OGH 10Ob2/25d

OGH10Ob2/25d11.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2024, GZ 6 R 101/24y‑43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 28. Mai 2024, GZ 2 C 1106/22a‑37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00002.25D.0211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ * mit den Grundstücken 616/1 und 615/5 samt einem darauf befindlichen Haus.

[2] Die beklagte Bauträgergesellschaft ist außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ * mit dem angrenzenden Grundstück 602/17. Sie beabsichtigt darauf und auf weiteren umliegenden Grundstücken die Errichtung von insgesamt drei Bungalows und zwei Doppelhäusern. Auf dem Grundstück 602/17 soll ein Bungalow samt Carport mit angeschlossenem Abstell‑Technikraum errichtet werden.

[3] Für die geplante Errichtung des Carports und des Abstell-Technikraums angrenzend zum Grundstück des Klägers ist eine Inanspruchnahme dieses Grundstücks erforderlich. Auf diesem befindet sich entlang derGrenze zum Grundstück 602/17 eine bis zu 1,50 m hohe Naturstützmauer, die im Zuge der Bauführung unterfangen oder abgetragen und nachfolgend wiedererrichtet werden müsste, was zugleich das Ausgraben der vorhandenen Hecke und die spätere Wieder- bzw Neubepflanzung erforderlich machen würde.

[4] Der Geschäftsführer der Beklagten brachte – im Bewusstsein um die dafür erforderliche Bewilligung – schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Projekts auf dem Einreichplan in roter Schrift folgenden Vermerk an: „Es wird gemäß § 15 Oö BauO 1994 um Nutzung fremder Grundstücke angesucht. Eine Beweissicherung der baulichen Anlagen und Bepflanzungen (Stützmauer, Natursteinschlichtung, wildgewachsene und gepflanzte Hecken, wie zB Thujen, usw) wird vor Baubeginn durch einen Sachverständigen durchgeführt.“ Anlässlich eines Gesprächs mit dem Kläger über das letztlich eingereichte Projekt bei der Bauverhandlung sagte der Geschäftsführer der Beklagten, dass er mit dem Bauen beginnen werde, sobald die Baubewilligung vorliegt. Es kann nicht festgestellt werden, ob er zum Ausdruck bringen wollte, dass die Beklagte unabhängig von einer Bewilligung der Inanspruchnahme der fremden Grundstücke sofort nach Vorliegen der Baubewilligung mit dem Bau beginnen wird.

[5] Kurz vor der Bauverhandlung, am 18. 5. 2022, stellte die Beklagte einen Antrag nach § 15 Oö BauO 1994 an die Gemeinde, die nach Prüfung zum Ergebnis gelangte, dass der Antrag unvollständig war. Dieser wurde bei der Bauverhandlung am 2. 6. 2022 nicht mitverhandelt. Etwa Anfang März 2024 stellte die Beklagte erneut einen solchen Antrag, der aus Sicht der Gemeinde wiederum unvollständig ist. Die Beklagte ist bereit, einem – seitens der Gemeinde noch nicht erteilten – Verbesserungsauftrag nachzukommen.

[6] Inzwischen liegt ein rechtskräftiger Baubescheid vor. Die Baubewilligung wurde der Beklagten am 15. 9. 2022 zugestellt. Die Beklagte hat mit der Bauführung noch nicht begonnen und beabsichtigt keinen Baubeginn vor Vorliegen einer Bewilligung nach § 15 Oö BauO 1994.

[7] Der Kläger begehrt die Unterlassung der Beeinträchtigung seiner Liegenschaft im Zuge der Bauführung. Es drohe ein unmittelbarer Eingriff in sein Eigentum, weil die Beklagte angekündigt habe, direkt nach Vorliegen eines rechtskräftigen Baubescheids mit der Umsetzung des Bauvorhabens zu beginnen. Dabei müssten auch Grabungsarbeiten an seinem Grundstück vorgenommen werden, wodurch für dort befindliche Pflanzen und Bauwerke die konkrete Gefahr einer dauerhaften Beschädigung bestehe, die nur mit vorbeugender Unterlassungsklage abgewehrt werden könne.

[8] Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe niemals behauptet, das Nachbargrundstück ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung gemäß § 15 Oö BauO 1994 in Anspruch nehmen zu wollen. Außerdem wäre bei Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers bloß eine vorübergehende Beeinträchtigung gegeben, weil die Hecke aus- und wieder eingegraben werden könne. Dadurch verursachte Vermögensschäden seien nach § 15 Abs 6 Oö BauO 1994 ohnedies zu entschädigen.

[9] Das Erstgerichtwies die Klage ab. Die Beklagte habe deutlich ihr Bewusstsein zum Ausdruck gebracht, dass die Bauführung auf dem Nachbargrund nicht ohne Bewilligung nach § 15 Oö BauO 1994 gestattet sei, und habe auch noch keine gegenteiligen (Vorbereitungs‑)Handlungen gesetzt. Die bloß theoretische Möglichkeit zum Beginn der Bauführung reiche für die Annahme einer konkret drohenden Gefährdung nicht aus. Im Übrigen sei ein unwiederbringlicher Schaden nicht zu erwarten.

[10] Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit und gab ihr im Übrigen nicht Folge. Da die Beklagte nach den Urteilsfeststellungen den Nachbargrund nur nach Genehmigung iSd § 15 Oö BauO 1994 – und damit in Ausübung eines bescheidmäßig erteilten Rechts auf Eingriff in das fremde Eigentumsrecht – in Anspruch nehmen möchte, scheitere eine (vorbeugende) Unterlassungsklage schon am Fehlen eines (befürchteten) rechtswidrigen Eingriffs, bestehe doch bloß die Absicht, von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsschutz des Klägers werde ohnehin im baubehördlichen Verfahren gewahrt.

[11] Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zu, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, in welchem Umfang Eigentumseingriffe durch § 15 Oö BauO 1994 (und vergleichbare Bauordnungsbestimmungen anderer Bundesländer) gerechtfertigt seien.

[12] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[13] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[14] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Darlegung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[15] 1. Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[16] 2. Die Relevanz (vgl RS0043265; RS0043367 [T1]) der behaupteten Aktenwidrigkeiten zur Frage eines an sich jederzeit möglichen Baubeginns und eines damit sogleich einhergehenden Eigentumseingriffs legt der Kläger nicht dar; sie ist auch nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision können daher keine erhebliche Rechtsfrage begründen.

[17] 3. Der Kläger kritisiert ferner im Sukkus, in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die in § 15 Oö BauO 1994 normierte (baurechtliche) Duldungspflicht in Ansehung der vorübergehenden Nutzung des Nachbargrundstücks durch den Bauführer könne den in Aussicht gestellten Eigentumseingriff gegenüber dem Kläger rechtfertigen, liege eine krasse Fehlbeurteilung. Indem das Berufungsgericht dieser Norm einen entsprechenden (zivilrechtlichen) Regelungsinhalt unterstelle, verstoße es gegen das Gebot der verfassungskonformen Interpretation.

[18] 3.1. Soweit der Kläger diesen Standpunkt im Einzelnen aus dem allgemeinen Umstand abzuleiten versucht, dass Eingriffe in das Eigentumsrecht nach Art 5 StGG (Art 1 des 1. ZP zur EMRK) nur im öffentlichen Interesse verfügt werden dürften, übergeht er jedoch, dass die Regelung des § 15 Oö BauO 1994, obwohl die darin statuierte Duldungspflicht unmittelbar nur den jeweiligen Bauführer gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks begünstigt, ohnedies primär Interessen der Allgemeinheit – konkret an der möglichst effizienten Ausnutzung von Bauplätzen, insbesondere bei verdichteter Bauweise in Siedlungsräumen – verfolgt (idS bereits 9 Ob 132/00b zur vergleichbaren Bestimmung in § 36 Stmk BauG). Wieso dieses öffentliche Interesse die Eigentumsbeschränkung durch § 15 Oö BauO 1994 (die sich in vergleichbarer Form auch in den Bauordnungen anderer Bundesländer findet) nicht tragen soll, legt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

[19] 3.2. Ebenso wenig verfängt der sinngemäße Verweis des Klägers auf die fehlende Kompetenz des (oberösterreichischen) Landesgesetzgebers zur Statuierung einer gerade (auch) im Verhältnis inter partes wirkenden und damit das dingliche Vollrecht des Klägers nach § 354 ABGB an seiner Liegenschaft beschränkenden Duldungspflicht gegenüber dem Bauführer, da das „Zivilrechtswesen“ in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle (Art 10 Abs 1 Z 6 B‑VG). Kompetenzrechtlich ist die Regelung des § 15 Oö BauO 1994 jedenfalls durch die Annexkompetenz gemäß Art 15 Abs 9 B‑VG gedeckt, (vgl S. Steiner/Kerschbaummayr in Leitl-Staudinger/Pabel, Oö Baurecht2 [2024] § 15 Rz 4; zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer etwa bereits 5 Ob 154/72; Triendl, Praktische Aspekte der baurechtlichen Fremdgrundbenützung anhand des § 36 tir BauO 2011, bbl 2016, 31[32]; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, BauR NÖ12 [2021] § 7 Anm 1), handelt es sich doch bei den aus der Anordnung erfließenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen um einen mit der Hauptregelungsmaterie unerlässlich in inhaltlichem („rechtstechnischem“) Zusammenhang stehenden bzw für diese erforderlichen Regelungsinhalt (vgl RS0053223; RS0053207; RS0127341).

[20] Die Revision zeigt vor diesem Hintergrund keine aufzugreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Auslegung der in Rede stehenden landesgesetzlichen Bestimmung durch die Vorinstanzen auf.

[21] 3.3. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang darüber hinaus, jedenfalls die von der Beklagten konkret geplanten Grabungsarbeiten auf seinem Grund seien von so weitreichendem Umfang, dass sie von vornherein nicht von der Duldungspflicht nach § 15 Oö BauO 1994 gedeckt sein könnten, sollte der Norm nicht ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden.

[22] Dazu ist ihm zu erwidern, dass es nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts darauf nicht ankommt.

[23] 4. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des vorbeugenden Unterlassungsbegehrens vielmehr im Wesentlichen darauf gestützt, dass angesichts des bisherigen Verhaltens der Verantwortlichen der Beklagten keine Rechtsverletzung in Bezug auf die mögliche Inanspruchnahme fremden Grundes zu erwarten sei, zumal die Errichtung des bewilligten Baus und die damit einhergehende Nutzung des Grundstücks des Klägers ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung nach § 15 Oö BauO 1994 gar nicht beabsichtigt sei.

[24] 4.1. Diese rechtliche Beurteilung hält sich im Rahmen der von den Vorinstanzen zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage:

[25] Diese soll einer drohenden Rechtsverletzung begegnen. Sie ist somit eine Form des präventiven Rechtsschutzes und daher nur unter besonderen, zusätzlich hinzutretenden Voraussetzungen (dringendes „Rechtsschutzbedürfnis“) zulässig (6 Ob 127/19y Pkt 2.2.; 2 Ob 119/23y Rz 10 ua). Es bedarf der konkreten Besorgnis einer unmittelbar drohenden Rechtsverletzung (RS0010479; RS0012061; RS0037660 [T1]). Der Kläger muss die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht (RS0009357 [T23, T30]); es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Rechtsverletzung der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht (vgl 4 Ob 22/04w; RS0009357 [T19]). Maßgebend ist dabei das Verhalten des Beklagten und nicht die Reaktion des Klägers (10 Ob 23/07s; 6 Ob 127/19y Pkt 2.2. ua). Eine Erstgefahr kann etwa bei beginnender Eingriffshandlung, bei Vorbereitungshandlungen oder auch bei bloßer Rechtsberühmung anzunehmen sein. Ob aufgrund der Berühmung lediglich eine abstrakte oder eine bereits konkrete Gefahr besteht und somit Anspruchsaktualisierung eingetreten ist, ist anhand weiterer situationsbezogener Aspekte wie Ernstlichkeit, Entschlossenheit und Hinderungsfaktoren zu beurteilen (6 Ob 14/22k Rz 27 mwN). Ganz allgemein sind bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinn eines beweglichen Systems zu berücksichtigen (1 Ob 5/06a; RS0009357 [T32]).

[26] 4.2. Diese in hohem Maße von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängige Frage ist – abgesehen von Fällen einer Fehlbeurteilung – keine solche von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0009357 [T28]).

[27] Der Kläger legt weder in seiner Zulassungsbeschwerde noch in der Revisionsausführung dar, inwieweit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die in Aussicht gestellten Baumaßnahmen auf fremden Grund jedenfalls bloß in dem von der Rechtsordnung vorgegebenen Rahmen begründeten mangels drohender Rechtsverletzung keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Klägers, der Korrektur im Einzelfall bedarf.

[28] Die von ihm ins Treffen geführte – durch die vorliegende Baubewilligung eröffnete – Möglichkeit eines jederzeitigen Baubeginns und des damit einhergehenden Eingriffs in sein Eigentumsrecht reicht nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen für die Annahme einer konkreten Gefährdung gerade nicht aus.

[29] 5. Auf die – im Bauverfahren zu klärende (vgl § 15 Abs 4 und 5 Oö BauO 1994; RS0045674 [insb T3]) – Frage, in welchem konkreten Umfang mit den geplanten Baumaßnahmen verbundene Eigentumseingriffe vom Kläger zu dulden sind, kommt es vor diesem Hintergrund für die Beurteilung der Berechtigung des vorliegenden Klagebegehrens nicht an.

[30] Damit ist aber die Frage, welche näheren (allenfalls dauerhaften) Auswirkungen diese Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers tatsächlich zeitigen würden und ob eine solche Nutzung fremden Grundes überhaupt von § 15 Oö BauO 1994 gedeckt sein könnte, hier nicht entscheidungswesentlich.

[31] Etwaige verfassungsrechtlichen Bedenken in Zusammenhang mit der Reichweite der ihm allenfalls auferlegten Duldungspflicht nach § 15 Oö BauO 1994 kann der Kläger auch noch im Verwaltungsverfahren relevieren.

[32] 6. Schließlich vermag der Kläger auch mit seinen Überlegungen zu § 364b ABGB keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, zumal er im Rechtsmittelverfahren nicht einmal auf dem Standpunkt steht, sein Grundstück würde durch die Bauführung seine Stütze verlieren (vgl RS0010710 [T4]). Wieso sich aus einem Größenschluss aus § 364b ABGB ergeben soll, dass – wiewohl von der Bestimmung des § 15 Oö BauO 1994 gedeckte – Grabungsarbeiten auf einem fremden Grundstück jedenfalls unzulässig seien, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar.

[33] 7. Ins Leere gehen letztlich auch die in der Revision angestellten weiteren Erwägungen zur Nichtanwendbarkeit des – vom Berufungsgericht bloß im Rahmen einer Hilfsbegründung herangezogenen – § 364a ABGB. Die in diesem Zusammenhang relevierten Fragen sind für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls nicht präjudiziell (vgl RS0088931 [T2, T8]).

[34] 8. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht ihr gemäß §§ 41, 50 ZPO der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu.

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