OGH 6Ob56/24i

OGH6Ob56/24i18.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. E*, 2. H*, beide vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegnerin C*‑Privatstiftung, *, vertreten durch Gassauer‑Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auflösung der Privatstiftung,über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Februar 2024, GZ 6 R 312/23f‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00056.24I.0218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Antragsgegnerin wurde mit Stiftungsurkunde vom 6. 2. 2006 und Nachtrag zur Stiftungsurkunde vom 12. 4. 2006 durch die Stifterin C* errichtet und am 11. 5. 2006 ins Firmenbuch eingetragen. Die Antragsteller waren bis zu ihrer gerichtlichen Abberufung aus wichtigem Grund im Jahr 2008 Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands; sie sind außerdem als Letztbegünstigte in der Stiftungszusatzurkunde angeführt.

[2] Zweck der Stiftung ist nach Punkt II.1. der Stiftungsurkunde die Versorgung der als Begünstigte „in der Stiftungszusatzurkunde beziehungsweise im Familienbuch“ ausgewiesenen Personen. Punkt XV.1. der Stiftungsurkunde nennt als Begünstigte die Stifterin sowie die in der Stiftungszusatzurkunde „beziehungsweise die im [...] Familienbuch festgesetzten weiteren Begünstigten“. Das Familienbuch ist in Punkt XI. der Stiftungsurkunde geregelt. Demnach ist es vom Stiftungsvorstand anzulegen und zu führen (Absatz 1), die Begünstigten sind unter Anführung bestimmter Angaben darin einzutragen (Absatz 2) und es ist laufend zu ergänzen, „soweit Veränderungen bei den Begünstigten erfolgen“ (Absatz 3). Die in der Stiftungszusatzurkunde namentlich genannten Begünstigten, darunter die Stifterin, sind bereits verstorben. Das Familienbuch wurde 2011 angelegt und nennt zwei weitere, lebende Personen als Begünstigte.

[3] Die Antragsteller streben die Auflösung der Privatstiftung gemäß § 35 Abs 3 PSG an. Der Stiftungszweck sei wegen Ablebens aller Begünstigter erreicht oder nicht mehr erreichbar.

[4] Die Privatstiftung hielt dem entgegen, es seien (lebende) Begünstigte vorhanden.

[5] Das Erstgerichtverneinte das Vorliegen eines Auflösungsgrundes, weil aktuell Begünstigte vorhanden seien, nämlich die im Familienbuch – zusätzlich zu den drei in der Stiftungsurkunde genannten, bereits verstorbenen – eingetragenen Personen. Der Stiftungsvorstand könne zudem durch Eintragung ins Familienbuch auch für die Zukunft den Begünstigtenkreis ausweiten.

[6] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Die Begünstigtenstellung sei durch objektive Auslegung der Stiftungsurkunde samt Nachtrag dazu zu ermitteln; hingegen komme es nicht auf Schreiben der Stifterin vom 8. 9. 2011 und ihre in Notariatsaktform errichtete authentische Interpretation der Stiftungserklärung vom 16. 7. 2015 an. Es legte Punkt XV.1. der Stiftungsurkunde in Zusammenschau mit Punkt II.1. und den Regelungen zum Familienbuch in der Stiftungserklärung einschließlich Stiftungszusatzurkunde dahin aus, dass der Stiftungsvorstand im Familienbuch weitere Begünstigte bestimmen könne und von der Stifterin als Stelle zur Feststellung der Begünstigten und der Höhe der Zuwendungen gemäß § 9 Abs 1 Z 3 iVm § 5 PSG eingesetzt worden sei. Daher liege der behauptete Auflösungsgrund nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrGnicht zulässig.

[8] 1.1. Nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen (1132 BlgNR 18. GP  34; Arnold, PSG4 [2022] § 35 Rz 10). Er ist nicht mehr erreichbar, wenn – was hier nicht behauptet ist – die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen mehr verfügt (6 Ob 202/21f [Rz 8]). Ebenso kann er nicht mehr erreicht werden, wenn keine Begünstigten mehr vorhanden sind, soweit er nicht auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet oder damit zu rechnen ist, dass die Privatstiftung wieder Begünstigte haben wird (Arnold, PSG4 § 35 Rz 10).

[9] Die Frage, ob die Kriterien für die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks erfüllt sind, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 12 AußStrG auf (6 Ob 202/21f [Rz 9]).

[10] Kommt ein Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann (unter anderem) jeder Letztbegünstigte die Auflösung durch das Gericht beantragen (§ 35 Abs 3 PSG).

[11] 1.2. Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch deren Auslegung zu ermitteln (vgl RS0108891 [T23]). Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden (RS0108891 [T5]). Demnach sind korporative Regelungen nicht wie Verträge, sondern – unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB – nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen (vgl RS0108891 [T4, T9]).

[12] Korporative Regelungen sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung; derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen (RS0108891). Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung (6 Ob 24/21d GesRZ 2021, 408 [Briem]) jedenfalls dann, wenn die Stellung als Begünstigter und der Verlust dieser Stellung in den Stiftungsurkunden ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist (6 Ob 102/23b [Rz 24] GesRZ 2024, 124 [Zöchling‑Jud]).

[13] Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (6 Ob 24/21d [Rz 9] GesRZ 2021, 408 [Briem]; RS0119643 [T6]). Ist die Begünstigtenstellung von der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle iSd § 9 Abs 1 Z 3 PSG abhängig, so beginnt die Begünstigtenstellung mit der Entscheidung der Stelle. Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder für die Zukunft befristet ist, sind potenziell Begünstigte und haben ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung (6 Ob 24/21d [Rz 9] GesRZ 2021, 408 [Briem]; RS0119643 [T7]).

[14] Fragen der Auslegung einer Stiftungs‑(zusatz‑)urkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, es sei denn dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen (6 Ob 202/21f [Rz 10]; RS0108891 [T25]).

[15] 2.1. Die Antragsteller streben in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Auslegung der Regelungen zur Begünstigtenstellung dahin an, dass eine Ergänzung des Begünstigtenkreises über die in der Stiftungszusatzurkunde namentlich angeführten Begünstigten hinaus ausscheide.

[16] 2.2. Das Rekursgericht hat sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Gesamtheit der Stiftungserklärung samt Stiftungszusatzurkunde unter Beachtung des Wortsinns und des Zwecks der Erklärungen auseinandergesetzt und dabei auch einzelne Widersprüche erörtert. Es ist dabei zu einer vertretbaren Auslegung der Regelung über die Begünstigtenstellung gelangt, gegen die der außerordentliche Revisionsrekurs keine Bedenken im Sinn einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen vermag.

[17] 2.3. Soweit im außerordentlichen Revisionsrekurs die objektive Auslegung durch das Rekursgericht gerügt und eine Berücksichtigung des Willens der Stifterin gefordert wird, steht die Beurteilung des Rekursgerichts im Einklang mit den dargestellten Grundsätzen der Auslegung von Stiftungserklärungen. Dem Stifterwillen kommt zwar bei Ermessensentscheidungen durch den Stiftungsvorstand besonderes Gewicht zu (vgl 6 Ob 160/15w [ErwGr 6.3.4.] ecolex 2016/306, 695 [Reich‑Rohrwig] = ZfS 2016, 58 [Karollus]). Die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage, ob der Kreis der Begünstigten in der Stiftungszusatzurkunde abschließend niedergelegt oder dem Stiftungsvorstand die Kompetenz eingeräumt ist, weitere Begünstigte festzustellen, betrifft den Komplex der Stiftungsorganisation als Verbandsverfassung. Die Lösung dieser Auslegungsfrage hat mit einer konkreten Ermessensausübung durch den Stiftungsvorstand nichts zu tun. Dass das Rekursgericht die Auslegung normativ (vgl RS0108891) vornahm, steht daher mit den dargestellten Grundsätzen der Auslegung von Stiftungserklärungen im Einklang.

[18] Bei der vorliegenden Sachlage ist es jedenfalls vertretbar, in der Anordnung der Führung eines – laut Stiftungsurkunde vom Stiftungsvorstand zu ergänzenden – Familienbuchs, in das die Begünstigten einzutragen sind, die Grundlage für die Festsetzung von Begünstigten aus dem Familienkreis der Stifterin durch den Stiftungsvorstand zu sehen. Auch das Rechtsmittelvorbringen, dass dem Stiftungsvorstand auch im Weg einer anderen Gestaltung der Stiftungserklärung – ohne dies mit einem Familienbuch zu verknüpfen und den Stiftungsvorstand als „Stelle“ iSd § 9 Abs 1 Z 3 PSG einzusetzen – die Befugnis zur Feststellung weiterer Begünstigter hätte eingeräumt werden können, steht dem vom Rekursgericht erzielten Auslegungsergebnis nicht entgegen.

[19] Soweit gerügt wird, der Eintragung ins Familienbuch liege keine Willensbildung des Stiftungsvorstands zugrunde, lässt der außerordentliche Revisionsrekurs die Feststellungen außer Acht, dass das Familienbuch vom Stiftungsvorstand angelegt und die Eintragungen darin durch den Vorstandsvorsitzenden unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorgangsweise in Übereinstimmung mit dem Stiftungsvorstand vorgenommen wurden. Substanziierte Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Erklärung haben die Antragsteller nicht vorgebracht.

[20] Dass der Stiftungsvorstand, wenn man ihn als zur Feststellung von Begünstigten bezeichnete Stelle qualifiziert, die im Familienbuch genannten weiteren Begünstigten aus der Begünstigtenstellung „entheben“ bzw ihnen diese Stellung aberkennen und die Stiftung auflösen müsste, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.

[21] Der im außerordentlichen Revisionsrekurs gerügte Verfahrensmangel durch die unterbliebene Parteienvernehmung der Antragsteller zum Willen der Stifterin wurde vom Rekursgericht verneint und kann damit in dritter Instanz nicht aufgegriffen werden (vgl RS0042963 [T49, T61]).

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