European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00007.25I.0211.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Entziehung des dem Kläger (zuletzt) seit 1. April 2021 gewährten Rehabilitationsgelds durch die beklagte Pensionsversicherungsanstalt infolge Verbesserung seines Gesundheitszustands zu Recht erfolgte.
[2] Der 1978 geborene Kläger genießt unstrittig Berufsschutz als Maurer.
[3] Er kann aufgrund seiner Leiden, darunter ein Zustand nach Versteifungsoperation im rechten Handgelenk ohne wesentliche Einschränkung der Greiffunktion, jedoch verbunden mit einer Minderung der Grobkraft etwa um die Hälfte, noch leichte und halbtägig mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen (mit näher bezeichneten Einschränkungen) ausüben. Ein normaler Arbeitsablauf ist ganztägig möglich; forciertes Arbeitstempo ist nur zu einem Drittel des Arbeitstages zumutbar.
[4] Aufgrund dieses Leistungskalküls ist der Kläger nicht mehr in der Lage, allen (näher festgestellten) Anforderungen, die an einen Maurer gestellt werden, gerecht zu werden; wohl aber kommt für ihn innerhalb des für Maurer gelegenen Verweisungsfeldes die (hinsichtlich des Anforderungsprofils ebenfalls detailliert umschriebene) Tätigkeit eines Baufachmarktberaters in Betracht.
[5] Im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt kam es zwar aus internistischer und neurologisch‑psychiatrischer Sicht zu keiner Änderung des Gesundheitszustands des Klägers; aus orthopädischer Sicht war er jedoch im Gewährungszeitpunkt aufgrund der Verwendung einer Handgelenksorthese nach einer Operation nicht arbeitsfähig. Zu diesem Zeitpunkt war damit zu rechnen, dass dieser Zustand bei komplikationslosem Heilungsverlauf drei Monate andauern wird (tatsächlich traten jedoch nach dem Gewährungszeitpunkt nicht vorhersehbare Komplikationen auf). Abgesehen davon lagen beim Kläger dieselben orthopädischen Leiden und die damit verbundenen Einschränkungen vor wie im Entziehungszeitpunkt und wäre er mit diesem Leistungskalkül auf den Beruf eines Baumarktberaters verweisbar gewesen.
[6] Mit Bescheid vom 21. 9. 2023 sprach die Beklagte aus, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege, und entzog dem Kläger mit 31. 10. 2023 das Rehabilitationsgeld. Weiters sprach sie aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
[7] Das Erstgericht gab der auf Weitergewährung von „Leistungen wegen vorübergehender Invalidität“ im gesetzlichen Ausmaß über den 31. 10. 2023 hinaus gerichteten Klage unter Verdeutlichung des Urteilsspruchs statt. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Zuerkennung von Rehabilitationsgeld nicht im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorübergehend invalid gewesen, sodass dieses irrtümlich gewährt worden sei. Mangels Besserung des Gesundheitszustands des Klägers sei ihm die Leistung nicht zu entziehen gewesen.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es stehe fest, dass der Kläger zum Gewährungszeitpunkt aus orthopädischer Sicht – bei komplikationslosem Heilungsverlauf – für drei Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Schon aufgrund der zahlreichen Beschwerden des Klägers könne es der Beklagten nicht angelastet werden, dass sie im konkreten Fall von einer Arbeitsunfähigkeit in der Dauer von zumindest sechs Monaten ausgegangen sei, zumal beim Kläger später tatsächlich nicht vorhersehbare Komplikationen im Heilungsverlauf eingetreten seien. Im Entziehungszeitpunkt sei er wieder in der Lage gewesen, die Tätigkeit eines Fachmarktberaters auszuüben. Da der Kläger im Gewährungszeitpunkt tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei und sich sein Gesundheitszustand insoweit verbessert habe, sei das Rehabilitationsgeld zu Recht entzogen worden.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[10] 1.1. Nach § 99 Abs 1 ASVG kann eine Leistung nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; die Änderung kann im Fall einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (RS0083884).
[11] 1.2. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung hingegen keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen; an einer solchen Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen gar nie vorhanden waren (RS0106704; RS0133202). Die nachträgliche Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zur Zeit der Zuerkennung nicht vorhanden waren, rechtfertigt die Entziehung der Leistung daher nicht (RS0083941).
[12] 1.3. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgeldes eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt (RS0133202).
[13] 1.4. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass in diesen Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen des Leistungsempfängers auf die Weitergewährung der Leistung vorliegt, weil eine vergleichbare Änderung zur Entziehung einer ursprünglich zu Recht zuerkannten Leistung führen hätte können (grundlegend dazu 10 ObS 40/20k ErwGr 6.4. und 8.5.; zuletzt ua 10 ObS 112/24d Rz 14; 10 ObS 115/24w Rz 13).
[14] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts findet in dieser Rechtsprechung Deckung.
[15] 2.1. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist es im vorliegenden Fall ausgehend von den Urteilsfeststellungen sehr wohl zu einer (geringfügigen) Verbesserung seines Zustands gekommen, die aufgrund des Vorliegens der genannten weiteren Voraussetzungen die Entziehung des Rehabilitationsgeldes rechtfertigt: Danach war der Kläger im Zeitpunkt der Gewährung – infolge seiner damals noch notwendigen Handgelenksorthese – vorübergehend nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein körperlicher Zustand hat sich dahin verbessert, dass ihm im Entziehungszeitpunkt leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten möglich waren. Darin liegt jedenfalls eine Änderung des Leistungskalküls des Klägers, also des Umfangs seiner – von bestehenden Leidenszuständen beeinflussten – faktischen Leistungsfähigkeit.
[16] 2.2. Außer Zweifel steht zwar, dass es sich bei dieser Änderung um keine wesentliche handelt, zumal die ursprüngliche Einschränkung durch die Orthese angesichts der zu erwartenden kurzen Dauer der Heilungsphase im Gewährungszeitpunkt die Annahme vorübergehender Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten von vornherein nicht zu tragen vermochte. Zu einer wesentlichen, also entscheidungsrelevanten Änderung der objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung muss es jedoch unter Bedachtnahme auf die zuvor dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gemäß § 255b ASVG gerade nicht gekommen sein. Es reicht aus, dass sich die Verbesserung, wie im vorliegenden Fall, auf ursprünglich bestehende Einschränkungen (hier: betreffend die Ausübung leichter und mittelschwerer Arbeiten) bezieht, die (ausweislich des im Akt ersichtlichen Gewährungsgutachtens) die Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG (mit‑)begründet haben.
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