European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0170OB00018.25H.1215.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Parteibezeichnung der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird richtiggestellt auf: P* GmbH, *.
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die beklagte P* Aktiengesellschaft wurde gemäß §§ 239 ff AktG in eine GmbH umgewandelt. Dabei wurden auch ihr Sitz verlegt und ihre Geschäftsanschrift geändert. Ihre Parteibezeichnung ist daher spruchgemäß richtigzustellen (vgl § 235 Abs 5 ZPO).
[2] Die Klägerin verkauft „Werbepakete“ an Werbeagenturen und schaltet digitale Werbung.
[3] Die Beklagte handelt mit Waren und betreibt ihre Filialen als „P* Shops“.
[4] Am 27. 11. 2023 schlossen die Parteien eine „Kooperationsvereinbarung“, die auszugsweise lautet:
„II. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind die Auslagenfensterflächen der P* Shops in Österreich, an denen moderne LED-Screens als Werbefläche angebracht werden sollen.
Die [Beklagte] stellt dazu die Auslagenfensterflächen zur Verfügung und die [Klägerin] ist für die Installation, Instandhaltung, Bewerbung und Vertrieb der LED-Werbeflächen verantwortlich.
Diese Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen der Kooperation fest. In weiterer Folge soll pro P* Shop in dem LED-Werbeflächen installiert werden. Die [Klägerin] wird bestimmte Bereiche dieser Auslagenfensterflächen von der [Beklagten] mieten und an diesen LED-Screens zur Betreibung von Werbeflächen anbringen.
III. Entlohnung
Für die zur Verfügung Stellung der Auslagenfensterflächen der P* Shops erhält die [Beklagte] 50% der Werbezeit auf den Werbeflächen kostenlos, ohne Mietkosten um eigene Werbung auf den LED‑Screens abzuspielen, die Einspielkosten der Sujets werden pro Sujeteinspielung für das gesamte Netz aller bestehenden Werbeflächen mit € 58,00- exkl. berechnet.
Dadurch wird der, auf die Bereiche der Auslagenfensterflächen an dem die LED-Werbeflächen angebracht werden, entfallene Mietpreis gegen exklusive Werbezeit für die [Beklagte] gegengerechnet und jegliche wechselseitigen Ansprüche sind damit beglichen.
IV. Vertragsdauer
Diese Kooperationsvereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird bis 31. 12. 2032 abgeschlossen. Ab 31. 12. 2032 kann von jeder Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils am Ende eines Monats der Vertrag aufgelöst werden.“
[5] Die Klägerin investierte 500.000 EUR in die Anschaffung und Montage der LED-Screens. Die Beklagte trägt für den Betrieb der LED‑Screens 50 bis 90 EUR Stromkosten pro Monat und Filiale.
[6] Mit Beschluss vom 14. 2. 2025 eröffnete das Landesgericht Wiener Neustadt ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten und bestellte eine Sanierungsverwalterin.
[7] Am 17. 3. 2025 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit Zustimmung der Sanierungsverwalterin gemäß § 21 IO von der Kooperationsvereinbarung zurücktrete, und forderte die Klägerin auf, die LED‑Screens innerhalb der nächsten zwei Wochen abzuholen.
[8] Am 22. 4. 2025 entzog das Insolvenzgericht der Beklagten die Eigenverwaltung.
[9] Am 16. 7. 2025 wurden der Sanierungsplan bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Die Beklagte betreibt weiterhin zwölf Filialen, in denen die Klägerin LED‑Screens installiert hat.
[10] Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Kooperationsvereinbarung ungekündigt in Kraft sei und als Bestandvertrag nicht dem Rücktrittsrecht nach § 21 IO unterliege, und hilfsweise 70.000 EUR sA. Weiters begehrt sie die Unterlassung der Außerbetriebnahme der LED-Screens in Geschäftslokalen der Beklagten, insbesondere durch Abbau des LED-Screens oder durch Unterbindung der Stromversorgung, solange das Geschäftslokal im Besitz der Beklagten ist und die Kooperationsvereinbarung aufrecht ist. Zur Sicherung des Feststellungs- und des Unterlassungsanspruchs beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren zu untersagen, die LED-Screens in Geschäftslokalen der Beklagten außer Betrieb zu nehmen, insbesondere durch Abbau des LED-Screens oder durch Unterbindung der Stromversorgung, solange das Geschäftslokal im Besitz der Beklagten ist. Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens brachte sie vor, dass die Kooperationsvereinbarung ein Bestandvertrag im Sinn von § 1090 ABGB und § 24 IO sei. Als solcher bestehe sie weiterhin aufrecht, weil nach § 24 Abs 1 S 1 IO kein Rücktrittsrecht nach § 21 IO bestanden habe.
[11] Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten.
[12] Die Beklagte erhob dagegen Widerspruch. Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens brachte sie vor, nach § 21 IO wirksam von der Kooperationsvereinbarung zurückgetreten zu sein. Diese sei ein gemischter Vertrag mit bestand- und werkvertraglichen Elementen, weshalb § 24 IO nicht anzuwenden sei. Zudem habe § 24 IO einen engen Anwendungsbereich. Er gelte nur für jene Fälle, in denen der Schutz des Bestandnehmers – also das Interesse, das Bestandverhältnis aufrechtzuerhalten – klar wichtiger sei als das Ziel des Insolvenzverfahrens, die bestmögliche Verwertung der Masse oder die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens. Sei das – wie hier – nicht der Fall, sei § 24 IO teleologisch zu reduzieren und § 21 IO anzuwenden.
[13] Das Erstgericht wies den Widerspruch ab. Aus der Kooperationsvereinbarung ergebe sich, dass die Klägerin von der Beklagten Auslagenfensterflächen anmiete, an denen sie auf ihre Kosten LED‑Screens zur Betreibung von Werbeflächen angebracht habe. Als Gegenleistung habe die Klägerin für die Beklagte Werbung im Ausmaß von 50 % der Gesamtwerbezeit geschaltet. Es sei daher von einem Bestandvertrag im Sinn von § 1090 ABGB und § 24 IO auszugehen. Es spreche zwar viel dafür, den Anwendungsbereich von § 24 Abs 1 S 1 IO, wie von der Beklagten vorgebracht, eng auszulegen und diese Bestimmung allenfalls teleologisch zu reduzieren. Die Erörterung, welche Interessen der Klägerin und der Beklagten einander gegenüberstünden – insbesondere, ob ein eindeutig höheres Gewicht der Bestandnehmerinteressen oder des Insolvenzziels vorliege –, bleibe aber dem Hauptverfahren vorbehalten.
[14] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es legte die Kooperationsvereinbarung ebenfalls als Bestandvertrag im Sinn von § 1090 ABGB und § 24 IO aus, bei dem kein Kündigungsrecht nach § 21 IO bestehe. Oberhammer und Riss würden zwar erwägen, den Anwendungsbereich des § 24 Abs 1 S 1 IO unter bestimmten Voraussetzungen enger zu ziehen oder teleologisch zu reduzieren. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber jedenfalls nicht bescheinigt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof mit den zitierten Lehrmeinungen noch nicht auseinandergesetzt habe.
Rechtliche Beurteilung
[15] Der – von der Klägerin beantwortete – Revisionsrekurs der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) auf und ist daher ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig(vgl RS0102059).
[16] 1. Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein (§ 24 Abs 1 S 1 IO). Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass ein Bestandvertrag in der Bestandgeberinsolvenz nicht nach § 21 IO aufgelöst werden kann (RS0064423).
[17] 2. Die hier relevanten rechtlichen Grundsätze für die Einordnung einer Vereinbarung als Bestandvertrag können wie folgt zusammengefasst werden:
[18] 2.1. Gemäß § 1090 ABGB erhält durch einen Bestandvertrag jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis. Die Leistung des Bestandnehmers muss nicht in Geld bestehen (6 Ob 511/88 = RS0020631 [T1] = RS0020863; 3 Ob 20/09a, Punkt 4.6.). Beispiele dafür sind die Verpflichtung des Bestandnehmers, alle Getränke für seinen Würstelstand vom Bestandgeber zu beziehen (RS0020631 [T1]), die Übernahme der Durchführung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten (RS0020631 [insb T2]; 3 Ob 20/09a, Punkt 4.6.) oder die Vorführung eines Werbefilms des Vermieters in allen Kinos des Mieters (RS0020631 [T3]).
[19] 2.2. Die §§ 23, 24 IO gelten nicht nur für Bestandverträge über Liegenschaften, sondern erfassen jeden Bestandvertrag im Sinn der §§ 1090 ff ABGB. Daher fallen auch gemietete Telefonanlagen, eine gemietete Geschäftsraumausstattung, in Bestand genommene Maschinen und vor allem auch Fahrzeuge unter die §§ 23 f IO (Widhalm‑Budak in Konecny, Insolvenzgesetze § 21 IO Rz 54). Bei atypischen und gemischten Verträgen, die bestandvertragliche Elemente aufweisen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Merkmale des Bestandvertrags im Vordergrund stehen oder andere (Widhalm-Budak, aaO Rz 68; vgl auch Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 23 KO Rz 37).
[20] 3. Die Beklagte kritisiert das Auslegungsergebnis des Rekursgerichts, die Kooperationsvereinbarung sei ein Bestandvertrag im Sinn von § 1090 ABGB und § 24 IO, als im Einzelfall unvertretbar (vgl RS0042936). Sie wirft dem Rekursgericht pauschal vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Kooperationsvereinbarung keine „Raumüberlassung im Sinn eines Bestandsvertrags“ zum Gegenstand habe, sondern eine „Dienstleistung im Rahmen der Werbekooperation“, und dass das „Entgelt für diese Dienstleistung“ in Werbezeit bestehe. Mit den zentralen Argumenten des Rekursgerichts, dass der wesentliche Gegenstand der Kooperationsvereinbarung die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Schaufensterflächen der Beklagten sei und die Leistung des Bestandnehmers nach der Rechtsprechung nicht in Geld bestehen müsse (6 Ob 511/88 = RS0020631 [T1] = RS0020863; 3 Ob 20/09a, Punkt 4.6.), setzt sich die Beklagte aber nicht substanziiert auseinander. Schon deshalb legt sie nicht dar, worin die im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegen sollte.
[21] 4. Auf die Ansicht der Beklagten, dass die Kooperationsvereinbarung zumindest nur als Unterbestandverhältnis (§ 1098 ABGB) zu werten gewesen wäre, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Beklagte gar nicht bezweifelt, dass die §§ 23, 24 IO auch auf Unterbestandverhältnisse anzuwenden sind (vgl Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 23 KO Rz 34; Riss in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 23 Rz 4; jeweils mwN).
[22] 5. Auch mit den im Revisionsrekurs wiedergegebenen Ausführungen von Oberhammer (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 24 KO Rz 3 f) und Riss (in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 24 Rz 3) kann die Beklagte seine Zulässigkeit nicht begründen:
[23] 5.1. Oberhammer erwägt, einen auf § 21 IO gestützten Rücktritt von einem gemischten Vertrag zuzulassen, bei welchem der Bestandgeber neben der Gebrauchsüberlassung noch andere Leistungen „von einigem wirtschaftlichen Gewicht“ zu erbringen hat. Davon abgesehen überlegt er, den Anwendungsbereich von § 24 IO teleologisch zu reduzieren und einen Rücktritt nach § 21 IO zuzulassen, wenn sonst eine sinnvolle Verwertung der Masse „praktisch vereitelt“ würde. Das Rekursgericht ließ offen, ob diese Ansicht zu teilen sei: Es argumentierte, dass die Nebenleistung der Beklagten (Tragung der monatlichen Stromkosten von 50 bis 90 EUR pro Filiale) jedenfalls kein relevantes „wirtschaftliches Gewicht“ erreiche und auch die Voraussetzung der „praktischen Vereitelung der sinnvollen Verwertung der Masse“ jedenfalls nicht bescheinigt sei. Für die Beklagte sei daher auch nichts gewonnen, wolle man der referierten Ansicht von Oberhammer folgen. Der Revisionsrekurs setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander.
[41] 5.2. Nach Riss spricht viel dafür, von § 24 IO nur Bestandverhältnisse zu erfassen, bei denen dem Schutzzweck der Bestimmung, nämlich dem allgemeinen Bestandnehmerinteresse am Bestandschutz, „eindeutig höheres Gewicht“ beigelegt werden könne als dem Insolvenzziel der bestmöglichen Masseverwertung oder Sanierung. Er schlägt vor, den Anwendungsbereich des § 24 IO teleologisch auf diesen Fall zu reduzieren. Das Rekursgericht ging darauf nicht näher ein, weil jedenfalls „relevante Interessen“ der Klägerin als Bestandnehmerin bescheinigt seien, habe sie doch 500.000 EUR für die Installation der LED-Screens aufgewendet. Diesem Argument tritt die Beklagte nicht entgegen.
[41] 6. Schließlich kann auch das Vorbringen der Beklagten, dass es „in der modernen Handelspraxis eine Vielzahl ähnlicher Verträge“ gebe, weshalb auch „sämtliche Insolvenzverwalter, die mit der Verwaltung von insolventen Handelsunternehmen betraut sind“, ein Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung hätten, für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vgl RS0042816).
[41] 7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf §§ 40, 50 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
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