OGH 11Os5/25g

OGH11Os5/25g25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch dieVizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen A* A* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 5. November 2024, GZ 23 Hv 60/24g‑24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00005.25G.0225.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* A* zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I/) und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (II/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er (US 3: in L*)

I/ M* A* in zwei Angriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er

1/ sie zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019, als sie bereits getrennt lebten, an der rechten Hand im Bereich des Handgelenks packte und ins Kinderzimmer zu zerren versuchte, sie in weiterer Folge fest umarmte und packte, hochhob und ins Kinderzimmer trug, wo er sie auf das Bett warf und, als sie aufzustehen versuchte, wieder mit seiner flachen Hand zurückstieß, sie sodann an den Händen festhielt, wobei es zu einer Rangelei kam, in deren Zuge er ihr, obwohl sie ihre Beine fest zusammenpresste, die Hose und Unterhose hinunterzog und anschließend seinen Unterkörper entblößte, sich schließlich auf sie legte und dadurch auf das Bett drückte, ihre Beine auseinander spreizte und sie sodann neuerlich an den Händen festhielt, während er den Vaginalverkehr an ihr vollzog;

2/ sich zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober 2019 auf einer Matratze neben sie legte und sie sodann an der Taille und den Schultern derart festhielt, dass sie trotz Gegenwehr nicht aufstehen konnte, während er den Vaginalverkehr an ihr vollzog;

II/ zu einem unbekannten Zeitpunkt im Winter (sohin gegen Ende) des Jahres 2019 mit M* A* gegen deren Willen den Beischlaf vollzogen, indem er sie ins Kinderzimmer schob und schubste und dort, obwohl sie weinte und ihm mitteilte, dass er das lassen und gehen solle, den Vaginalverkehr an ihr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Angeklagte stellte in der Hauptverhandlung (ON 23 S 6 f) den Antrag auf Vernehmung des * S*, eines Hausbetreuers in der damaligen Flüchtlingsunterkunft derM* A*, zum Beweis dafür, dass

A/ „der Betreuungseinrichtung keine Beschwerden“ (seitens des Opfers, von Wohnungsnachbarn „oder was auch immer“) „zugetragen wurden, die gar auf eine Vergewaltigung oder auf Misshandlungen hindeuten“,

B/ „beim Beschuldigten und auch bei der Belastungszeugin im Vergleich von vor vier Jahren in der körperlichen Verfasstheit keine Veränderungen eingetreten sind“.

[5] Der Genannte sei Ansprechperson des Ehepaars in der Einrichtung gewesen, beide hätten sich ihm „immer wieder anvertraut“ und er könne Auskunft zur „körperlichen Verfasstheit“ der beiden (zur Tatzeit) geben, welche (aus Sicht des Angeklagten) gegen ein Hochheben der Frau durch ihn spreche. Die Frau habe sich bei der Betreuungseinrichtung über den Angeklagten bloß beschwert, „weil er lästig war, wohl gemerkt wegen den Vergewaltigungsvorwürfen nicht“. Der als Zeuge beantragte Betreuer „kann unter Umständen … mit hoher Wahrscheinlichkeit einiges dazu sagen“.

[6] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung dieses Antrags Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

[7] Nur Beweisanträge zu erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Erhebliche Tatsachen sind solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt eine für den Schuldspruch oder die Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0118319, RS0116503). Der Antragsteller versäumte es bereits, einen Konnex zu einer solcherart entscheidenden Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen. Eine allfällige persönlicheEinschätzung des Genannten zu körperlichen Fähigkeiten des Angeklagten im Jahr 2019 könnte zudem keinesfalls Gegenstand einer Beweisaufnahme sein (RIS‑Justiz RS0097545).

[8] Über den Beweisantrag hinausgehendes, im Rechtsmittel nachgetragenes Vorbringen ist zufolge des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

[11] Zur Entscheidung über den gemeinsam mit den Rechtsmitteln gegen das Urteil ausgeführten Antrag des Angeklagten vom 19. Dezember 2024 auf nachträgliche Strafmilderung (ON 25 S 6 f) ist der Oberste Gerichtshof von vornherein nicht berufen (§ 410 StPO; RIS-Justiz RS0112525; Lässig, WK-StPO § 410 Rz 4;vgl im Übrigen zur Zulässigkeit von Neuerungen im Berufungsverfahren RIS‑Justiz RS0120232, RS0100300).

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