OGH 6Ob180/04w; 6Ob101/09k; 6Ob244/10s; 6Ob187/12m; 6Ob157/12z; 6Ob156/12b; 6Ob145/16s; 6Ob24/21d; 6Ob179/21y; 6Ob67/23f (RS0119643)

OGH6Ob180/04w; 6Ob101/09k; 6Ob244/10s; 6Ob187/12m; 6Ob157/12z; 6Ob156/12b; 6Ob145/16s; 6Ob24/21d; 6Ob179/21y; 6Ob67/23f25.9.2023

Rechtssatz

Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt (oder für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des § 5 PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.

Normen

PSG §5
PSG §27 Abs2
PSG §30

6 Ob 180/04wOGH15.12.2004

Veröff: SZ 2004/177

6 Ob 101/09kOGH02.07.2009
6 Ob 244/10sOGH17.12.2010

Vgl auch

6 Ob 187/12mOGH15.10.2012

Vgl; Beisatz: In der Stiftungserklärung ausdrücklich als „Begünstigte“ bezeichnete sind Begünstigte im Rechtssinne, sodass ihnen auch Auskunfts‑ und Einsichtsrechte zukommen. (T1)

6 Ob 157/12zOGH15.10.2012

Vgl; Beisatz: § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen. (T2)<br/>Beisatz: Ebenso wie bei § 720 ABGB ist eine kassatorische Klausel ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, soweit Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll. (T3)

6 Ob 156/12bOGH16.11.2012

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 145/16sOGH27.09.2016

Vgl; Beisatz: Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags‑ und Rekurslegitimation nach § 27 PSG, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen (6 Ob 157/12z) ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar. Dadurch käme es doch zu einer ‑ unzulässigen ‑ Vererbung der Begünstigtenstellung. (T4); Veröff: SZ 2016/96

6 Ob 24/21dOGH18.02.2021

Beisatz: Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden. (T5)<br/>Beisatz: Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch. (T6)<br/>Beisatz: Begünstigte sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht. Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt ist, haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein. (T7)

6 Ob 179/21yOGH15.11.2021

Vgl

6 Ob 67/23fOGH25.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20041215_OGH0002_0060OB00180_04W0000_002

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