OGH 11Os110/24x

OGH11Os110/24x21.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 6. Mai 2024, GZ 13 Hv 127/23f‑65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00110.24X.0121.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * A* mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I/, II/2/, III/1/) und nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB (VI/2/c/), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/1/), der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (III/2/, IV/1/, V/1/, VI/1/, VI/2/b/), „der“ Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III/3/a/, III/3/b/, IV/2/, VI/2/a/) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (V/2/) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (US 5: zu III/2/, IV/1/, V/1/, V/2/, VI/1/, VI/2/b/ und VI/2/c/) untergebracht.

[2] Danach hat er in der Justizanstalt * (I/ bis IV/) und im forensisch‑therapeutischen Zentrum * (V/ und VI/) – verkürzt wiedergegeben –

I/ im Sommer 2021 * S* in mehreren Angriffen gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt zu ihm sagte „ich mach dich fertig“, „ich mach dich kaputt“ und dabei durch schnelles Bewegen der Faust in Richtung dessen Kopfes sowie durch schnelles Zulaufen einen Angriff andeutete;

II/ am 20. Juli 2021 * S*

1/ am Körper verletzt, indem er ihm einen Tritt in den rechten Mittelbauch versetzte, wodurch dieser Schmerzen und Druckdolenz im Bereich der rechten Niere erlitt;

2/ mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er schrie: „… du wirst mich noch kennenlernen, das wird Konsequenzen haben“;

III/ am 1. August 2021

1/ * S* mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „… ich mach dich fertig. Pass auf deine Kinder auf, ich schicke Leute“;

2/ mehrere Justizwachebeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Visitierung und Verlegung in einen anderen Haftraum zu hindern versucht, indem er massiven körperlichen Widerstand leistete, sich loszureißen versuchte, den Oberkörper drehte, wild um sich schlug und versuchte, die Beamten zu treten;

3/ fremde Sachen beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht, indem er

a/ Kleidung der Justizanstalt * mit Blut beschmierte bzw zerriss;

b/ einen Haftraum der Justizanstalt * mit Blut beschmierte und in weiterer Folge durch Verstopfen des WC‑Abflusses flutete;

IV/ am 2. August 2021

1/ mehrere Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verlegung in einen anderen Haftraum und seiner durch die Beamten unterstützten Behandlung durch den Anstaltsarzt, zu hindern versucht, indem er massiven körperlichen Widerstand leistete und versuchte, die Beamten zu treten;

2/ fremde Sachen beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht, indem er einen Haftraum der Justizanstalt * mit Blut beschmierte und in einem Haftraum Teile der Plexiglasverkleidung der Gittertüre herausbrach (US 10);

V/ am 7. Februar 2023

1/ mehrere Justizwachebeamte mit Gewalt, nämlich durch Schläge und Fußtritte, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fixierung zwecks ärztlicher Versorgung seiner Verletzungen, zu hindern versucht;

2/ durch die unter Punkt 1/ angeführte Handlung Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht;

VI/1/ am 5. Februar 2024 mehrere Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verlegung in einen anderen Haftraum zu hindern versucht, indem er sich gegen den Schild der Beamten stemmte (US 12) und gegen diese trat;

VI/2/ am 6. Februar 2024

a/ eine fremde Sache beschädigt, indem er im forensisch‑therapeutischen Zentrum den Überzug einer Matratze zerriss (US 12);

b/ mehrere Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Entfernung einer von ihm vor der Kamera des Haftraums zur Verhinderung der Videoüberwachung angebrachten Matratze, zu hindern versucht, indem er sich körperlich wehrte und sich loszureißen versuchte (US 13);

c/ zwei Justizwachebeamte durch die Äußerung: „Wenn ich Sie … ohne Schutzausrüstung erwische, schlitze ich einen von euch beiden auf“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine Verletzung des § 434d Abs 2 StPO, weil der psychiatrische Sachverständige „im Protokoll der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 18. 03. 2024 nicht als Anwesender auf[scheint]“ und somit nicht „über die gesamte Hauptverhandlung hinweg“ anwesend gewesen sei.

[5] Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Verhandlung am 6. Mai 2024 – zufolge Änderung der Zusammensetzung des Gerichts – gemäß § 276a zweiter Satz StPO neu durchgeführt wurde (ON 56 S 2; vgl Danek/Mann, WK‑StPO § 276a Rz 1, Rz 3). Ein Nichtigkeit begründender Verstoß in der Verhandlung am 18. März 2024 zufolge Fehlens eines Sachverständigen (vgl demgegenüber jedoch ON 40 S 43 ff sowie den Aktenvermerk der Vorsitzenden vom 21. August 2024 ON 1.56) wäre demnach obsolet (Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 11; RIS‑Justiz RS0099033).

[6] Im Übrigen war der Sachverständige in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 bis zum Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) anwesend (ON 56 S 1, S 18 ff, S 25 – vgl RIS-Justiz RS0134600).

[7] Die weitere Verfahrensrüge kritisiert, gestützt auf Z 4, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung die Handfesseln nicht abgenommen worden seien. Soweit sie sich dabei auf die Abweisung in den Verhandlungen am 30. Jänner 2024 und am 18. März 2024 gestellter Anträge bezieht (ON 26 S 4 f, ON 40 S 3), verkennt sie, dass auch diese Anträge zufolge Neudurchführung der Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 als Anfechtungsbasis der Z 4 ausscheiden (RIS‑Justiz RS0098869, RS0099049; Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 10). In der wiederholten Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 (ON 56) wurde kein Antrag auf Abnahme der Fesseln gestellt.

[8] Im Übrigen steht eine allfällige Verletzung des § 239 zweiter Satz StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion (vgl Danek/Mann, WK-StPO § 239 Rz 10; RIS‑Justiz RS0098237).

[9] Die weitere Rüge bekämpft (ersichtlich) aus Z 5 und Z 5a die den Schuldsprüchen III/2/, IV/1/, V/1/, V/2/, VI/1/ und V/2/b/ zugrundeliegenden Feststellungen.

[10] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht den Umstand, dass von den inkriminierten Vorfällen in der Justizanstalt und im forensisch-therapeutischen Zentrum keine Videoaufzeichnungen (vgl § 102b StVG) vorhanden sind, sehr wohl berücksichtigt (vgl US 16, US 25 f iVm ON 8.8, ON 40 S 16 f, ON 47 S 1 f, ON 51.7).

[11] Indem der Beschwerdeführer über die Gründe für das Fehlen von Videoaufzeichnungen spekuliert und aus dem Unterbleiben einer Sicherung allfälliger Aufnahmen einer (Echtzeit‑)Überwachung (vgl § 102b Abs 6 StVG) den Schluss zieht, dass er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe, zeigt er keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 auf, sondern bekämpft bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[12] Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Kritik am Fehlen von Videoaufzeichnungen und eigenen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der – vom Schöffengericht eingehend erörterten (vgl US 18 ff, US 21 ff, US 25 ff) – Angaben der Justizwachebeamten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS‑Justiz RS0119583, RS0118780).

[13] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei angemerkt, dass die Annahme mehrerer Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu III/3/a/, III/3/b/, IV/2/, VI/2/a/) zwar rechtlich verfehlt (§ 29 StGB; vgl Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 5 f), in concreto jedoch mit keinem Nachteil für den Angeklagten verbunden ist (vgl Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 22 ff).

[14] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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