OGH 13Os138/25f

OGH13Os138/25f11.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 8. Oktober 2025, GZ 29 Hv 82/25x‑120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00138.25F.0211.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * M* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 9. Juni 2024 in I* * D* vorsätzlich getötet, indem er auf ihr kniete, sie jedenfalls 20 Sekunden lang würgte und ihr zumindest 22 Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch ihre zweite und ihre dritte Rippe links sowie ihr rechtes Zungenbeinhorn brachen und sie Kopfplatzwunden erlitt, an welchen sie verblutete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Fragenrüge wendet sich gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) in Richtung des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) zur von den Geschworenen bejahten Hauptfrage.

[5] Indem sie – durchwegs ohne Angabe der Fundstellen in den umfangreichen Akten (siehe aber RIS‑Justiz RS0119417 [T2 und T3], RS0124172 [T6]) – Teilaspekte einzelner Verfahrensergebnisse (unter deren teils sinnentstellter Wiedergabe) isoliert hervorkehrt, ohne sie jeweils in ihrem inneren Sinnzusammenhang zu betrachten (siehe aber RIS‑Justiz RS0120766 [T2 und T4] und RS0100651 [T3]), verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Lässig, WK‑StPO § 313 Rz 8 und Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23).

[6] Hinzugefügt sei, dass die vom Beschwerdeführer (erkennbar) angesprochenen, in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen (zum Begriff Lässig, WK-StPO § 313 Rz 5), nämlich

- die (insoweit wechselnde) Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er „leicht bis mittelmäßig betrunken“ (ON 6.4, 7), „eher stark betrunken“ (ON 59.3, 4) oder „sehr betrunken“, ihm „schwindelig“ gewesen sei und er „verschwommen gesehen“ habe (ON 119, 22), unter gebotener (erneut RIS-Justiz RS0117447 [T2 und T4] und RS0100651 [T3]) Berücksichtigung seiner weiteren Angaben zu seiner detaillierten Erinnerung an das Geschehen vor, während und nach der Tat (ON 119, 7 ff), ferner

- die Erwähnung des Ergebnisses eines am 9. Juni 2024 um 5:11 Uhr beim Beschwerdeführer durchgeführten Alkohol-Vortests im Anlassbericht der Kriminalpolizei, der 0,82 mg/l Atemluftalkoholgehalt oder 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration ergeben habe (ON 2, 1 und ON 6.7, 3 iVm ON 119, 47), und

- das Ergebnis einer toxikologischen Untersuchung des am selben Tag um 7:30 Uhr abgenommenen Blutes des Beschwerdeführers, welche einen Mittelwert von 1,36 Promille Blutalkoholkonzentration sowie den Nachweis von Cannabinoiden ergab (ON 21, 3 iVm ON 119, 47),

– als erwiesen angenommen – den reklamierten Schuldausschließungsgrund nicht herstellen würden (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 11 Rz 7; RIS-Justiz RS0089898 und RS0089826, jüngst 11 Os 47/25h [Rz 6 f]), sodass eine darauf gerichtete Zusatzfrage nicht gestellt werden musste (vgl RIS-Justiz RS0100622, RS0100678 [insbesondere T1] und RS0100871; siehe im Übrigen die Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, die das Vorliegen eines § 11 StGB entsprechenden Zustands aus medizinischer Sicht in vernetzter Betrachtung des zielgerichteten Tatgeschehens, der Verantwortung des Beschwerdeführers, dessen habituellen Alkohol‑ und Suchtgiftkonsums und des – einen mittelgradigen Rauschzustand im Tatzeitpunkt ausweisenden – toxikologischen Gutachtens verneinte [ON 88, 38 ff sowie ON 119, 34 und 35 f]).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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