OGH 10Ob1/25g

OGH10Ob1/25g14.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Mag. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei N*, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 381 EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. November 2024, GZ 21 R 246/24w‑8, mit dem der Beschluss des Bezirks-gerichts Tulln vom 1. November 2024, GZ 11 C 707/24d‑5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00001.25G.0114.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht erklärte sich – nach Anhörung der Gegnerin – für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung für örtlich unzuständig und überwies die Sache gemäß § 44 Abs 1 JN an das nach § 387 Abs 2 EO zuständige Bezirksgericht Mödling.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der von der gefährdeten Partei dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.

[4] 1. Zwar ordnet § 402 Abs 1 EO an, dass Revisionsrekurse gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nicht (allein) deshalb unzulässig sind, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung erfasst nach ständiger Rechtsprechung aber nur Sachentscheidungen, nicht aber formelle Entscheidungen (RS0097225; 7 Ob 64/24y Rz 9 ua), wozu auch Entscheidungen über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zählen (vgl 2 Ob 82/17y ErwGr 2.1; RS0097225 [T3] ua).

[5] 2. Nach der demgemäß anwendbaren Anordnung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]; 10 Ob 18/24f Rz 6 ua).

[6] 2.1. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts für die Erledigung des Sicherungsantrags nach inhaltlicher Prüfung verneint, weil sie die behauptete Attraktionszuständigkeit nach § 387 Abs 1 EO für nicht gegeben erachteten. Auf Basis dieser Beurteilung wurde der Sicherungsantrag (zu Recht) nicht zurückgewiesen, sondern nach § 44 Abs 1 JN (von Amts wegen) an das zuständige Gericht überwiesen (RS0005029 [insb T1]; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.32 ua).

[7] 2.2. Die – auch auf Sicherungsanträge anwendbare (RS0097162; E. Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 402 EO Rz 17 ua) – Ausnahme der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt damit ebenso wenig vor, wie ein dem wertungsmäßig gleichzuhaltender Sachverhalt, weil dadurch der Rechtsschutz nicht definitiv verweigert wird (RS0044536 [insb T8, T27]; RS0105321; RS0044487 [insb T5, T15]). Denn die Überweisung der Sache an ein anderes Gericht wegen örtlicher Unzuständigkeit ist der Zurückweisung des Sicherungsantrags nicht gleichzuhalten (vgl 9 ObA 85/05y [§ 38 Abs 2 ASGG] = RS0044536 [T3]; 1 Ob 117/20t ErwGr 1. [§ 261 Abs 6 ZPO] ua).

[8] 3. Der Revisionsrekurs erweist sich daher nach §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig. Angesichts dessen erübrigt sich auch das Einholen einer Rechtsmittelbeantwortung (vgl 10 ObS 93/22g Rz 6 ua; zur Zweiseitigkeit: A. Kodek in Deixler‑Hübner, EO § 402 Rz 5b ua).

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