OGH 2Ob32/11m (RS0127341)

OGH2Ob32/11m29.9.2011

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darf der Landesgesetzgeber nur solche zivilrechtlichen Bestimmungen erlassen, die in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes bilden, stehen. Es muss ein innerer, rechtstechnischer Zusammenhang der zivilrechtlichen Regelung mit einer konkreten Bestimmung öffentlich‑rechtlichen Inhalts des Gesetzes bestehen und dass die jeweilige Bestimmung zivilrechtlichen Inhalts eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen.

Normen

B-VG Art15 Abs9

2 Ob 32/11mOGH29.09.2011

Beisatz: Einer eigenständigen Regelung durch den Landesgesetzgeber steht jedoch nicht entgegen, wenn das allgemeine bürgerliche Recht bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führt, zumal der (Landes‑)Gesetzgebung auch im Bereich des Art 15 Abs 9 B‑VG ein Regelungsspielraum offenbleiben muss. (T1)Bem: Siehe VfGH 28. 6. 2011, G 11/11; VfSlg 10097/1984. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20110929_OGH0002_0020OB00032_11M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)