OGH 3Ob198/56 (RS0077675)

OGH3Ob198/5626.9.2017

Rechtssatz

Für die Frage des Wettbewerbes zwischen Gewerbetreibenden ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen. Es genügt vielmehr eine teilweise Übereinstimmung.

Normen

UWG §1 C4

3 Ob 198/56OGH02.05.1956

Veröff: JBl 1956,645 = ÖBl 1956,40

4 Ob 8/91OGH26.02.1991

Veröff: MR 1991,161

4 Ob 2067/96sOGH29.05.1996

Auch; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmungen nicht zur Gänze zusammenfallen. Es genügt, dass die Kreise einander schneiden. (T1)

4 Ob 2293/96aOGH15.10.1996

Auch; Beis wie T1

4 Ob 99/98gOGH21.04.1998

Auch; Beis wie T1

4 Ob 92/01kOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis wird nach ständiger Rechtsprechung immer dann bejaht, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden, wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. (T2)

4 Ob 76/03kOGH29.04.2003

Beisatz: Zwischen dem Betreiber eines Mostheurigen und (von der Klägerin vertretenen) Gastgewerbebetrieben besteht in Ansehung der Verabreichung von Speisen und Getränken ein Wettbewerbsverhältnis. (T3)

4 Ob 129/04fOGH18.08.2004
4 Ob 133/08zOGH15.12.2008

Vgl; Beisatz: Siehe auch RS0077680, RS0079569. (T4)

4 Ob 124/09bOGH20.10.2009

Auch

4 Ob 154/09iOGH19.01.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/1

4 Ob 85/17dOGH26.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19560502_OGH0002_0030OB00198_5600000_001

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