OGH 4Ob331/73; 4Ob327/75 (RS0079437)

OGH4Ob331/73; 4Ob327/7525.2.2025

Rechtssatz

Das Klagerecht nach § 14 UWG setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.

unclean hands

 

Normen

UWG §14 B2

4 Ob 331/73OGH29.01.1974

Beisatz: "Eisenthürer". (T1); Veröff: ÖBl 1974,57

4 Ob 327/75OGH09.09.1975

Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 57 Abs 3 GewO 1973. (T2) Veröff: ÖBl 1976,82

4 Ob 345/81OGH19.05.1981

nur: Das Klagerecht nach § 14 UWG setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. (T3) Beisatz: Vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten. Die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben Wirtschaftsstufe anzugehören (so schon ÖBl 1961,46 und ÖBl 1970,97 im Verhältnis Erzeuger - Einzelhändler; hier: Großhändler - Einzelhändler). Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH II. (T4) Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982/132

4 Ob 346/82OGH15.06.1982

Beisatz: Auch nicht § 12 RabattG. (T5) Veröff: ÖBl 1982,162

4 Ob 411/82OGH18.01.1983

Beisatz: "First citys Balletshop". (T6) Veröff: ÖBl 1983,107

4 Ob 379/85OGH29.10.1985

nur T3; Beis wie T4 nur: Vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten. (T7) Veröff: ÖBl 1986,43

4 Ob 392/85OGH12.11.1985

Veröff: ÖBl 1987,50

4 Ob 413/87OGH09.02.1988

nur T3; Veröff: ÖBl 1989,39

4 Ob 18/88OGH12.04.1988

nur T3; Beis wie T7; Veröff: MR 1988,102

4 Ob 152/89OGH30.01.1990

nur T3; Beis wie T7; Beisatz: "Indischer Täbris". (T8) Veröff: ÖBl 1990,203

4 Ob 86/90OGH12.06.1990

nur T7; Beisatz: Trotz regionaler Aufteilung des Vertriebes kann durchaus ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. (T9)

4 Ob 88/90OGH18.09.1990

nur T3; Veröff: MR 1991,73

4 Ob 2/92OGH14.01.1992

Vgl aber; nur T3

4 Ob 79/92OGH29.09.1992

nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die beteiligten Unternehmer müssen sich an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Printmedien und elektronische Medien sind daher in Ansehung entgeltlicher Werbeeinschaltungen Mitbewerber. - "Product Placement". (T10) Veröff: SZ 65/122 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1993,503

4 Ob 106/92OGH23.02.1993

Auch; Beis wie T7

4 Ob 2067/96sOGH29.05.1996

nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Verleger des "Firmenbuch Österreich" und dem Verleger eines Branchenverzeichnisses, je auf CD-ROM. (T11)

4 Ob 2/97sOGH25.02.1997

nur T3; Beis wie T4 nur: Vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten. Die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben Wirtschaftsstufe anzugehören. (T12); Beisatz: Eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt. (T13); Beisatz: Ein Maschinenkonstrukteur und Maschinenbauer ist nicht im Sinne des § 14 Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, wie sie vom Maschinenbauer erzeugt und verkauft werden. (T14)

4 Ob 4/02wOGH13.03.2002

Auch; Beisatz: Wettbewerbsverhältnis zwischen Printmedium und elektronischen Medien. (T15)

4 Ob 76/03kOGH29.04.2003

Vgl auch; nur: Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. (T16)

4 Ob 122/08gOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Eine konkrete Nachteiligkeit der beanstandeten Werbung für die Klägerin ist für die Geltendmachung des Wettbewerbsverstoßes nicht erforderlich. (T17)

4 Ob 134/24wOGH25.02.2025

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Vertreiber von juristischen Musterbüchern (auch als Online-Buch). (T18)

Dokumentnummer

JJR_19740129_OGH0002_0040OB00331_7300000_002

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