European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00115.24W.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Entziehung des dem Kläger seit 1. Februar 2023 gewährten Rehabilitationsgeldes durch die beklagte Pensionsversicherungsanstalt infolge Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers zu Recht erfolgte.
[2] Der 1970 geborene Kläger genießt unstrittig Berufsschutz als Maurer.
[3] Zum Gewährungszeitpunkt waren dem 1970 geborenen Kläger leichte Erwerbsarbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Internistisch wurde von einem normalen und orthopädisch von einem fallweise forcierten Arbeitstempo ausgegangen. Aus internistischer Sicht war dem Kläger zum Gewährungszeitpunkt ein forciertes Arbeitstempo möglich, wobei ein solches zumindest ein Drittel des Arbeitstags möglich war.
[4] Zum Zeitpunkt der Entziehung waren dem Kläger ganztägig leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen (mit näher bezeichneten Einschränkungen) zumutbar. Ein forciertes Arbeitstempo war dem Kläger bis zu einem Drittel des Arbeitstags zumutbar, ein normales Arbeitstempo war ganztägig möglich.
[5] Im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung ist es durch die Rehabilitationsmaßnahmen und die dadurch erfolgte Gewichtsreduktion zu einer leistungskalkülrelevanten Besserung des Gesundheitszustands gekommen. Im Rahmen der Rehabilitation hat der Kläger nicht nur Gewicht abgenommen, sondern auch Bewegungsübungen gemacht und dadurch Muskulatur aufgebaut. Deshalb ist es internistisch zu einer deutlichen Verbesserung gekommen.
[6] Für den Kläger kommt aufgrund seines Leistungskalküls noch die (hinsichtlich des Anforderungsprofils näher festgestellte) Tätigkeit eines Baumarktfachberaters in Betracht. Schon zum Gewährungszeitpunkt wäre (unter der Annahme, dass dem Kläger leichte und bis zu einem Drittel des Arbeitstags forcierte Arbeiten möglich waren) eine Verweisung des Klägers auf den Beruf eines Baumarktfacharbeiters – für den jedenfalls ein Drittel des Arbeitstags ein forciertes Arbeitstempo erbracht werden können muss – möglich gewesen.
[7] Mit Bescheid vom 19. Jänner 2024 sprach die Beklagte aus, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege, und entzog dem Kläger mit 29. Februar 2024 das Rehabilitationsgeld. Weiters sprach sie aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
[8] Die Vorinstanzen wiesen das auf Weitergewährung von „Leistungen wegen vorübergehender Invalidität“ im gesetzlichen Ausmaß über den 29. Februar 2024 hinaus gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Zuerkennung von Rehabilitationsgeld nicht vorübergehend invalid gewesen, sodass die Zuerkennung zu Unrecht erfolgt sei. Im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt habe sich der gesundheitliche Zustand des Klägers im Entziehungszeitpunkt aber deutlich gebessert und diese Verbesserung beziehe sich auf die ursprünglich bestehenden Beeinträchtigungen, die die unrichtige Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität begründet hätten.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[10] 1.1. Nach § 99 Abs 1 ASVG kann eine Leistung nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; die Änderung kann im Fall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionsberechtigten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (RS0083884).
[11] 1.2. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung hingegen keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen; an einer solchen Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen gar nie vorhanden waren (RS0106704; RS0133202). Die nachträgliche Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zur Zeit der Zuerkennung nicht vorhanden waren, rechtfertigt die Entziehung der Leistung daher nicht (RS0083941).
[12] 1.3. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgelds gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt (RS0133202).
[13] 1.4. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass in diesen Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen des Leistungsempfängers auf die Weitergewährung der Leistung vorliegt, weil eine vergleichbare Änderung zur Entziehung einer ursprünglich zu Recht zuerkannten Leistung führen hätte können (10 ObS 40/20k ErwGr 6.4 und 8.5).
[14] 2. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung.
[15] 2.1. Die Erkenntnis, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit zu Unrecht angenommen und der Anspruch auf Rehabilitationsgeld dementsprechend zu Unrecht festgestellt wurde, rechtfertigt die Entziehung des Rehabilitationsgelds nach den dargelegten Grundsätzen nicht. Da dem Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt die festgestellte Tätigkeit in seinem Berufsfeld zumutbar war, liegt im Entziehungszeitpunkt keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands vor, die zu einer Entziehung des Rehabilitationsgelds führen könnte.
[16] 2.2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ergibt sich daraus aber nicht bereits, dass eine Entziehung des Rehabilitationsgelds zu Unrecht erfolgte. Denn auch eine geringfügige (nicht wesentliche) Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands kann nach der zitierten Rechtsprechung die Entziehung des Rehabilitationsgelds rechtfertigen, wenn die genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen.
[17] Nach den getroffenen Feststellungen waren dem Kläger im Zeitpunkt der Gewährung (nur) leichte Erwerbsarbeiten möglich und hat sich sein körperlicher Zustand dahin verbessert, dass im Entziehungszeitpunkt über leichte Arbeiten hinaus auch halbtägig mittelschwere Arbeiten möglich waren. Auch wenn es sich dabei nicht um eine wesentliche Besserung handelt, änderte sich dennoch sein Leistungskalkül. Diese – wenn auch nur geringfügige – Änderung des Gesundheitszustands bezieht sich auf ursprünglich bestehende Einschränkungen (die Ausübung leichter Arbeiten), die (ausweislich des im Akt ersichtlichen Gewährungsgutachtens) die Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG (mit-)begründet haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)