OGH 6Ob511/88; 17Ob18/25h (RS0020863)

OGH6Ob511/88; 17Ob18/25h15.12.2025

Rechtssatz

Die Leistung des Bestandnehmers gemäß § 1090 ABGB muß nicht in Geld bestehen. Es ist auch nicht notwendig, daß sich der Geldwert der Leistung im voraus bestimmen läßt. Die Verpflichtung, die Getränke für einen auf fremden Grund betriebenen Würstelstand nur vom Grundeigentümer zu beziehen, stellt "einen bestimmten Preis" im Sinne des § 1090 ABGB dar.

Normen

ABGB §1090 IIf

6 Ob 511/88OGH03.03.1988
17 Ob 18/25hOGH15.12.2025

nur: Die Leistung des Bestandnehmers muss nicht in Geld bestehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880303_OGH0002_0060OB00511_8800000_001

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