OGH 4Ob380/77; 4Ob399/77; 4Ob382/85; 4Ob384/85; 4Ob113/08h; 4Ob134/24w (RS0071831)

OGH4Ob380/77; 4Ob399/77; 4Ob382/85; 4Ob384/85; 4Ob113/08h; 4Ob134/24w25.2.2025

Rechtssatz

Der Regelung des § 14 UWG, wonach die Unterlassungsklage in den Fällen der §§ 1, 2, 3 und 10 UWG von allen Mitbewerbern sowie von bestimmten Interessenverbänden erhoben werden kann, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Interessen der Allgemeinheit an der Lauterkeit des Wettbewerbs regelmäßig mit denen der Mitbewerber konform laufen, an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesamtheit der Mitbewerber richten, also auch ein eminentes allgemeines Interesse besteht. Das - an sich dem Privatrecht zugehörige - Klagerecht der Mitbewerber und Verbände dient also dem Schutz beider Interessenbereiche. Die gleichen Erwägungen gelten naturgemäß auch für die Verfolgung von Zugabenverstößen und Rabattverstößen.

Normen

RabG §12
UWG §1 C2
UWG §14 A1
ZugG §5 Satz2

4 Ob 380/77OGH08.11.1977

Veröff: SZ 50/139 = ÖBl 1978,18

4 Ob 399/77OGH06.12.1977

Beisatz: Kronenzeitung - NZ "Steiermark-Vereinbarung". (T1) Veröff: ÖBl 1978,101

4 Ob 382/85OGH10.12.1985

Auch; Veröff: SZ 58/200 = EvBl 1986/76 S 276 = JBl 1986,251 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = ÖBl 1986,9 = GRURInt 1986,656 (Knaak)

4 Ob 384/85OGH10.12.1985

Auch; Veröff: RZ 1986/71 S 249

4 Ob 113/08hOGH08.07.2008

Auch; Beisatz: Das Lauterkeitsrecht schützt zugleich Unternehmer-, Verbraucher- und allgemeine Interessen. Das Klagerecht von Mitbewerbern dient daher nicht nur dem Schutz ihrer eigenen Interessen. (T2)

4 Ob 134/24wOGH25.02.2025

vgl; nur: Der Regelung, wonach die Unterlassungsklage von allen Mitbewerbern sowie von bestimmten Interessenverbänden erhoben werden kann, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Interessen der Allgemeinheit an der Lauterkeit des Wettbewerbs regelmäßig mit denen der Mitbewerber konform laufen, an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesamtheit der Mitbewerber richten, also auch ein eminentes allgemeines Interesse besteht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0040OB00380_7700000_003

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