OGH 6Ob162/59; 6Ob116/05k; 17Ob18/25h (RS0064423)

OGH6Ob162/59; 6Ob116/05k; 17Ob18/25h15.12.2025

Rechtssatz

Gemäß § 24 KO tritt der Masseverwalter an Stelle des in Konkurs befindlichen Bestandgebers in den Bestandvertrag ein. Ein solcher mietengeschützter Bestandvertrag kann nur durch Kündigung nach §§ 19 - 23 MG, nicht aber gemäß § 21 KO durch jederzeitigen Rücktritt aufgelöst werden.

Normen

KO §21
KO §24
IO §24
IO §21
IO §23

6 Ob 162/59OGH10.06.1959
6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein konkursspezifisches Kündigungsrecht sieht die Konkursordnung im Konkurs des Bestandgebers nicht vor. (T1); Veröff: SZ 2006/180

17 Ob 18/25hOGH15.12.2025

Beisatz: Die §§ 23, 24 IO gelten nicht nur für Bestandverträge über Liegenschaften, sondern erfassen jeden Bestandvertrag im Sinn der §§ 1090 ff ABGB. (T2)<br/>Beisatz: Bei atypischen und gemischten Verträgen, die bestandvertragliche Elemente aufweisen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Merkmale des Bestandvertrags im Vordergrund stehen oder andere. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19590610_OGH0002_0060OB00162_5900000_003

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