OGH 4Ob134/24w

OGH4Ob134/24w25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2024, GZ 3 R 31/24m-12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. Jänner 2024, GZ 41 Cg 105/23h-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00134.24W.0225.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Gewerblicher Rechtsschutz

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurswird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.355,90 EUR (darin 392,65 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Beklagte ist im Verlagswesen tätig und vertreibt sowohl Bücher als auch digitale Inhalte und Software. Insbesondere verkauft sie juristische Musterbücher an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, aber auch sonstige Unternehmer und Verbraucher in Österreich. Sie vertreibt Werke wie das Musterbuch „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“, das unter anderem AGBs für den Kraftfahrzeughandel, für den Personentransport, für Werbeagenturen, für Personalvermittler, für Ziviltechniker, für eine App etc und damit für mehr als 20 Branchen enthält. Weiters bietet sie etwa Vertragsmuster für „Wohnungen“ und „Geschäftsräume“ an (eingeteilt in „vermieterfreundlich“, „Kompromiss“ oder „mieterfreundlich“) sowie für arbeitsrechtliche Verträge oder Muster für Einreichungen zum Firmenbuch.

[2] Die Beklagte betreibt auch einen Online-Shop und bietet ihre Produkte dort regelmäßig in zwei Varianten an. Eine Version wird als „OnlineBuch – Jahresabo“ bezeichnet, die andere als „Handbuch [mit einer konkreten Anzahl von Bänden] + OnlineBuch“.

[3] Der Kläger begehrt, gestützt auf UWG, die Beklagte zur Unterlassung und zur Urteilsveröffentlichung zu verpflichten und beantragt zur Sicherung seines Unterlassungsanspruchs die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung. Die Beklagte verstoße mit ihrer Tätigkeit zwar nicht gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt laut RAO, setze sich jedoch ua mit Rechtsanwälten in einen Wettbewerb und bediene sich dabei unlauterer Mittel. Sie erwecke mit ihrer Produktpräsentation den Eindruck, dass neben dem herkömmlichen Handbuch auch ein örtlich, zeitlich und umfänglich unbeschränkter Zugriff auf ein „Online-Buch“ erworben werde, was jedoch nicht der Fall sei. Vielmehr verweigere die Beklagte nach einem willkürlich festgesetzten Zeitraum den weiteren Zugriff, wenn kein zusätzlicher, kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Dadurch verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG sowie gegen § 4 Abs 1 FAGG und § 5a Abs 1 Z 3 KSchG und begehe dadurch einen Rechtsbruch iSd § 1 UWG.

[4] Die Beklagte beantragt, die Klage und den Sicherungsantrag abzuweisen. Zum einen fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis und der Aktivlegitimation des Klägers, zum anderen an einer Unlauterkeit, weil sich aus den Produktbeschreibungen und nicht zuletzt dem Preis völlig eindeutig ergebe, dass mit dem Handbuch gerade kein zeitlich unbeschränkter Zugriff auf die Datenbank erworben werde.

[5] Die Vorinstanzen wiesen den auf §§ 1, 2 UWG gestützten Sicherungsantrag des Klägers übereinstimmend ab, weil es ihm an der Mitbewerbereigenschaft iSd § 14 Abs 1 UWG mangle. Der Kläger als Rechtsanwalt und die Beklagte als Herausgeberin juristischer Musterbücher stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis; das Verkehrsbedürfnis, mit Hilfe von Mustern selbst Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen, sei ein anderes, als solche individuell von einem Rechtsanwalt verfassen zu lassen.

[6] Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu, weil das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses eine Frage des Einzelfalls sei.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die Erlassung der einstweiligen Verfügung erreichen will, ist zur Klarstellung zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.

1. Zur Aktivlegitimation:

[8] 1.1 Neben der Aktivlegitimation des durch einen Lauterkeitsverstoß unmittelbar Betroffenen, die sich direkt aus der verletzten Norm ergibt, erweitert das Gesetz in § 14 UWG den Kreis der Aktivlegitimierten. Gemäß § 14 Abs 1 UWG kann der Anspruch auf Unterlassung nach (ua) §§ 1, 2 UWG auch von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber). Verstöße gegen (ua) §§ 1, 2 UWG können daher sowohl von den unmittelbar Verletzten, als auch von Mitbewerbern iSd § 14 Abs 1 UWG mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden.

[9] 1.2 Die Erfordernisse für die Mitbewerbereigenschaft werden von der herrschenden Ansicht weit ausgelegt (4 Ob 33/22iKurzzeitvermietung mwN). Das Klagerecht nach § 14 Abs 1 UWG verlangt weder ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, noch eine konkrete Nachteiligkeit der beanstandeten Werbung (vgl RS0079437 [T17]).

[10] Nach der ständigen Rechtsprechung reicht es vielmehr, wenn die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten; die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben Wirtschaftsstufe anzugehören, eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt (RS0079437 [T4, T7, T12, T13]). Weiters kommt es nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der vertriebenen Waren oder Leistungen an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises; Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus (vgl RS0077680, RS0077675). Der Kundenkreis ist weit zu verstehen; für die Annahme eines (abstrakten) Wettbewerbsverhältnisses genügt es, wenn diese Voraussetzung für einen Teil des Geschäftsbetriebs zutrifft (vgl RS0079569). Auch der in § 14 UWG gebrauchte Begriff „verwandter Art“ ist weit auszulegen; dies sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können (vgl RS0077719). Es geht insoweit um zumindest substitutionsfähige Güter (vgl RS0079569 [T8]; RS0077680 [T16]).

[11] Ob ein (solches abstraktes) Wettbewerbsverhältnis besteht, ist sohin nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (RS0077680 [T5, T22]). Entscheidend ist nur, dass sich der Verletzer, zumindest durch die konkrete Wettbewerbshandlung, in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (RS0077680 [T21]; zum ad hoc‑Wettbewerbsverhältnis s zudem RS0077715; RS0077712). Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (RS0077680 [T25]).

[12] Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (RS0079437). Auch eine bloß mittelbare Beeinflussung durch Entzug von Kaufkraft reicht nicht für die Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses (vgl RS0104527).

[13] 1.3 Im Übrigen soll § 14 UWG den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern (RS0079388; vgl auch RS0079449). Der Regelung, wonach die Unterlassungsklage von allen Mitbewerbern sowie von bestimmten Interessenverbänden erhoben werden kann, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Interessen der Allgemeinheit an der Lauterkeit des Wettbewerbs regelmäßig mit denen der Mitbewerber konform laufen, an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesamtheit der Mitbewerber richten, also auch ein eminentes allgemeines Interesse besteht (RS0071831).

[14] Die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken (auch) durch „Private Enforcement“ und daher ein weites Verständnis der Aktivlegitimation entspricht ebenso Art 11 Abs 1 RL-UGP (RL 2005/29/EG ).

[15] 1.4 Der Kläger beruft sich für seine Aktivlegitimation nicht auf eine konkrete Betroffenheit, sondern auf seine Mitbewerbereigenschaft nach § 14 Abs 1 UWG. Den Vorinstanzen und der Beklagten ist beizupflichten, dass seine Tätigkeit als Rechtsanwalt eine andere ist als die Herausgabe von juristischen Musterbüchern. Bei den Musterbüchern der Beklagten handelt es sich nach den Feststellungen aber keineswegs ausschließlich um Hilfsmittel für die anwaltliche Tätigkeit, sondern es werden auch sonstige Unternehmer und Verbraucher angesprochen. Bei diesen wird es zwar, wie von den Vorinstanzen herausgearbeitet, ein Verkehrsbedürfnis geben, bei einem Rechtsanwalt individuell erstellte Rechtstexte mit einer persönlichen Beratung (und Haftung) zu beauftragen. Aus Sicht eines potentiellen Klienten, dessen Fokus nicht auf der Beratung, sondern auf dem Ergebnis liegt, weil er etwa „nur“ einen „Standard-Vertrag“ abschließen, übliche AGB und gesetzliche Belehrungen veröffentlichen oder eine einfache Eingabe in Verfahren ohne Anwaltszwang einreichen will, kann ein solches Muster aber „den Weg zum Anwalt ersparen“ (mag das im Einzelfall zielführend sein oder nicht). Damit ist jedoch eine Substituierbarkeit der Leistungen zumindest in Teilbereichen gegeben, was für die Bejahung eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses ausreicht. Im Übrigen liegt es durchaus im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz von Verbrauchern, wenn Rechtsanwälte – auch jenseits eines Eingriffs in den Rechtsanwaltsvorbehalt – gegen ein unlauteres Anbieten von Vertragsmustern, juristischen Textbausteinen odgl vorgehen können.

2. Zur Unlauterkeit:

[16] 2.1. Der Kläger stützt sein Unterlassungs-Hauptbegehren auf eine Irreführung iSd § 2 UWG und will der Beklagten sinngemäß verbieten, Werke der Literatur, insbesondereihr Musterhandbuch „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Handbuch (2 Bände) + OnlineBuch“, mit dem gleichzeitigen Erwerb eines zeitlich unbegrenzten Zugriffs auf eine Online-Version in Form eines „Online-Handbuchs“ zu bewerben, „solange ein unbegrenzter Zugriff tatsächlich nicht gleichzeitig erworben werde“.

[17] 2.2 Nach dem bescheinigten (und unbekämpften) Sachverhalt kann man im Onlineshop der Beklagten das Musterbuch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ entweder als „OnlineBuch – Jahresabo“ um 448,80 EUR (brutto) erwerben oder als „Handbuch (2 Bände) + OnlineBuch“ um 261,80 EUR (brutto). Im Reiter „Beschreibung“ heißt es beim Handbuch ua: „Sämtliche Muster zu AGB, vorvertraglichen Informationspflichten, Widerrufsbelehrungen uvm zu mehr als 20 Branchen und Vertriebsformen stehen Ihnen online sofort zum Download zur Verfügung.“, undunter „Produktinformation“: „Egal, ob PC, Mac, Laptop, Tablet oder Smartphone - Sie nutzen das OnlineBuch ganz bequem über Ihren Internet-Browser. Zur Nutzung des OnlineBuchs benötigen Sie Zugangsdaten, die Sie nach der Bestellung per E-Mail erhalten. In Anschluss daran stehen Ihnen 12 Dokumente frei zur Verfügung, um das OnlineBuch zu testen. Sobald wir Ihre Zahlung erhalten haben, können Sie im Bezugszeitraum alle Inhalte uneingeschränkt nutzen. Relevante rechtliche Änderungen und Ergänzungen werden von unseren Autoren laufend recherchiert und in das Werk eingearbeitet. Diese bieten wir Ihnen im Rahmen unseres Aktualisierungsservice an. Bei Abbestellung des Aktualisierungsservices erlischt der Zugang zum OnlineBuch.“

[18] Kauft man das „Handbuch + OnlineBuch“ , dann erhält man die Loseblattsammlung sowie den Online-Zugang zum „OnlineBuch“ zugesandt. Bei Aktualisierungen (die gegebenenfalls auch schon kurze Zeit nach dem Kauf erfolgen können) geht die Beklagte so vor, dass sie (unaufgefordert) eine „Aktualisierungslieferung“ samt Rechnung übermittelt. Verweigert man die Annahme/Bezahlung dieser „Aktualisierungslieferung“, wird der Zugang zum „OnlineBuch“ gesperrt. Im Zeitraum zwischen dem Freischalten nach dem Kauf unddieser Sperre hat man aber die Möglichkeit, sich den Inhalt des „OnlineBuchs“ herunterzuladen und diesen auf seinen Endgeräten (dauerhaft) zu speichern. Wenn man so vorgeht, kann man diese Inhalte auch nach der Sperre weiter nutzen.

[19] 2.3 Beim vom Kläger primär geltend gemachten Irreführungstatbestand nach § 2 Abs 1 UWG ist zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (RS0123292). Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist, wobei auf den Gesamteindruck abzustellen ist (vgl RS0043590 [insb T48, T49]).

[20] Während der angesprochene Durchschnittsadressat unter „Jahresabo“ hier den (zeitlich beschränkten) online-Zugriff auf eine (umfänglich definierte) Art Datenbank verstehen wird, sind eBooks im Regelfall digitale Ausgaben eines Buches, die auf Endgeräte heruntergeladen werden. Der von der Beklagten verwendete Begriff „OnlineBuch“ entstammt hingegen nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, hat keinen klar umrissenen Bedeutungsinhalt, und ist daher auslegungsbedürftig, wofür auf ihr Angebot in seiner Gesamtheit abzustellen ist.

[21] Ein Durchschnittsadressat – selbst wenn er Verbraucher und Nichtjurist ist – wird beim Kauf eines Musterbuchs um 261,80 EUR bzw 448,80 EUR zumindest eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen (vgl RS0114366) und schon ausgehend von der Beschreibung als „OnlineBuch – Jahresabo“ zu einem deutlich höheren Preis als das„Handbuch (2 Bände) + OnlineBuch“ nicht erwarten, dass er mit dem billigeren Handbuch zusätzlich das teurere Produkt bekommt, also insbesondere einen zeitlich und umfänglich unbegrenzten Zugriff auf eine Online-Version erhält (sei es die aktuelle oder eine zu einem Stichtag „eingefrorene“). Gegenstand des Angebots ist nach dem Gesamteindruck und dem allgemeinen Verkehrsverständnis vielmehr ein Musterbuch mit einem bestimmten Inhalt zu einem bestimmten Stichtag in analoger und digitaler Form (sodass auch kein Fall der Aktualisierungspflicht nach § 7 VGG vorliegt). Auch aus den näheren Informationen in den Reitern („zum Download“; „im Bezugszeitraum“; „Änderungen und Ergänzungen werden laufend recherchiert und eingearbeitet“; „bei Abbestellung des Aktualisierungsservices erlischt der Zugang zum OnlineBuch“)erschließt sich, dass (wie bei eBooks) die im Zeitpunkt des Ankaufs aktuelle Version heruntergeladen werden kann. Nach dem bescheinigten Sachverhalt war dies auch tatsächlich der Fall und ermöglichte einen – in diesem Rahmen zeitlich, örtlich und inhaltlich – unbegrenzten Zugriff auf die gespeicherte digitale Version.

[22] Damit ist aber eine Irreführungseignung der Produktbeschreibung iSd § 2 Abs 1 UWG zu verneinen.

[23] 2.4 Mit dem ersten, auf das Vorenthalten wesentlicher Produktinformationen iSd § 2 Abs 4 Z 1 UWG gestützten Eventualbegehren, will der Kläger der Beklagten im Wesentlichen verbieten „die Information vorzuenthalten, dass der gleichzeitig erworbene Zugriff auf das OnlineBuch zeitlich mit dem kostenpflichtigen Bezug eines Aktualisierungsservices beschränkt ist“.

[24] Auch insofern geht er aber von der – unzutreffenden – Prämisse aus, dass mit dem Erwerb des Handbuchs ein (unbeschränkter) Online-Zugriff verbunden wäre, was bei richtiger Auslegung der Produktbeschreibung nur hinsichtlich einer heruntergeladenen Version der Fall ist. Dass der Zugang zur laufend aktualisierten Online-Version pro Jahr 448,80 EUR kostet und bei Abbestellung des Aktualisierungsservices der Zugang zum „OnlineBuch“ erlischt, ergibt sich bereits ausreichend klar aus der Produktbeschreibung, sodass auch keine Irreführung durch Unterlassung vorliegt (s dazu RS0124472).

[25] 2.5 Das zweite Eventualbegehren bezieht sich auf einen Rechtsbruch nach § 1 UWG iVm § 4 Abs 1 FAGG, das dritte auf § 1 UWG iVm § 5a Abs 1 Z 3 KSchG.

[26] Damit beanstandet der Kläger, dass Verbrauchern klare und verständliche Informationen über eine wesentliche Eigenschaft des erworbenen Produkts bzw über die Art der Preisberechnung betreffend das kostenpflichtige Aktualisierungsservice vorenthalten würden.

[27] Auch insofern gilt aber das oben Gesagte, nämlich, dass sich das Angebot auf eine analoge sowie eine digitale, speicherbare Version des Handbuchs bezog und nicht auf eine dauerhaft verfügbare Online-Version. Damit liegt aber ein Kauf zu einem bestimmten und von der Beklagten genannten (Gesamt-)Preis vor und kein unbefristeter Vertrag oder Abonnementvertrag mit unklarer Preisberechnung.

[28] Ob die Beklagte verpflichtet wäre, ihre Kunden vor Sperre des Zugangs zum Online-Handbuch wegen Ablehnung eines Aktualisierungsangebots ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Downloads hinzuweisen, muss mangels darauf gerichtetem Klagebegehren hingegen nicht näher untersucht werden.

[29] 3. Im Ergebnis ist der Kläger zwar als Mitbewerber gemäß § 14 Abs 1 UWG legitimiert, Wettbewerbsverstöße der Beklagten geltend zu machen, konnte solche jedoch nicht bescheinigen, sodass es bei der Abweisung seines Sicherungsantrags zu bleiben hat.

[30] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Gelingt es dem Beklagten, einen Sicherungsantrag abzuwehren, hat er ungeachtet § 393 EO sogleich Anspruch auf Kostenersatz.

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