegehren (Unwirksamerklärung der Aufrechnung) statt, wies das zweite Hauptbegehren (Zahlung) ab und gab dem ersten Eventualbegehren (Auszahlung der Spareinlage) unter Abweisung des Zinsenbegehrens statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der erstgerichtliche Ausspruch über das erste Hauptbegehren entfiel.
[9] Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu vorliege, ob bei Zession einer in einem Rektapapier verbrieften Forderung die Übergabe des Wertpapiers zur Einhaltung des Publizitätserfordernisses ausreiche, ob eine Aufrechnung gegen eine Forderung auf Auszahlung eines Sparguthabens nur nach Vorlage des Sparbuchs möglich sei und ob ein Kreditinstitut auch gegenüber einem gutgläubigen dritten Sparbuchinhaber aufrechnen könne.
[10] Gegen die Stattgebung des ersten Eventualbegehrens in Bezug auf das Kapital und gegen die übrigen Eventualbegehren richtet sich Revision der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren auch insofern abzuweisen, und hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
[11] Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.
[13] 1. Die Parteien treten der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, der Ausspruch des Erstgerichts über das erste Hauptbegehren habe ersatzlos zu entfallen, nicht entgegen. Damit ist dieser Anspruch aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl RS0041490).
[14] 2. Die Klägerin bringt vor, kraft Sicherungszession Gläubigerin des Rückzahlungsanspruchs aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Spareinlagenvertrag zu sein. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Sicherungszession mit dem Argument, die Übergabe des Sparbuchs an die Klägerin sei kein hinreichender Publizitätsakt gewesen.
[15] 2.1. Ein „Großbetragssparbuch“ (vgl § 32 Abs 4 Z 2 erster Fall BWG) ist ein Rektapapier (2 Ob 103/15h, ErwGr 3.; 2 Ob 95/17k, ErwGr 1.; 2 Ob 101/20x, Rz 18). Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung (Zession) der verbrieften Forderung und nicht – wie bei den Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber- und Orderpapieren – durch Übergabe des Wertpapiers nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen (RS0010938).
[16] 2.2. Die Wirksamkeit einer Sicherungszession erfordert einen für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakt (RS0011386; ähnlich RS0032577), der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Sicherungszedenten gesetzt wurde (vgl RS0032577 [insb T2]). Die Publizität ist hergestellt, wenn künftige potenzielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können (RS0115472; vgl § 452 ABGB). Im Allgemeinen kommen als Publizitätsakte die Verständigung des Drittschuldners oder der Vermerk in den Büchern des Zedenten in Betracht (RS0032577 [insb T1, T2, T5, T11, T13]). Eine bloße briefliche Erklärung des Zedenten gegenüber dem Zessionar dagegen reicht mangels Erkennbarkeit nach außen nicht aus (6 Ob 78/98h = RS0011386 [T6]).
[17] 2.3. In der Literatur ist weit überwiegend anerkannt, dass die Übergabe eines Rektapapiers die Publizität einer Sicherungszession der darin verbrieften Forderung herstellt (Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II2 Rz 3/79; Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht 95 f; Berger, Das Recht des Sparbuchs 87; Böhler, Die Verpfändung von Sparbüchern 19 ff; Hinteregger/Pobatschnig in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 452 Rz 9; Hueber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1392 Rz 31; Thöni in Klang, ABGB3 § 1392 Rz 49; Wolkerstorfer in Klang, ABGB3 § 451 Rz 6; differenzierend Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 233 ff).
[18] 2.4. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht für „Großbetragssparbücher“ an: Der Umstand, dass der Sicherungszedent das Sparbuch nicht mehr innehat und damit auch den Rückzahlungsanspruch aus dem Spareinlagenvertrag nicht mehr erfolgreich geltend machen kann (vgl § 32 Abs 2 S 1 BWG), hat die gleiche Außenwirkung wie der Umstand, dass der Pfandbesteller eine dem Pfandgläubiger als „Faustpfand“ übergebene körperliche bewegliche Sache nicht mehr innehat. Er lässt künftige potenzielle Gläubiger des Sicherungszedenten verlässlich erkennen, dass die sicherungsweise abgetretenen Forderungen nicht (mehr) zu seinem Haftungsvermögen gehören. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu einer bloßen schriftlichen Erklärung des Zedenten gegenüber dem Zessionar, die nach außen überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Die Übergabe eines Rektapapiers stellt somit die Publizität einer Sicherungszession der im Rektapapier verbrieften Forderung her.
[19] 2.5. Da die Übergabe des Sparbuchs an die Klägerin noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erfolgte, war die Sicherungszession wirksam. Die Beklagte kann die Auszahlung der Spareinlage nicht mit dem Argument verweigern, es fehle der Klägerin an der Gläubigerstellung.
[20] 3. Die Beklagte argumentiert, der Rückzahlungsanspruch aus dem Spareinlagenvertrag sei kraft Aufrechnung mit einer (vom Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung anerkannten) Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin getilgt worden. Die Klägerin entgegnet dem zunächst, die Aufrechnung sei schon mangels Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs ausgeschlossen gewesen.
[21] 3.1. Der Spareinlagenvertrag ist ein Vertrag sui generis, der gewisse Elemente eines Darlehens oder eines depositum irregulare (§ 959 ABGB) enthält (2 Ob 204/10d, ErwGr II.1.; RS0010928 [T5]; 3 Ob 45/25a, Rz 24). Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung des erlegten Geldbetrags (RS0010928 [T4]; ähnlich bereits 7 Ob 128/04f). Haben die Vertragspartner keine Bindung der Spareinlage für eine bestimmte Frist vereinbart, so kann der Kunde seinen Rückzahlungsanspruch jederzeit geltend machen (RS0127419). Da Auszahlungen aus einer Spareinlage nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden dürfen (§ 32 Abs 2 S 1 BWG), wird der Anspruch (erst) mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig gestellt (RS0127419; vgl bereits 6 Ob 69/97h: „Geldanspruch, der allerdings an die Vorlage des Sparbuchs gebunden ist“). Bei einem sogenannten „Großbetragssparbuch“ (vgl § 32 Abs 4 Z 2 erster Fall BWG: „Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15 000 Euro oder Euro‑Gegenwert beträgt“) wie dem hier zu beurteilenden muss zudem die Voraussetzung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG erfüllt sein, wonach die Auszahlung nur an den gemäß den Bestimmungen des FM‑GwG identifizierten Kunden erfolgen darf.
[22] 3.2. Ein Kreditinstitut kann gegen den fälligen Rückzahlungsanspruch aus einem Sparbuch aufrechnen (in Abweichung von einer älteren Entscheidung [6 Ob 688/77] grundlegend 4 Ob 170/11w, ErwGr 6.2. = RS0127717; vgl 5 Ob 20/15z, ErwGr 1.; 9 Ob 22/18b, ErwGr 1.). Die Tilgung tritt mit Zugang der Aufrechnungserklärung rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (3 Ob 82/08t, ErwGr f.2. = RS0033973 [T3]; vgl RS0033904 [T1]), in dem also die Fälligkeit beider Forderungen eingetreten war (vgl RS0033973 [T1]). Daraus folgt auch, dass die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch die – dessen Fälligkeit bewirkende – Vorlage der Sparurkunde voraussetzt (vgl 4 Ob 170/11w, ErwGr 3.4.1.b.).
[23] 3.3. Allein aufgrund dieser Grundsätze wäre die Aufrechnungserklärung der Beklagten als unwirksam zu beurteilen, weil der Rückzahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin mangels Vorlage des Sparbuchs unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bis zur Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht fällig geworden wäre. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Insolvenzschuldnerin sind aber die besonderen Bestimmungen der §§ 19, 20 IO über die Aufrechnung zu beachten.
[24] 3.4. Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht zu werden (§ 19 Abs 1 IO). Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt war (§ 19 Abs 2 S 1 erster Fall IO). Die Bestimmung erfasst nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch gesetzlich bedingte Forderungen (RS0017507; RS0051527). Als bedingt entstanden im Sinn dieser Bestimmung ist eine Forderung schon dann anzusehen, wenn ihr Rechtsgrund vorhanden oder der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist (8 Ob 64/12p; 9 ObA 126/13i, ErwGr 3.; vgl RS0004018).
[25] 3.5. Dagegen ist die Aufrechnung (ua) unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden ist (§ 20 Abs 1 S 1 erster Fall IO), wenn die Verpflichtung des Gläubigers also erst nach oder mit der Insolvenzeröffnung entstanden ist (RS0113488). Der Zweck dieses Aufrechnungsverbots liegt darin, dass ein Insolvenzgläubiger nicht nachträglich Deckung für eine vormals ungesicherte Forderung erhalten soll (Fichtinger, Die gesetzliche Aufrechnung im Insolvenzverfahren [2015] 105). Es dient also dem (abstrakten) Schutz der übrigen Insolvenzgläubiger: Eine (vor allem künstliche) Schaffung von Aufrechnungslagen nach Insolvenz soll nicht mehr möglich sein; wer bei Insolvenzeröffnung einen ungesicherten Anspruch hat, bleibt ungesichert (Perner in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 20 Rz 4).
[26] 3.6. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen macht die Beklagte richtig geltend, dass sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – gegen den der Klägerin zedierten Rückzahlungsanspruch aus dem Spareinlagenvertrag aufrechnen konnte, weil der Rückzahlungsanspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bedingte Forderung im Sinn des § 19 Abs 2 S 1 erster Fall IO war: Sein Rechtsgrund war vorhanden, seit die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin den Spareinlagenvertrag geschlossen hatten und die Insolvenzschuldnerin die Spareinlage geleistet hatte. Bereits dadurch war der Rückzahlungsanspruch entstanden (wenn auch mangels Geltendmachung gemäß § 32 BWG noch nicht fällig) und die Beklagte insofern zur Schuldnerin der Insolvenzmasse geworden. Das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs 1 S 1 erster Fall IO greift nicht ein, weil die Verpflichtung der Beklagten nicht erst nach oder mit der Insolvenzeröffnung entstanden ist und von der (künstlichen) Schaffung einer Aufrechnungslage nach Insolvenz keine Rede sein kann.
[27] 3.7. Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbliebene Vorlage des Sparbuchs steht der Aufrechnung daher nicht entgegen.
[28] 4. Die Klägerin meint, es sei der Beklagten verwehrt, Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch – wie die Aufrechnung – zu erheben, die aus der Sparurkunde selbst nicht ersichtlich seien. Sie bringt vor, das im Sparbuch ausgewiesene Guthaben erwecke den Rechtsschein eines einwendungsfreien Rückzahlungsanspruchs in dieser Höhe, auf den sie vertrauen habe dürfen.
[29] 4.1. Oben wurde bereits dargelegt, dass in Rektapapieren verbriefte Forderungen durch Abtretung (Zession) übertragen werden.
[30] 4.2. Eine Zession bewirkt nur einen Übergang der Rechtszuständigkeit an der betroffenen Forderung vom Zedenten auf den Zessionar. Die Rechtsstellung des Schuldners dagegen bleibt gleich (vgl §§ 1394, 1396 ABGB; RS0032740). Der Schuldner kann dem Zessionar insbesondere alle Einwendungen entgegenhalten, die aus seiner Rechtsbeziehung zum Zedenten stammen und daher angebracht werden könnten, wäre die Forderung nicht abgetreten worden (Neumayr in KBB, ABGB8 §§ 1395–1396 Rz 4). Insbesondere kann er mit Forderungen, die er gegen den Zedenten hat und die vor der Zession entstanden sind, gegen die zedierte Forderung aufrechnen (vgl RS0032783; RS0032790). Die Bestimmungen des ABGB über die Rechtsstellung des Schuldners können die Argumentation der Klägerin daher nicht tragen.
[31] 4.3. Die §§ 31, 32 BWG treffen keine Regelung über einen Einwendungsausschluss kraft Rechtsscheins (Apathy, ÖBA 2005/1278, 411 [Glosse]).
[32] 4.4. Die Literatur lehnt einen allgemeinen wertpapierrechtlichen Einwendungsausschluss bei als Rektapapieren zu qualifizierenden Sparbüchern ab. Überwiegend wird das mit zessionsrechtlichen Grundsätzen begründet, insbesondere mit §§ 1394, 1396 ABGB (vgl zB Aicher/F. Schuhmacher in Krejci, Unternehmensrecht5 642; Berger, Das Recht des Sparbuchs 137; Böhler, Die Verpfändung von Sparbüchern 155; Koller/Wolkerstorfer, Wertpapierrecht2 98; Nussbaumer, Die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie in Österreich, 138 [FN 588]; Roth, Grundriss des österreichischen Wertpapierrechts2 129 f; Trinkl in Dellinger, BWG [12. Lieferung] § 32 Rz 76; mit gleichem Ergebnis, aber anderer Begründung: Keinert/Keinert, Lehrbuch Wertpapierrecht Rz 630; Schauer, Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Einlagen auf Sparbücher“, QuHGZ 1985/2, 41 [59 f]). Ein Einwendungsausschluss kraft Rechtsscheins komme jedoch in Betracht, wenn die Bank entgegen § 32 Abs 1 BWG eine Auszahlung leiste, ohne sie auf der Sparurkunde zu vermerken (Berger, aaO 138; Böhler, aaO 156 f; Roth, aaO 129 f).
[33] 4.5. In der Entscheidung 4 Ob 170/11w blieb ausdrücklich offen, ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist (ErwGr 4.). Die Klägerin entnimmt dieser Entscheidung jedoch zwei – dort nicht entscheidungsrelevante – Überlegungen (ErwGr 4.3.), um eine „Rechtsscheinhaftung“ zu begründen:
[34] Sie meint zunächst, aus § 32 Abs 1 BWG, wonach eine Auszahlung nur bei gleichzeitigem Vermerk in der Sparurkunde zulässig sei, könne durchaus abgeleitet werden, dass Dritte auf den in der Urkunde angegebenen Guthabenstand vertrauen könnten. Die Bank müsse also den dadurch begründeten Rechtsschein gegen sich gelten lassen, und zwar insbesondere bei einer bereits erfolgten Aufrechnung oder bei Bestehen einer Aufrechnungslage im Verhältnis zum ursprünglichen Sparbuchinhaber.
[35] Dieses Argument überzeugt nicht: Schon nach seinem klaren, auf „Auszahlungen“ Bezug nehmenden Wortlaut ist § 32 Abs 1 BWG keine geeignete Grundlage für den behaupteten allgemeinen Einwendungsausschluss kraft Rechtsscheins, insbesondere nicht für einen Ausschluss der Aufrechnung. Eine Erfüllung einer Schuld durch Aufrechnung ist keine „Auszahlung“. Die Aufrechnungseinrede kann sich zudem gar nicht aus dem Inhalt der Sparurkunde ergeben, weil sie ihre Grundlage in einem anderen Rechtsverhältnis hat (Schauer, QuHGZ 1985/2, 41 [59]).
[36] Schließlich argumentiert sie, für einen Einwendungsausschluss kraft Rechtsscheins sprächen wohl auch § 56 Abs 2 ZPO und § 147 Abs 1 iVm § 150 Abs 2 EO aF (nunmehr: § 179 Abs 1 EO). Denn diese Bestimmungen gingen offenkundig davon aus, dass die Übergabe eines Sparbuchs gleiche Sicherheit biete wie der Erlag von Bargeld. Dabei seien sie nicht auf Kleinbetragssparbücher iSv § 31 Abs 3 BWG beschränkt, was angesichts des ebenfalls nicht differenzierenden Wortlauts von § 32 Abs 2 BWG eine gewisse Logik für sich habe.
[37] Auch diesem Argument ist nicht zu folgen: § 56 Abs 2 ZPO stellt es ausdrücklich in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts, als Sicherheitsleistung auch Einlagebücher einer inländischen Sparkasse zu akzeptieren (vgl bereits Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 9/78; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II2 Rz 3/85; Böhler, Die Verpfändung von Sparbüchern 138 f). Mit der Regelung des § 179 Abs 1 S 2 EO, wonach nur Sparurkunden als Sicherheitsleistung („Vadium“) in Betracht kommen, wiederum wollte der Gesetzgeber einem Sicherheitsanliegen der Richterschaft, den Interessen der Bieter und den Gepflogenheiten des modernen Geschäftsverkehrs, bargeldlos zu agieren, sowie dem Zweck, dem Gericht die Realisierung zu erleichtern, Rechnung tragen (vgl ErläutRV 93 BlgNR 21. GP 45). Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es somit keinen Anhaltspunkt für eine Annahme des Gesetzgebers, die Übergabe eines Sparbuchs biete schlechthin gleiche Sicherheit wie der Erlag von Bargeld.
[38] 4.6. Zusammengefasst bleibt es daher dabei: Der Schuldner eines in einem Rektasparbuch verbrieften Auszahlungsanspruchs kann mit Forderungen, die er gegen den Zedenten hat und die vor der Zession entstanden sind, gegen die zedierte Forderung aufrechnen, wenn dies vertraglich vereinbart war oder der Kunde bei Abschluss des Spareinlagenvertrags mit dem Bestehen von Gegenforderungen rechnen musste.
[39] 5. Soweit die Klägerin meint, § 456 Abs 2 ABGB stehe der Aufrechnung entgegen, ist ihr zu entgegnen, dass sie nicht rechtmäßige und redliche Pfandbesitzerin eines Inhabersparbuchs, sondern Sicherungszessionarin einer in einem Rektasparbuch verbrieften Forderung ist. Die Rechtsfolgen der Zession bestimmen sich aber nicht nach § 456 Abs 2 ABGB, sondern nach §§ 1394, 1396 ABGB.
[40] 6. Der Anspruch auf Auszahlung der Spareinlage ist daher durch Aufrechnung erloschen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Klägerin ihre materielle Berechtigung an der Spareinlage nachgewiesen hat.
[41] 7. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist daher das Klagebegehren abzuweisen.
[42] 8. Die – für das gesamte Verfahren neu zu fassende – Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO, für das Verfahren erster Instanz auch auf § 54 Abs 1a ZPO. Die Klägerin hat der voll obsiegenden Beklagten die von dieser richtig verzeichneten Prozesskosten zu ersetzen. Einwendungen gegen das im Verfahren erster Instanz gelegte Kostenverzeichnis der Beklagten wurden nicht erhoben.
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