OGH 6Ob78/98h

OGH6Ob78/98h2.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Erlegerin Berta K*****, wider die Erlagsgegnerin Regina Z*****, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer und Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Erlages gemäß § 1425 ABGB infolge außerordenlichen Revisionsrekurses der B*****bank in ***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm und Dr. Alois M. Leeb, Rechtsanwälte in Neunkirchen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 29. Oktober 1997, GZ 18 R 75/97a, 76/97y-46 den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Außerstreitgesetz zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der - ausführlich zitierten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Vertreters der Erlagsgegnerin vom 16.7.1993 kann keine schlüssige Behauptung einer sofort wirksamen Vollzession angenommen werden. Die Zession erfolgte nach dem erst nach dem Schreiben datierten Kreditvertrag "zur Sicherstellung und Rückzahlung des Darlehens bzw Kredites" und ermächtigte auch zur Verständigung des Drittschuldners. In dem Schreiben verpflichtet sich der Vertreter der Erlagsgegnerin lediglich, nach rechtskräftigem Obsiegen im anhängigen Verfahren die Ausfolgung des Erlages zu begehren, den Betrag in Empfang zu nehmen und an die Rechtsmittelwerberin "bis zur Höhe der dann noch offenen Darlehensbzw Kreditvaluta zur Anweisung zu bringen". Der (bloße) Sicherungszweck der Abtretung geht auch daraus hervor. Diese Urkunden können mangels Behauptung und Bescheinigung eines ihnen widerstreitenden Parteiwillens daher nur als Sicherungsabtretung verstanden werden. Zur Einhaltung der in diesem Fall zur Wirksamkeit erforderlichen Publizitätsvorschriften reicht aber eine bloße briefliche Erklärung des Zedenten gegenüber dem Zessionar mangels Erkennbarkeit nach außen nicht aus (SZ 46/24 ua). Wenn in der, im übrigen vom Rekursgericht richtig zitierten, Entscheidung SZ 52/49 ausgeführt wird, daß bei Abtretung von Rechten an dem Erlagsgegenstand - Erlagsgegenstand ist hier überdies ein Sparbuch und nicht eine bloße Geldsumme - dem Zessionar Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis zukomme, dann ist darunter unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zum Publizitätserfordernis der Sicherungsabtretung selbstverständlich nur eine wirksame Abtretung gemeint. In SZ 53/86 wurde ausgesprochen, daß ungeachtet zwischenzeitlicher Ausfolgung des Gerichtserlages über einen Rekurs des Erlegers gegen den Ausfolgungsbeschluß zu entscheiden ist. Damit wurde nur gesagt, daß die Beschwer einer Person, der im Verfahren Parteistellung zukommt, durch die im Erlagsverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Ausfolgung noch nicht weggefallen ist, nicht aber, daß am Verfahren nicht zu beteiligende Gläubiger jedenfalls ein Rekursrecht gegen den Ausfolgungsbeschluß eingeräumt werden soll. Überdies hat das Rekursgericht ungeachtet seiner Zurückweisung den Rekurs ohnehin auch zutreffend in der Sache selbst behandelt.

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