OGH 7Ob40/67; 9Ob11/03p; 10Ob1/25g (RS0005029)

OGH7Ob40/67; 9Ob11/03p; 10Ob1/25g14.1.2025

Rechtssatz

Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist.

Normen

EO §387
JN §44 Abs1

7 Ob 40/67OGH15.03.1967

Veröff: EvBl 1967/325 S 463

9 Ob 11/03pOGH25.06.2003

Auch; nur: Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen. (T1)

10 Ob 1/25gOGH14.01.2025

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19670315_OGH0002_0070OB00040_6700000_001

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